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Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Universitätsklinikum Zentrum
für Physiotherapie (UZP) ist eine
Heilmittelpraxis für
ambulante Physiotherapie im neuen
Gesundheitszentrum auf dem Campus
Schnarrenberg des
Universitätsklinikums Tübingen
(100%-ige Tochtergesellschaft).
Wir bieten Dir:
Umfangreiche Therapieangebote mit
besonderen Schwerpunkten und die
Möglichkeit zum Mitwirk...
Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Universitätsklinikum Zentrum
für Physiotherapie (UZP) ist eine
Heilmittelpraxis für
ambulante Physiotherapie im neuen
Gesundheitszentrum auf dem Campus
Schnarrenberg des
Universitätsklinikums Tübingen
(100%-ige Tochtergesellschaft).
Wir bieten Dir:
Umfangreiche Therapieangebote mit
besonderen Schwerpunkten und die
Möglichkeit zum Mitwirk...
--- letzte Aktualisierung Dezember 2023 ---
Er ersetzt die bisher 28 verschiedenen Rahmenverträge in ganz Deutschland.
Bemerkenswert auch sein Zustandekommen. Für manche dann doch so überraschend wie eine Stoßgeburt fällte am 13. Juli 2021 die Schiedsstelle ihren Schiedsspruch und „gebar“ auf diesem Wege den neuen Rahmenvertrag. Eine Geburt, deren „Wehen“ im Herbst 2019 begannen und die sich schließlich über mehr als 30 Verhandlungsrunden zwischen GKV-Spitzenverband (SpiBU) und den maßgeblichen Verbänden hinzogen.
Die physiotherapeutischen Berufsverbände hatten zwei große Verhandlungsziele:
1.) Bessere Vergütung
2.) Bessere Arbeitsbedingungen durch z.B. längere Behandlungszeiten, eigene Abrechnungsposition „physiotherapeutische Diagnostik“ und Flexibilisierung von Behandlungszeiten (Kumulation)
I. Erster grober Überblick
So ein Rahmenvertrag besteht aus einem allgemeinen Teil und einer ganzen Reihe von Anlagen, welche die Einzelheiten regeln. Diese Anlagen sind:
- • Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
Änderungen gab es im allgemeinen Teil und in allen Anlagen außer in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) und der Anlage 7 (Weiterbildung).• Vergütungsvereinbarung (Anlage 2)
• Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung (Anlage 3a)
• Fortbildung (Anlage 4)
• Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5)
• Anerkenntniserklärung (Anlage 6)
• Weiterbildung / Zertifikatspositionen (Anlage 7)
Vereinfacht ausgedrückt lässt sich das Ergebnis wie folgt zusammenfassen:
• Es gibt 14,09 Prozent höhere Preise.
• Zusätzlich legte die Schiedsstelle (wie gesetzlich gefordert) Zahlbeträge fest.
• Bessere Arbeitsbedingungen in Form von längeren Behandlungszeiten, Diagnostikposition und flexibleren Behandlungszeiten konnten (noch) nicht erreicht werden. Erreicht wurden auf diesem Feld eine Fülle von kleineren Veränderungen, welche wir Ihnen in diesem Bericht vorstellen.
• Laufzeit des Vertrages ist mind. bis 31.7.2022
II. Bessere Vergütung
1) Höhere Preise
Ab 1. August 2021 gelten höhere Preise, welche sich aus einer generellen Erhöhung von 14,09 Prozent und sog. "Zahlbeträgen" (s.u.) zusammensetzen. Ausschlaggebend für die Abrechnung der höheren Preise ist das Behandlungsdatum – auch die Zuzahlung muss gesplittet werden.
Allerdings brauchen die Krankenkassen zur Umstellung ihrer Software etwas Zeit, somit sind diese höheren Preise erst ab 1. September 2021 abrechenbar.
2) Was sind Zahlbeträge?
Eigentlich hätte diese Erhöhung ja schon zum 1. April 2021 kommen müssen und kommt somit vier Monate zu spät. Zum 1. April gab es lediglich eine Erhöhung um 1,51 Prozent (wir berichteten).
Für diesen Fall hatte der Gesetzgeber im TSVG sog. „Zahlbeträge“ als Entschädigung für die Heilmittelerbringer vorgesehen. Das bedeutet, dass nun vier Monate lang (als Ausgleich für die viermonatige Verzögerung) eine Preiserhöhung von 12,58 Prozent (14,09 Prozent abzgl. der bereits gezahlten 1,51 Prozent) „on top“ kommt.
Ab 1. Dezember 2021 fallen diese Zahlbeträge dann folgerichtig wieder weg, wodurch die Preise wieder sinken und zwar auf das Niveau: Bundeshöchstpreise aus dem Juli 2019 plus 14,09 Prozent.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Für die gängigste Behandlungsposition „KG-Einzel“ bedeutet dies konkret:
- • Preis ab 1.7.2019: 21,11 Euro
3) Neue Abrechnungsposition• Preis vom 1.8.21 bis 30.11.21: 26,74 Euro
• Preis ab 1.12.21: 24,08 Euro
Es wurde eine neue Abrechnungsposition mit der Positionsnummer X1906 geschaffen. Diese nennt sich:
„Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse oder der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen“
und wird mit 55 Euro vergütet.
Hierbei handelt es sich um einen großen und ausführlichen Bericht, welcher extra schriftlich von Arzt, Krankenkasse oder medizinischen Dienst angefordert werden muss. Bei der Abrechnung ist diese Anforderung im Original der Abrechnung beizulegen.
Bitte nicht verwechseln mit der bisher schon bestehenden Position 29701 „Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt“, welche mit mehr oder weniger einer Briefmarke abgegolten wird.
4) Anmerkung
Unter Paragraf 8 Absatz 6 heißt es: "Für die erbrachten Vertragsleistungen dürfen mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung [...] des Versicherten [...] keine weiteren Zahlungen gefordert werden. Schriftlich vereinbarte private Zusatzleistungen bleiben hiervon unberührt. Die Vereinbarung einer Zusatzleistung darf nicht zur Bedingung einer Vertragsleistung werden."
Damit wird erstmals für das ganze Bundesgebiet benannt, dass private Zusatzleistungen vereinbart werden dürfen.
III. Bessere Arbeitsbedingungen
1) Allgemeiner Teil
Künftig muss eine Praxis an mindestens 3 Tagen die Woche und für mindestens 25 Stunden die Woche für GKV-Patienten geöffnet sein. Ist der Therapeut krank, im Urlaub, auf Fortbildung oder auf Hausbesuch wird dies „angerechnet“.
Sollte eine Praxis während der regulären Öffnungszeiten weitere Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin anbieten, muss sie dafür separate Räume vorhalten, die keine „Durchgangsräume“ für Physiotherapie-Patienten darstellen dürfen. Wartebereich und Toiletten können aber gemeinsam genutzt werden.
Ein Praxisinhaber oder sein fachlicher Leiter können sich in bestimmten Fällen für 6 Monate vertreten lassen. Diese sind:
• Eigene Erkrankung
• Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit
• Fort- und Weiterbildung
• Urlaub
War es bisher zwingend notwendig, die Therapie entweder in den Praxisräumen oder bei Hausbesuchen in der Wohnung des Patienten stattfinden zu lassen, wurde diese Regelung nun etwas aufgeweicht. Im neuen Vertrag ist vom „unmittelbaren räumlichen Umfeld der Praxis“ oder vom „häuslichen Umfeldes des Patienten“ die Rede. Hintergrund: Es gibt Fälle in denen dies durchaus therapeutisch angezeigt ist, so z.B. um mit dem Patienten auf einer Rolltreppe zu üben oder das Ein- und Aussteigen aus dem Auto.
Laut Physio-Deutschland gibt es eine weitere Sonderregelung für Hausbesuche: Wenn ein Patient als Hausbesuch zwei verschiedene Heilmittel verschrieben bekam, für die man allerdings zusätzliche Qualifikation braucht (z.B. MT und MLD) und diese von zwei verschiedenen Mitarbeitern am selben Tag erbracht werden, kann man nun auch zweimal den Hausbesuch abrechnen.
Ab nun dürfen Schüler und Studenten abhängig von Ihrem Kenntnisstand Patienten auch ohne ständige Anwesenheit und Aufsicht des Praxisinhabers/fachlichen Leiters im Rahmen der praktischen Ausbildung behandeln. Im Rahmenvertrag wird an dieser Stelle lediglich von "Aufsicht und Anwesenheit des zugelassenen Leistungserbringers oder einer zur Ausbildung bestimmten und entsprechend fachlich qualifizierten Person" gesprochen.
Für Hausbesuche und Zertifikatspositionen gelten etwas andere Regeln. Hierfür muss der Zertifikatsinhaber/Ausbilder ständig dabei sein und Aufsicht führen.
Voraussetzung für beides ist aber, dass der zugelassene Leistungserbringer (die Praxis) den Nachweis erbringt, mit der jeweiligen Schule einen schriftlichen Vertrag hinsichtlich der praktischen Ausbildung abgeschlossen zu haben.
Laut Rechtsanwalt D. Benjamin Alt. Verbandsjustitiar des VPT, müssen diese Schüler aber nicht der zuständigen ARGE gemeldet werden.
Sollte der Arzt die Wärmeanwendung nicht näher spezifiziert haben, wählt der Therapeut unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes die wirksamste Wärmeanwendung aus. Er muss diese auf der Rückseite des Rezeptes benennen und der Patient dies mittels seiner Unterschrift quittieren (§3 Abs. 15 BRV).
Ende 2018 legte das Bundessozialgericht per Urteil fest, dass für Mitarbeiter, welche ausschließlich Hausbesuche durchführen, keine „kalten Räume“ vorgehalten werden müssen (wir berichteten). Dem wurde im neuen Rahmen nun Rechnung getragen.
Im neuen Rahmenvertrag ist nun klar geregelt, was unter einer unzulässigen Parallelbehandlung zu verstehen ist. Nämlich: Wenn zwei verschiedene Rezepte für den gleichen Patienten in punkto Therapieziel, Diagnosegruppe, vollständigem (!) ICD-Code und ggf. gleicher Lokalisation übereinstimmen, darf der Therapeut nur eines davon behandeln und abrechnen.
Behandlungen am Aufnahmetag oder am Entlassungstag sind in ambulanten Praxen künftig möglich und führen nicht zu Absetzungen. Das gleiche gilt, wenn der Therapeut vom stationären Aufenthalt des Patienten keine Kenntnis hat.
Verboten sind wie bisher auch schon: die Verwendung von Korrekturmitteln (Tipp-Ex), Globalunterschriften und Bestätigungen im Voraus.
Was nun aber explizit erlaubt ist:
• laut Hans Ortmann vom VPT: die Einholung der Patientenunterschrift im Nachhinein, sollte diese einmal bei einer Behandlung vergessen worden sein
Künftig wird bei der Gültigkeit eines Rezeptes unterschieden zwischen:
• „großem Rezept“: sieben oder mehr Behandlungseinheiten
„Kleine Rezepte“ gelten drei Monate lang, „große Rezepte“ sechs Monate lang. Die drei oder sechs Monate werden vom "Tag der ersten Behandlung" an gerechnet. Danach verlieren sie ihre Gültigkeit und müssen abgebrochen werden. Unter "Behandlungseinheiten" wird in diesem Falle die Summe aller verordneten "vorrangigen Heilmittel" verstanden.
Laut Fragen-Antwort-Katalog gilt diese Regelung für alle Verordnungen, welche Behandlungen ab dem 01.08.2021 enthalten. Und für ganz kniffelige Fälle bzgl. des Beginns der Fristenberechnung könnte u. E. der Paragraph 187 des BGB hilfreich sein.
Im Regelfall darf eine Behandlung maximal 14 Tage unterbrochen werden. Es gibt drei Ausnahmen:
• Krankheit des Patienten oder des Therapeuten (K)
• Ferien bzw. Urlaub des Patienten oder des Therapeuten (F)
Der Therapeut sollte in besagten Fällen die Unterbrechung mit den genannten Buchstaben (T, K, F) auf dem Rezept begründen.
Aber Entwarnung an dieser Stelle: Sollten Sie einmal das Kürzel vergessen haben führt das lt. Rahmenvertrag Anlage 3a Punkt 5) o "innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 3a nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung. Außerdem stellen Behandlungsunterbrechungen keine Abweichung von der Frequenz dar.
Nicht explizit geregelt ist, wie lange oben genannte "Ausnahmen" dauern dürfen. Es gilt lediglich, dass
• andererseits, dass die Beurteilung, ob durch die Dauer der Unterbrechung das Therapieziel gefährdet ist, allein dem Leistungserbringer obliegt.
Das Kreuzchen im Feld „ Zuzahlung“ ist für den Therapeuten und die Kasse bindend. Kein Kreuzchen heißt automatisch zuzahlungspflichtig - außer der Patient legt einen gültigen Befreiungsausweis vor.
Die Zuzahlung ist bei erster Behandlung fällig. Über seine Zuzahlungspflicht hat die Praxis den Patienten vor der ersten Behandlung aufzuklären. Zahlt der Patient auch bei der zweiten Behandlung nicht, erhält er von der Praxis eine schriftliche Zahlungserinnerung (Zahlungsziel 14 Tage).
Sollte innerhalb dieser 14 Tage der Patient immer noch nicht bezahlen, berechnet die Praxis der Krankenkasse den Bruttopreis und verwendet bei der Abrechnung der Zuzahlung gegenüber der Krankenkasse den Schlüssel 2 (2= keine Zuzahlung trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung).
Seit 1.9.2019 sind für die Zulassung der Praxen die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (ARGEn) zuständig. Sollten sich zulassungsrelevante Änderungen in einer Praxis ergeben, sind diese innerhalb von zwei Wochen der ARGE zu melden.
Großer Ärger herrschte seinerzeit 2019 als die IKK classic herging und Rückforderungen von vier Jahre alten Rezepten stellte (wir berichteten). Nun fand quasi eine Lex-IKK-classic Eingang in den neuen Vertrag. Künftig hat die Kasse ihre evtl. gerechtfertigten Rückforderungen innerhalb von neun Monaten geltend zu machen.
Umgekehrt sind die Therapeuten ebenfalls verpflichtet, abgeschlossene Verordnungen innerhalb von neun Monaten der Kasse vorzulegen.
Wörtlich steht im Vertrag unter Paragraph 18 (5): "Forderungen ... können ... nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden."
2) Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
Hier ist niedergeschrieben, was der einzelne Therapeut für die Vergütung der Krankenkasse zu leisten hat.
Und genau hier wollten die Verbände etliche Verbesserungen in Form von längeren Behandlungszeiten, physioth. Diagnostikposition und flexibleren Behandlungszeiten erreichen.
Doch trotz zwischendurch verkündeter Erfolgsmeldungen misslang dieses Ansinnen letztendlich. Die Folge ist, dass die „alte Leistungsbeschreibung“ weiterhin gilt.
3) Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung (Anlage 3a)
Hier wurde klar geregelt, zu welchem Zeitpunkt welche Angabe auf dem Rezept wie „heilbar“ ist. Die einzelnen Korrekturmöglichkeiten sehen im Groben wie folgt aus:
• Wenn geregelt ist, dass die Änderung nur vom Arzt möglich ist, dann kann dies lt. VPT-BaWü auch nicht seitens einer Arzthelferin "i. A." durchgeführt werden.
• Das Procedere für eine "Heilung nach Abrechnung" sieht wie folgt aus:
Die Kasse muss dem Therapeuten eine Kopie des Rezeptes mit der dazugehörigen Begründung zusenden. Innerhalb von drei Monaten muss der Kasse dann die korrigierte Verordnung wieder vorliegen, sonst ist der Anspruch unwiederbringlich verloren.
Entscheidend für die Berechnung der 3-Monatsfrist ist jeweils der Posteingangstag – sowohl bei der Praxis als auch bei der Krankenkasse.
• Sollte eine Angabe auf einem Rezept nicht in dem dafür vorgesehenen Feld stehen, darf dies lt. Ziffer 4 der Anlage 3a zu keiner Absetzung führen. Bedingung ist, dass die Angaben an sich korrekt und vollständig sind.
• Handelt es sich um eine Blankoformularbedruckung (Muster 13E), dann ist bei fehlerhaften/fehlenden Angaben zum Versicherten, zum Kostenträger und zu dem verordnenden Arzt eine nachträgliche Korrektur nicht möglich. Es ist eine neue Verordnung auszustellen
• Name, Vorname des Patienten
• Geburtsdatum
• Krankenkasse/Kostenträger
• Ausstellungsdatum
• Heilmittel
• evtl. ergänzendes Heilmittel
• Diagnose
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich. (Ergo sind dann drei Daten auf dem Rezept: das falsche Ausstellungsdatum, das richtige Ausstellungsdatum und das Datum der Korrektur.)
• Vertragsarztstempel /Arztunterschrift
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt möglich.
• Änderung von Hausbesuch "Nein" auf "Ja"
• Falls "Dringlicher Behandlungsbedarf" aufgehoben werden soll
• Anzahl Behandlungseinheiten
• Heilmittel ist nicht richtlinienkonform, unvollständig oder passt nicht zur Diagnosegruppe
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich.
• Versichertennummer
• Status
• Kostenträgerkennung
• Betriebsstättennummer
• Arztnummer
=> Die Korrektur durch den Therapeuten auf Vorderseite ist zulässig - allerdings mit Angabe des Kürzels "LE", Datum und Therapeuten-Unterschrift.
• Falls nachträglich ein Kreuz bei "Therapiebericht" gesetzt werden soll
• Falls von Angaben bei "Ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. Bobath)" abgewichen werden soll
• Doppelbehandlung
=> Die Korrektur durch den Therapeuten ist im Einvernehmen mit Arzt zulässig. Auf der Vorderseite ist die Angabe des Kürzels "LE", Datum und Therapeuten-Unterschrift anzubringen.
• Falls das Hausbesuchkreuzchen fehlte und Hausbesuch doch durchführt wurde
=> Der Arzt muss nachträglich schriftlich bestätigen, dass ein Hausbesuch durchgeführt werden sollte.
• Diagnosegruppe
• Indikationsschlüssel (bei Zahnarzt-Verordnungen)
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich.
• Leitsymptomatik
=> Die Korrektur durch den Therapeuten ist im Einvernehmen mit Arzt zulässig. Auf der Vorderseite ist die Angabe des Kürzels "LE", Datum und Therapeuten-Unterschrift anzubringen.
• Angaben im Feld "Empfangsbestätigungen durch den Versicherten" (Bestätigungsfeld)
=> Die Korrektur muss durch den Patienten mit Unterschrift und Datum bestätigt werden.
• Rechnungsnummer,
• IK des Leistungserbringers (Anmerkung: IK Leistungserbringer ist nur auf der Rückseite Pflicht!!)
• Belegnummer
• Stempel/Unterschrift Leistungserbringer
=> Diese Korrekturen kann der Therapeut selbst durchführen.
• Unfallfolgen/BVG
• Heilmittelbereich
• Therapieziel/weitere med. Befunde und Hinweise
• Behandlungsabbruch
• Zu viel verordnete Behandlungseinheiten auf Rezept:
Falls ein Arzt mehr Behandlungseinheiten auf dem Rezept verordnet hat als vom Heilmittelkatalog gestattet sind, darf der Therapeut nur so viele leisten und abrechnen wie laut Heilmittelkatalog zulässig sind.
• Fehlende Minutenangaben bei MLD
Fehlt die Minutenangabe bei der MLD, ist dies grundsätzlich vor Behandlungsbeginn mit dem Arzt zu klären. Ist dies aber aus Notfallgründen nicht möglich, muss dies bis Rezepteinreichung korrigiert werden - sonst wird im Rahmen der Abrechnung auf die Mindestminutenzahl gekürzt.
Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich und muss vor der Abrechnung erfolgen.
• Therapiefrequenz:
Fehlt diese Angabe, gelten automatisch die Angaben in der Heilmittel-Richtlinie.
Änderungen der Frequenz/Frequenzspanne sind im Einvernehmen mit dem Arzt zulässig. Das Kreuzchen auf der Rückseite muss dann aber gesetzt werden. Änderungszeitpunkt: Vor Einreichung zur Abrechnung
• Grundsätzlich sind zu Korrekturzwecken verschlüsselte E-Mails oder Faxe erlaubt.
• Grundlage dieses Regelungswustes ist das BSG-Urteil aus dem Jahre 2009, wonach Therapeuten Verordnungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen haben.
4) Fortbildung des Praxisinhabers/fachlichen Leiters (Anlage 4)
Jeder fachliche Leiter oder Praxisinhaber musste bisher 15 Punkte pro Jahr oder 60 Punkte innerhalb von 4 Jahren erwerben. Ab 1.8.2021 werden alle Punkte auf „null gesetzt“ (Ausnahme FoBi-Punkte erworben im Zeitraum vom 1.8.2020 - 31.7.2021).
Der Grund für dieses "Nullen" ist die Tatsache, dass in den bisherigen 28 verschiedenen Rahmenverträgen fast genauso viele unterschiedliche Betrachtungszeiträume existierten. Mit dieser Regelung vereinheitlicht man nun den Betrachtungszeitraum.
Bei Unterbrechung auf Grund längerer Krankheit, Geburt oder Pflege von Angehörigen erweitert sich dieser Zeitraum entsprechend („Die Zeit wird dann einfach hinten angehängt.“, Zitat Marcus Troidl, Vorsitzender des VDB-Physiotherapieverbandes).
5) Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5)
Hier unterscheidet man grob in personellen und räumlichen Zulassungsvorrausetzungen.
Erleichterungen gab es ausschließlich bei den räumlichen Voraussetzungen und zwar dergestalt:
Für Einmannpraxen gilt künftig eine Mindest-Therapiefläche von 23 m², davon entfallen 15 m² auf einen Behandlungsbereich für KG-Gruppe (vormals 20 m²) und 8 m² auf einen weiteren Behandlungsbereich – ganz gleich, ob es sich um eine Massage- oder Physiotherapiepraxis handelt.
Für jeden zusätzlichen gleichzeitig in der Praxis tätigen Leistungserbringer ist mindestens ein weiterer Behandlungsbereich von 8 m² erforderlich.
Die Mindest-Raumhöhe beträgt zukünftig 2,40 Meter.
6) Anerkenntniserklärung (Anlage 6)
Dieser neue Vertrag gilt für jeden und jede, der/die gesetzlich Versicherte behandelt. Alle Praxisinhaber deren Praxis vor dem 1.8.21 zugelassen wurde, müssen aber diesen Vertrag bis 31. Januar 2022 anerkennen, ansonsten verlieren sie ihre Praxiszulassung.
Dies sollte seit Juli über das Zulassungsportal der ARGEn möglich sein. Zur Zeit gibt es dort allerdings noch technische Schwierigkeiten, auf Grund derer die Beteiligten noch um Geduld bis etwa Mitte August bitten.
Hintergrund für diese Pflicht der Vertragsanerkennung ist ein formaljuristischer. Bisher gründete die Zulassung einer Praxis ja auf einem Vertrag zwischen dem Praxisinhaber und den Krankenkassen auf Landesebene. Letztere fallen nun als Vertragspartner weg und die Inhaber wären dann an gar keinen Vertrag mehr gebunden.
Somit wurde es juristisch notwendig, dass an die Stelle der bisherigen Landesverbände künftig der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner tritt.
7) Weiterbildung / Zertifikatspositionen (Anlage 7)
Beim Thema Zertifikate hat sich nichts geändert. Laut Aussagen verschiedener Verbandsvertreter war dies zeitlich einfach nicht mehr zu stemmen.
Da aber die Laufzeit des Vertrages relativ kurz ist (Sommer 2022), ist nach der Verhandlung vor der Verhandlung. Und laut Aussagen erwähnter Verbandsvertreter soll sich da im nächsten Rahmenvertrag, welcher ab dem zweiten Halbjahr 2022 gelten soll, einiges an diesem Thema ändern.
IV. Interessant auch, was NICHT Eingang in den neuen Vertrag fand
1) Angestelltengehälter auf TVÖD-Niveau
Eine Verpflichtung für die Praxisinhaber, ihren Angestellten Löhne auf TVÖD-Niveau zu bezahlen, findet sich - trotz manch gegenteilig publizierter Behauptung – in dem ganzen Vertrag nicht.
2) Leistungserbringerkürzel
Des gleichen gibt es auch keine Verpflichtung für die Therapeuten, auf der Rückseite ihr Leistungserbringerkürzel einzutragen.
3) Barrierefreiheit
In punkto „barrierefreier Zugang“ enthält der Vertrag weiterhin nur eine „Soll-Bestimmung“. Unabhängig davon können regionale baurechtliche Anforderungen dies aber dennoch fordern.
4) 40 Euro „Bearbeitungsgebühr“
Im Gegensatz zu Logopäden und Podologen müssen Physiotherapeuten keine 40 Euro „Bearbeitungsgebühr“ an die Kasse zahlen, wenn sie abgesetzte Rezepte „heilen“ möchten.
5) Freie Mitarbeiter
Entgegen des bisherigen vdek-Rahmenvertrages findet sich an keiner Stelle mehr die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“.
Ob diese Tatsache in Verbindung mit der Formulierung aus dem Rahmenvertrag „Der zugelassene Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtung“ zu einer faktischen Abschaffung der freien Mitarbeiter führen wird, ist umstritten.
V. Was es sonst noch zu sagen gäbe
1) Vertragslaufzeit
Da dieser Vertrag nur bis nächsten Sommer läuft, wird es im nächsten Jahr erneute Rahmenvertrags-Verhandlungen geben.
2) Beihilfepreise
Da auf Grund o.g. Erhöhungen die Preise vereinzelt (z.B.: KG Neuro, sowohl Kinder als auch Erwachsene) über dem Beihilfe-Niveau liegen, kommen mitunter Fragen nach Anpassungen derselbigen auf. Hierzu gibt es leider zu vermelden, dass die Beihilfepreise im Innenministerium festgelegt werden und derzeit im politischen Berlin keinerlei Anzeichen hierfür erkennbar sind.
3) Fragen-Antwort-Katalog
Für etwaige noch offene Fragen gibt es einen konsentierten Fragen-Antwort-Katalog der beteiligten Parteien, welcher auch fortlaufend aktualisiert wird.
Unsere Arbeit ist hiermit getan. Wer sich die 194 Seiten im Original zu Gemüte führen möchte, wird hier fündig werden. Viel Spaß wünscht jemand, dem dieses Vergnügen zuteilwurde.
Friedrich Merz / physio.de
update Dezember 2023
Viel Diskussion gibt es immer wieder über die Verwendung der sog. "Gänsefüßchen". Daher sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hierzu in dem eigens erstellten Fragen-Antwort-Katalog zur Einführung des neuen Rezeptvordruckes Folgendes steht:
"Ist vertraglich nichts Anderes geregelt, so muss die Maßnahme eindeutig beschrieben sein z.B. 'Sprachtherapie – 30'. Soweit es Maßnahmen Abkürzungen aus dem Heilmittel-Katalog z.B. „KMT“ gibt, können diese genutzt werden.
Ab der zweiten Einheit können Wiederholungszeichen genutzt werden."
RahmenvertragTSVGSchiedsverfahrenVerbändeGKV-SpitzenverbandAbrechnungRezeptVergütung
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Friedrich Merz schrieb:
Bitte gern geschehen ;)
Hallo Herr Merz,
Sie schreiben:
"Vertragslaufzeit
Da dieser Vertrag nur bis nächsten Sommer läuft, wird es im nächsten Jahr erneute Rahmenvertrags-Verhandlungen geben."
Wo steht das ? ich lese lediglich:
"Dieser Vertrag tritt am 01.08.2021 in Kraft8. Er wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.07.2022 schriftlich gekündigt werden."
Lg
Winnie
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WinnieE schrieb:
@Friedrich Merz
Hallo Herr Merz,
Sie schreiben:
"Vertragslaufzeit
Da dieser Vertrag nur bis nächsten Sommer läuft, wird es im nächsten Jahr erneute Rahmenvertrags-Verhandlungen geben."
Wo steht das ? ich lese lediglich:
"Dieser Vertrag tritt am 01.08.2021 in Kraft8. Er wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.07.2022 schriftlich gekündigt werden."
Lg
Winnie
Meiner Meinung nach wurde der falsche Weg gewählt. Man hätte jetzt die neue Leistungsbeschreibung mit den von den Kassen angebotenen +21% annehmen und dann nächstes Jahr auf weitere Vergütungssteigerungen setzen sollen.
Auf jeden Fall würde mich der (2.) Schiedsspruch interessieren, vor allem die Berechnung von wirtschaftlichen Preisen. Immerhin soll es mit der neuen Vergütung möglich sein Gehälter auf TVöD Bund Niveau ( 3.500€ ) zu zahlen.
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mark760 schrieb:
Für die nächsten Verhandlungen hoffen die Verbände, dass dann mit Rückenwind des BMG die neue Leistungsbeschreibung mit entsprechender Vergütungsanpassung Einzug hält.
Meiner Meinung nach wurde der falsche Weg gewählt. Man hätte jetzt die neue Leistungsbeschreibung mit den von den Kassen angebotenen +21% annehmen und dann nächstes Jahr auf weitere Vergütungssteigerungen setzen sollen.
Auf jeden Fall würde mich der (2.) Schiedsspruch interessieren, vor allem die Berechnung von wirtschaftlichen Preisen. Immerhin soll es mit der neuen Vergütung möglich sein Gehälter auf TVöD Bund Niveau ( 3.500€ ) zu zahlen.
das heisst doch, dass gewisse Anlage-Punkte nachgearbeitet würden. Und nicht der Rahmenvertrag, dem wir dann erneut zustimmen müssten - ???
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WinnieE schrieb:
@mark760
das heisst doch, dass gewisse Anlage-Punkte nachgearbeitet würden. Und nicht der Rahmenvertrag, dem wir dann erneut zustimmen müssten - ???
An dieser Stelle floss tatsächlich die gemachte Lebenserfahrung mit ein, dass Vereinbarungen v.a. zur Vergütung immer zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wurden, um z.B. höhere Abschlüsse zu erzielen.
Des Weiteren hat Frau Rädlein von physio-Deutschland genau diese Kündigung des Vertrages bereits öffentlich angekündigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe mit
Herzlichen Grüßen
Ihr Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
@WinnieE Sie haben natürlich Recht und korrekt zitiert.
An dieser Stelle floss tatsächlich die gemachte Lebenserfahrung mit ein, dass Vereinbarungen v.a. zur Vergütung immer zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wurden, um z.B. höhere Abschlüsse zu erzielen.
Des Weiteren hat Frau Rädlein von physio-Deutschland genau diese Kündigung des Vertrages bereits öffentlich angekündigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe mit
Herzlichen Grüßen
Ihr Friedrich Merz
lieben Dank für die schnelle Antwort.
Mir passiert es häufig, dass ich über Formulierungen stolpere. Vor allem in Bezug auf Heilmittelrichtlinien screamragescream und nun auch Rahmenvertrag.
Auf Frau Rädlein bezogen müsste es dann heissen, sie hätte die Kündigung der Anlage 2 des neuen Rahmenvertrags bereits öffentlich angekündigt.
Sorry, vielleicht bin ich einfach nur eine alte Erbsenzählerin.....halt das Ergebnis von jahrelanger Erfahrung mit Heilmittelrichtlinien & co ;--)
Auf jeden Fall ist Ihre sonst gut verständliche Zusammenfassung wirklich hilfreich - Danke dafür!
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WinnieE schrieb:
@Friedrich Merz
lieben Dank für die schnelle Antwort.
Mir passiert es häufig, dass ich über Formulierungen stolpere. Vor allem in Bezug auf Heilmittelrichtlinien screamragescream und nun auch Rahmenvertrag.
Auf Frau Rädlein bezogen müsste es dann heissen, sie hätte die Kündigung der Anlage 2 des neuen Rahmenvertrags bereits öffentlich angekündigt.
Sorry, vielleicht bin ich einfach nur eine alte Erbsenzählerin.....halt das Ergebnis von jahrelanger Erfahrung mit Heilmittelrichtlinien & co ;--)
Auf jeden Fall ist Ihre sonst gut verständliche Zusammenfassung wirklich hilfreich - Danke dafür!
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Problem beschreiben
Geronimo schrieb:
....vielen Dank für die wie immer profunden Informationen....
vielen herzlichen Dank für diese sehr ausführliche und übersichtliche Ausarbeitung!
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Ihr Lob tut mir gut.
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Friedrich Merz schrieb:
Gern geschehen, Herr MikeL
Ihr Lob tut mir gut.
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Problem beschreiben
MikeL schrieb:
Lieber Herr Merz,
vielen herzlichen Dank für diese sehr ausführliche und übersichtliche Ausarbeitung!
Ob diese Tatsache in Verbindung mit der Formulierung aus dem Rahmenvertrag „Der zugelassene Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtung“ zu einer faktischen Abschaffung der freien Mitarbeiter führen wird, ist umstritten."
Wäre interessant, wozu die Verbände hier raten.
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Tom, alias, PT Morris, alias, Canton und nun alias Mark760???
Oder nur ein dummes Gefühl???
Hmmm🤔
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kroetzi schrieb:
Ich hab ein Dejavue ( schreibt man das so?)
Tom, alias, PT Morris, alias, Canton und nun alias Mark760???
Oder nur ein dummes Gefühl???
Hmmm🤔
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mark760 schrieb:
Beitrag entfernt. Er enthält persönlichen Angriff oder Beleidigung. /Die Redaktion
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Problem beschreiben
mark760 schrieb:
„Entgegen des bisherigen vdek-Rahmenvertrages findet sich an keiner Stelle mehr die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“.
Ob diese Tatsache in Verbindung mit der Formulierung aus dem Rahmenvertrag „Der zugelassene Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtung“ zu einer faktischen Abschaffung der freien Mitarbeiter führen wird, ist umstritten."
Wäre interessant, wozu die Verbände hier raten.
Wenn ein Patient zum ersten Termin z.B. eine VO ohne Unterschrift des Arztes vorlegt, darf die Behandlung nicht begonnen werden; mit anderen Worten, der erste Termin ist in den Sand gesetzt. Die Vollständigkeit und Gültigkeit einer neuen Verordnung komplett bei der telefonischen Anmeldung im Dialog mit dem Patienten abzuprüfen, halte ich in den meisten Fällen nicht für machbar.
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W. Stangner schrieb:
solange der Gesetzgeber bzw. das Gesundheitsministerium zum Thema "Prüfpflicht" nicht aktiv wird, können die Vertragspartner und hier natürlich vor allem die gesetzlichen Krankenkassen die Rechtsprechung des BSG dazu nicht ignorieren. Dass die Verbände zu dem nach Deiner Ansicht "zentralem Thema" nichts unternommen hätten, kann ich angesichts der umfangreichen Erläuterungen in den Anlagen 3a und 3b zum neuen Rahmenvertrag nicht nachvollziehen. Herausgekommen ist leider kein Leitfaden im Bierdeckelformat. Auf der Seite des IFK findet man, etwas versteckt, auch als Nichtmitglied eine DIN-A4-Übersicht als Handlungsanleitung
schon seit 3-4 Jahren keine ungültigen Rezepte mehr ausdrucken kann...
Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Ärzte gemäß § 73 Abs. 8 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in ihren Praxisverwaltungssystemen nur noch solche Software zur Heilmittelverordnung einsetzen, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert ist.
-->Die Arztsoftware ist von der KBV zertifiziert und verhindert Eingabefehler bei der Ausstellung von Heilmittelverordnungen...
--> " Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass Ärzte ab 2017 eine zertifizierte Verordnungssoftware nutzen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle verwendeten Softwareprodukte die Informationen enthalten, die Ärzte für eine korrekte Verordnung benötigen."
Da müsste die Rechtssprechung des BSG von 2009 ja längst hinfällig sein.
da sollte man den Hebel ansetzen !!!
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Supermann schrieb:
Prüfpflicht.... eigentlich schon erstaunlich, da die Software in den Arztpraxen
schon seit 3-4 Jahren keine ungültigen Rezepte mehr ausdrucken kann...
Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Ärzte gemäß § 73 Abs. 8 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in ihren Praxisverwaltungssystemen nur noch solche Software zur Heilmittelverordnung einsetzen, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert ist.
-->Die Arztsoftware ist von der KBV zertifiziert und verhindert Eingabefehler bei der Ausstellung von Heilmittelverordnungen...
--> " Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass Ärzte ab 2017 eine zertifizierte Verordnungssoftware nutzen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle verwendeten Softwareprodukte die Informationen enthalten, die Ärzte für eine korrekte Verordnung benötigen."
Da müsste die Rechtssprechung des BSG von 2009 ja längst hinfällig sein.
da sollte man den Hebel ansetzen !!!
Normalerweise sollte es gar nicht möglich sein ein falsch verordnetes Rezept auszudrucken. Solange der Anwender das Programm überstimmen kann, kann es auch zu falschen Verordnungen kommen.
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Dway schrieb:
Bei meinem Hausarzt vor Ort öffnet sich ein popup Fenster wenn zb nur 6x Kg als max Verordnungsmenge pro Rezept möglich ist. Die Arzthelferinnen orientieren sich daran und es gab die letzten Jahre nie Probleme. Außer bei 2 Rezepten die die Ärztin selbst ausgestellt hatte und die Warnungen weggeklickt hat 🤣
Normalerweise sollte es gar nicht möglich sein ein falsch verordnetes Rezept auszudrucken. Solange der Anwender das Programm überstimmen kann, kann es auch zu falschen Verordnungen kommen.
aktiv geworden ist.
Mir geht es da auch um die Verantwortung.
Wenn der Gesetzgeber eine sichere Software fordert, diese Gesetze aber offensichtlich missachtet werden,
muss es ja eine Klagemöglichkeit geben, warum soll ich dafür "haften"
wenn ein Bundesdeutsches Gesetz nicht beachtet wird ???
Wer kommt für meinen Schaden auf (Prüfzeit, Absetzung...)
wenn einfach gegen geltendes Recht verstoßen wird ?!?
Da wären Berufsverbände...
Da wären Softwarehersteller die Recht nicht umsetzen...
Da wären die KBV die falsche Zertifikate ausstellt...
Da wäre sicherlich auch das Gesundheitsministerium als Aufsichtsgremium...
Aber doch sicherlich nicht ich, als kleiner Physio, der als letzter in der Kette steht,
den hängt man dann eben mal...
kann AaronA da schon verstehen.
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Supermann schrieb:
Festzuhalten ist ja wohl, dass der Gesetzgeber nach 2009, eben 2017
aktiv geworden ist.
Mir geht es da auch um die Verantwortung.
Wenn der Gesetzgeber eine sichere Software fordert, diese Gesetze aber offensichtlich missachtet werden,
muss es ja eine Klagemöglichkeit geben, warum soll ich dafür "haften"
wenn ein Bundesdeutsches Gesetz nicht beachtet wird ???
Wer kommt für meinen Schaden auf (Prüfzeit, Absetzung...)
wenn einfach gegen geltendes Recht verstoßen wird ?!?
Da wären Berufsverbände...
Da wären Softwarehersteller die Recht nicht umsetzen...
Da wären die KBV die falsche Zertifikate ausstellt...
Da wäre sicherlich auch das Gesundheitsministerium als Aufsichtsgremium...
Aber doch sicherlich nicht ich, als kleiner Physio, der als letzter in der Kette steht,
den hängt man dann eben mal...
kann AaronA da schon verstehen.
...wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Heilmittel-Stammdatei vom GKV-Spitzenverband geprüft.
Also wäre die GKV ja auch mitverantwortlich, dass nur rechtmäßige Rezepte ausgestellt werden !
Vielleicht sollte ich dann gegen die Klagen joy
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Supermann schrieb:
ergänzend liest man dort auch: (Anlage 29 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die nachstehende Vereinbarung...)
...wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Heilmittel-Stammdatei vom GKV-Spitzenverband geprüft.
Also wäre die GKV ja auch mitverantwortlich, dass nur rechtmäßige Rezepte ausgestellt werden !
Vielleicht sollte ich dann gegen die Klagen joy
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Tuxedo schrieb:
@W. Stangner Genau diese Anlagen sind doch offensichtlich ein Ergebnis der Verhandlungen und darin wird festgeschrieben, dass Fehler der Ärzte, die vorher vor der Abrechnung "heilbar" waren, nunmehr vor Beginn der Behandlung durch den Arzt korrigiert werden müssen und damit zu Lasten der Therapeuten gehen. Hier ist also eindeutig und offensichtlich mit Zustimmung der Verbände verschlimmbessert worden...
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Tuxedo schrieb:
@Dway "Normalerweise" ist hier wohl das Schlüsselwort. Ich habe schon etliche Telefonate mit Arzthelferinnen hinter mir, die nicht genau wissen, ob und wie sie falsche Angaben korrigieren können, die in der Software vorgegeben sind. Und bei einer fehlenden Unterschrift des Arztes hilft auch die Software nichts.
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Tuxedo schrieb:
@Supermann Genau. Deshalb halte ich die Abschaffung dieser Prüfpflicht auch für DAS zentrale Thema der PT-Verbände. Solange der Berufsstand sich als Hilfsverpflichteter der Ärzte und Krankenkassen behandeln lässt, wird es auch auf anderen zentralen Gebieten wie Vergütung, Behandlungszeit und Ausbildung keine wesentlichen Fortschritte geben.
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Tuxedo schrieb:
Vielen Dank für diese ausführliche Übersicht, die auch die eine oder andere Unklarheit erhellt. Erschreckend bleibt es, dass die Verbände offensichtlich immer noch nicht das zentrale Thema der Prüfpflicht angegangen sind; der neue Rahmenvertrag macht nach wie vor die Therapeuten für Fehler der Ärzte verantwortlich.
Wenn ein Patient zum ersten Termin z.B. eine VO ohne Unterschrift des Arztes vorlegt, darf die Behandlung nicht begonnen werden; mit anderen Worten, der erste Termin ist in den Sand gesetzt. Die Vollständigkeit und Gültigkeit einer neuen Verordnung komplett bei der telefonischen Anmeldung im Dialog mit dem Patienten abzuprüfen, halte ich in den meisten Fällen nicht für machbar.
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W. Stangner schrieb:
siehe Seite 3 des neuen Rahmenvertrags mit seinen "Begriffsbestimmungen" und in Folge § 1 des Vertrags und hier besonders Abs. 3.
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eind schrieb:
Muss nur der Praxisinhaber den Vertrag anerkenn oder auch der Fachliche Leiter?
Ich verstehe es so, dass sie nun allein behandeln dürfen, aber nicht, ob es auch durch die Krankenkassen verguetet wird.
Gruss
Christian
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Ich verstehe es so, dass sie nun allein behandeln dürfen, aber nicht, ob es auch durch die Krankenkassen verguetet wird.
Gruss
Christian
Es ist wohl selbstverständlich, dass Leistungen, die von Schülern/Praktikanten erbracht werden, NICHT von den Krankenkasse vergütet werden, diesen also nicht in Rechnung gestellt werden dürfen!
Es ist leider weithin üblich, dies trotzdem zu tun, da die Verlockung einfach zu groß zu sein scheint. Sowohl unser Sohn hat dies während seiner Praktikumseinsätze in der PT-Ausbildung mehrfach erlebt und auch regelmäßig von vielen seiner PT-Mitschüler geschildert bekommen. Hierbei wurden in einer Praxis in Frankfurt Höchst sogar mehrere Schülerinnen eines niedrigen Semesters eingesetzt, um KG-ZNS Behandlungen mit Kleinkindern auf Kassenrezept gegen Unterschrift der Erziehungsberechtigten durchzuführen, ohne dass hierbei eine Supervision stattfand.
In der Ergotherapieausbildung meiner Tochter war es übrigens nicht anders und in einem Reha-Zentrum in unserer Gegend wird dies seit Jahren schon so praktiziert.
Ob sich wohl die Betreiber(innen) der jeweiligen Praxen und Zentren Gedanken darüber gemacht haben, dass sie sich durch ein solches Verhalten erpressbar machen?
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MikeL schrieb:
chrisweilb schrieb am 16.08.2021 10:05 Uhr:Eine Frage zur Behandlung von Schülern und Studenten. Bedeutet dies, dass Behandlungen durch Schüler im Praktikum auch abgerechnet werden dürfen? Dies ist in meinen Augen nicht genau erläutert, wissen Sie da genaueres?
Ich verstehe es so, dass sie nun allein behandeln dürfen, aber nicht, ob es auch durch die Krankenkassen verguetet wird.
Gruss
Christian
Es ist wohl selbstverständlich, dass Leistungen, die von Schülern/Praktikanten erbracht werden, NICHT von den Krankenkasse vergütet werden, diesen also nicht in Rechnung gestellt werden dürfen!
Es ist leider weithin üblich, dies trotzdem zu tun, da die Verlockung einfach zu groß zu sein scheint. Sowohl unser Sohn hat dies während seiner Praktikumseinsätze in der PT-Ausbildung mehrfach erlebt und auch regelmäßig von vielen seiner PT-Mitschüler geschildert bekommen. Hierbei wurden in einer Praxis in Frankfurt Höchst sogar mehrere Schülerinnen eines niedrigen Semesters eingesetzt, um KG-ZNS Behandlungen mit Kleinkindern auf Kassenrezept gegen Unterschrift der Erziehungsberechtigten durchzuführen, ohne dass hierbei eine Supervision stattfand.
In der Ergotherapieausbildung meiner Tochter war es übrigens nicht anders und in einem Reha-Zentrum in unserer Gegend wird dies seit Jahren schon so praktiziert.
Ob sich wohl die Betreiber(innen) der jeweiligen Praxen und Zentren Gedanken darüber gemacht haben, dass sie sich durch ein solches Verhalten erpressbar machen?
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chrisweilb schrieb:
@MikeL ich habe gerade Antwort vom IFK bekommen, sie sagen hierzu, dass Auszubildende nun Leistungen in der Praxis abgeben duerfen und diese abgerechnet werden darf! Voraussetzungen sind: Das die Behandlung dem Kenntnisstand entspricht (PI muss dies beurteilen), die Berufshaftpflicht dies abdeckt und zwischen Praxis und Schule/Ausbildungsstaette ein Vertrag bestehen muss. Eine ständige Aufsicht genauer gesagt, die Anwesenheit des ausgebildeten Therapeuten im selben Raum, sei nicht mehr nötig, es sei denn, es handelt sich um Zertifikatsposition.
unglaublich....
Nie mehr Termin Probleme !
Suche 12-15 Auszubildende ab 1. Semester PT...
Stelle Behandlungsbänke zur Verfügung...
Biete eigenständiges arbeiten, Sie bekommen von mir die Praxisschlüssel, können ihre
Termine selbst legen..
Hätte genügend Patienten als Übungsopfer...
Warteliste liegt aktuell bei mehreren Monaten...
Gegen kleines Taschengeld...
Werde Sie persönlich beurteilen...
Ironie aus.
Wozu braucht man denn dann noch einen ausgebildeten Physiotherapeuten ?
...wird doch faktisch der Auszubildende ab dem ersten Ausbildungstag, einem
Physiotherapeuten mit abgeschlossener Berufsausbildung gleichgestellt ?
Ist das dann die Finanzierung der Physiotherapieausbildung,
am Markt durch die Hintertür, mithilfe der Krankenkassen ?
--> Verstehe die Intention des IFK nicht.
Stärkt man so ein Berufsbild ???
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Supermann schrieb:
Ironie an :
unglaublich....
Nie mehr Termin Probleme !
Suche 12-15 Auszubildende ab 1. Semester PT...
Stelle Behandlungsbänke zur Verfügung...
Biete eigenständiges arbeiten, Sie bekommen von mir die Praxisschlüssel, können ihre
Termine selbst legen..
Hätte genügend Patienten als Übungsopfer...
Warteliste liegt aktuell bei mehreren Monaten...
Gegen kleines Taschengeld...
Werde Sie persönlich beurteilen...
Ironie aus.
Wozu braucht man denn dann noch einen ausgebildeten Physiotherapeuten ?
...wird doch faktisch der Auszubildende ab dem ersten Ausbildungstag, einem
Physiotherapeuten mit abgeschlossener Berufsausbildung gleichgestellt ?
Ist das dann die Finanzierung der Physiotherapieausbildung,
am Markt durch die Hintertür, mithilfe der Krankenkassen ?
--> Verstehe die Intention des IFK nicht.
Stärkt man so ein Berufsbild ???
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mark760 schrieb:
@Supermann Na ja. Es wird eine Aufsichtspflicht des Praxisinhaber oder dafür beauftragten Leistungserbringer gefordert. Dieser kann m.M.n. nicht nachgekommen werden, wenn man selbst therapiert. Eine bloße Anwesenheit reicht dem Wortlaut nach nicht.
So ähnliche Gedanken sind mir auch sofort in den Kopf gekommen.
Obwohl nun eigentlich nur legalisiert wird was bei vielen ( vor allem Rehakliniken und Krankenhäusern sowie großen Therapiezentren) sowieso seit Jahren Usus ist.
In meiner Ausbildungszeit vor über 20 Jahren war in den Praktikas meist kein Therapeut dabei. Wir Schüler haben ganz normal Patienten behandelt ohne große Aufsicht. Am Anfang bissel zeigen wo der Hase langläuft und dann konnte man ran.
Das wird heute nicht anders sein.
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kroetzi schrieb:
@Supermann
So ähnliche Gedanken sind mir auch sofort in den Kopf gekommen.
Obwohl nun eigentlich nur legalisiert wird was bei vielen ( vor allem Rehakliniken und Krankenhäusern sowie großen Therapiezentren) sowieso seit Jahren Usus ist.
In meiner Ausbildungszeit vor über 20 Jahren war in den Praktikas meist kein Therapeut dabei. Wir Schüler haben ganz normal Patienten behandelt ohne große Aufsicht. Am Anfang bissel zeigen wo der Hase langläuft und dann konnte man ran.
Das wird heute nicht anders sein.
Wenn eindeutig zwischen ständiger Beaufsichtigung bei Zertifikatspositionen und bloßer Anwesenheit in der Praxis bei KG/M unterschieden wird, kannst Du davon ausgehen, dass dieses auch so gewollt ist:
"die Schülerin und der Schüler oder die Studentin und der Student abhängig
vom Lernstand unter Aufsicht und Anwesenheit des zugelassenen Leis-
tungserbringers oder einer zur Ausbildung bestimmten und entsprechend
fachlich qualifizierten Person tätig wird. Dies gilt nur für solche Leistungen, die mit Ausbildungsende abgegeben wer-
den dürfen. Die Ausbildung der Schülerin und des Schülers in besonderen
Maßnahmen der Physiotherapie, die eine gesonderte Abgabeberechtigung der
Zulassungsstelle voraussetzen, erfordern die ständige Aufsicht und Anwesen-
heit eines entsprechend qualifizierten Leistungserbringers." §3 Absatz 6 der neuen Rahmenverträge
Der Nutzen für den Patienten und den Schüler sei mal dahingestellt.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@mark760
Wenn eindeutig zwischen ständiger Beaufsichtigung bei Zertifikatspositionen und bloßer Anwesenheit in der Praxis bei KG/M unterschieden wird, kannst Du davon ausgehen, dass dieses auch so gewollt ist:
"die Schülerin und der Schüler oder die Studentin und der Student abhängig
vom Lernstand unter Aufsicht und Anwesenheit des zugelassenen Leis-
tungserbringers oder einer zur Ausbildung bestimmten und entsprechend
fachlich qualifizierten Person tätig wird. Dies gilt nur für solche Leistungen, die mit Ausbildungsende abgegeben wer-
den dürfen. Die Ausbildung der Schülerin und des Schülers in besonderen
Maßnahmen der Physiotherapie, die eine gesonderte Abgabeberechtigung der
Zulassungsstelle voraussetzen, erfordern die ständige Aufsicht und Anwesen-
heit eines entsprechend qualifizierten Leistungserbringers." §3 Absatz 6 der neuen Rahmenverträge
Der Nutzen für den Patienten und den Schüler sei mal dahingestellt.
Viele Grüße
Monika
Der bundeseinheitliche Rahmenvertrag ist voll von schwammigen Aussagen. Wahrscheinlich so gewollt, oder einfach Unfähigkeit?
* z.B.
KG - Aufsicht und Anwesenheit
MT - ständige Aufsicht und Anwesenheit
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mark760 schrieb:
@mosaik Dann muss man nur noch die Begriffe Aufsicht und Anwesenheit definieren.*
Der bundeseinheitliche Rahmenvertrag ist voll von schwammigen Aussagen. Wahrscheinlich so gewollt, oder einfach Unfähigkeit?
* z.B.
KG - Aufsicht und Anwesenheit
MT - ständige Aufsicht und Anwesenheit
Behandlung dafür abrechnen können ??? Das ist doch der springende Punkt.
Wenn eine Behandlung einen Gewissen Wert erbringen soll, und man dann gegenüber der Krankenkasse sagt, dass dafür keine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist, sie quasi mit Mittlerer Reife als Schulabschluss erbracht werden kann, hilft das sicherlich nicht mehr Geld dafür einzufordern...
Da streitet man sich um 2 Euro mehr, argumentiert mit Ausbildung, Verantwortung gegenüber dem Patient, notwendigem Fachwissen... und jetzt so etwas...
Alles nicht nötig...Man untergräbt quasi selbst, die fachlichen Anforderungen...und das als Berufsverband.
Mit welcher Intention ???
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Supermann schrieb:
Mir geht es nicht darum, dass Schüler in Ihrer Ausbildung keine Praktische Erfahrung sammeln, im Gegenteil das ist ja sehr zu Begrüßen, aber warum muss man eine
Behandlung dafür abrechnen können ??? Das ist doch der springende Punkt.
Wenn eine Behandlung einen Gewissen Wert erbringen soll, und man dann gegenüber der Krankenkasse sagt, dass dafür keine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist, sie quasi mit Mittlerer Reife als Schulabschluss erbracht werden kann, hilft das sicherlich nicht mehr Geld dafür einzufordern...
Da streitet man sich um 2 Euro mehr, argumentiert mit Ausbildung, Verantwortung gegenüber dem Patient, notwendigem Fachwissen... und jetzt so etwas...
Alles nicht nötig...Man untergräbt quasi selbst, die fachlichen Anforderungen...und das als Berufsverband.
Mit welcher Intention ???
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mark760 schrieb:
@Supermann Wie kroetzi schon sagt, weil es immer so war. Fair wäre es allerdings, wenn dem Patienten vorher gesagt wird wer da gerade behandelt.
erbracht wurden ? wäre mir neu..
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Supermann schrieb:
Was war immer so ? dass man Leistungen abrechnen konnte, die ohne Berufsabschluss
erbracht wurden ? wäre mir neu..
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mark760 schrieb:
@Supermann Ich war immer gegen Praktikanten in ambulanten Praxen. Allerdings vermute ich, dass der ein oder andere Verbandsfunktionär in seiner Praxis Praktikanten laufen lässt. Ab jetzt auch ohne offizielle Beaufsichtigung. Ein Schelm der...
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chrisweilb schrieb:
Eine Frage zur Behandlung von Schülern und Studenten. Bedeutet dies, dass Behandlungen durch Schüler im Praktikum auch abgerechnet werden dürfen? Dies ist in meinen Augen nicht genau erläutert, wissen Sie da genaueres?
Ich verstehe es so, dass sie nun allein behandeln dürfen, aber nicht, ob es auch durch die Krankenkassen verguetet wird.
Gruss
Christian
Super Zusammenfassung
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Friedrich Merz schrieb:
Bitte gern geschehen. Ihr Lob ist und Wohltat und Ansporn zugleich ;)
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Shia schrieb:
Herzlichen Dankbouquet
Super Zusammenfassung
bei allen Krankenkassen maßgeblich ,in der Vergangenheit gab es immer wieder Absetzungen,
es zählt dann z.B bei Verordnung vom 28.7 der Beginn im August und wie sieht es bei z.B
bei Rezepten die im August enden aus splitten ?. in der Vergangenheit haben wir uns das wegen der
Erhöhung in Cent Beträgen gespart jetzt sprechen wir von ganz anderen Beträgen.
Gruss Andrea
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Ab dem 1. August wird gesplittet, sofern es auch Termine davor gab - sowohl bei der Abrechnung als auch bei der Zuzahlung.
Gegenüber den KK kann ab dem 1.September abgerechnet werden.
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mbone schrieb:
Das Behandlungsdatum ist entscheidend.
Ab dem 1. August wird gesplittet, sofern es auch Termine davor gab - sowohl bei der Abrechnung als auch bei der Zuzahlung.
Gegenüber den KK kann ab dem 1.September abgerechnet werden.
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Thomas Rihn schrieb:
ist denn jetzt einheitlich das Behandlungsdatum für die Abrechnung der neuen Preise
bei allen Krankenkassen maßgeblich ,in der Vergangenheit gab es immer wieder Absetzungen,
es zählt dann z.B bei Verordnung vom 28.7 der Beginn im August und wie sieht es bei z.B
bei Rezepten die im August enden aus splitten ?. in der Vergangenheit haben wir uns das wegen der
Erhöhung in Cent Beträgen gespart jetzt sprechen wir von ganz anderen Beträgen.
Gruss Andrea
Für die gängigste Behandlungsposition „KG-Einzel“ bedeutet dies konkret:
• Preis ab 1.7.2019: 21,11 Euro
• Preis vom 1.8.21 bis 30.11.21: 26,74 Euro
• Preis ab 1.12.21: 24,08 Euro
aus dem Fragen und Antwortenkatalog:
Auf die Frage :
Dürfen die neuen Preise auch vor der Anerkennung des neuen Bundesrahmenvertrages abgerechnet werden?
Antwort:
Ja. Auch vor Abgabe der Anerkenntnis können alle Leistungen, die ab Inkrafttreten des Bundesrahmenvertrages durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden (Behandlungsdatum !!!!!!), zu den Konditionen des neuen Vertrages abgerechnet werden.
ergibt für mich nach Adam Riese 3 Monate ???
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Adam Riese würde sagen
4 Monate denn:
",,,,,,,Leistungen, die ab !!! Inkrafttreten !!! des Bundesrahmenvertrages durchgeführt ..."
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kroetzi schrieb:
@Supermann
Adam Riese würde sagen
4 Monate denn:
",,,,,,,Leistungen, die ab !!! Inkrafttreten !!! des Bundesrahmenvertrages durchgeführt ..."
Ich hoffe der GKV wurde dahingehend schon "aufgeklärt" wink
Inkrafttreten 01.08.2021. Antwort:
Behandlungen die im Zeitraum 01.08.2021-31.08.2021 stattfinden können nicht abgerechnet werde, da siehe Antwort: Behandlungsdatum ?
von 01.09.21 - 30.11.21 erbrachte Behandlungen sind für mich 3 Monate.
Ich hoffe Sie haben recht.
Ergänzung: hab es jetzt nochmal quergelesen, folge ihrer Auslegung... und ziehe zurück.
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Supermann schrieb:
Warum steht dass dann nicht so in den Antworten ?
Ich hoffe der GKV wurde dahingehend schon "aufgeklärt" wink
Inkrafttreten 01.08.2021. Antwort:
Behandlungen die im Zeitraum 01.08.2021-31.08.2021 stattfinden können nicht abgerechnet werde, da siehe Antwort: Behandlungsdatum ?
von 01.09.21 - 30.11.21 erbrachte Behandlungen sind für mich 3 Monate.
Ich hoffe Sie haben recht.
Ergänzung: hab es jetzt nochmal quergelesen, folge ihrer Auslegung... und ziehe zurück.
Die erbrachten Leistungen können ab Behandlungsdatum 01.8.21 zu den neuen Konditionen abgerechnet werden. Die KK haben die Abrechnung ab 1.9. erbeten da die Software umgestellt werden muß.
Wenn du über ein Abrechnungszentrum abrechnest kannst du auch vor dem 01.09. deine Rezepte einreichen.
Das ist hier alles schon x mal besprochen worden.
Icv hab den Eindruck du willst nur deine Wahrheit glauben. Oder uns veräppeln oder du willst es einfach nicht verstehen. Ja da kann man nix machen.
Kannst dich ja noch ein bischen aufregen für nichts und wieder nichts.
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kroetzi schrieb:
@Supermann
Die erbrachten Leistungen können ab Behandlungsdatum 01.8.21 zu den neuen Konditionen abgerechnet werden. Die KK haben die Abrechnung ab 1.9. erbeten da die Software umgestellt werden muß.
Wenn du über ein Abrechnungszentrum abrechnest kannst du auch vor dem 01.09. deine Rezepte einreichen.
Das ist hier alles schon x mal besprochen worden.
Icv hab den Eindruck du willst nur deine Wahrheit glauben. Oder uns veräppeln oder du willst es einfach nicht verstehen. Ja da kann man nix machen.
Kannst dich ja noch ein bischen aufregen für nichts und wieder nichts.
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Problem beschreiben
Supermann schrieb:
Das bedeutet, dass nun vier Monate lang....eine Preiserhöhung On Top kommt...
Für die gängigste Behandlungsposition „KG-Einzel“ bedeutet dies konkret:
• Preis ab 1.7.2019: 21,11 Euro
• Preis vom 1.8.21 bis 30.11.21: 26,74 Euro
• Preis ab 1.12.21: 24,08 Euro
aus dem Fragen und Antwortenkatalog:
Auf die Frage :
Dürfen die neuen Preise auch vor der Anerkennung des neuen Bundesrahmenvertrages abgerechnet werden?
Antwort:
Ja. Auch vor Abgabe der Anerkenntnis können alle Leistungen, die ab Inkrafttreten des Bundesrahmenvertrages durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden (Behandlungsdatum !!!!!!), zu den Konditionen des neuen Vertrages abgerechnet werden.
ergibt für mich nach Adam Riese 3 Monate ???
kleines Rezept Gültigkeit 3 Monate...( nein Gültigkeit nur 28 Tage)
wenn nicht innerhalb der 28 Tage begonnen wird verliert das Rezept automatisch seine Gültigkeit
Wie kann etwas 3 Monate Gültig sein, aber nach 28 Tagen schon seine Gültigkeit verlieren ?
Frage :
Die VO konnte nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Kann die Ärztin oder der Arzt einen späteren Beginn vermerken?
Antwort :
Nein, das ist nicht möglich. Die VO ist ungültig
Verordnung muss "aktualisiert" werden.
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Das Rezept ist im Rahmen der Vorschriften 3 Monate gültig. ( letzte Behandlung)
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kroetzi schrieb:
Ist es wirklich so schwer?
Das Rezept ist im Rahmen der Vorschriften 3 Monate gültig. ( letzte Behandlung)
Daran kann die letzte Behandlung dann wohl nichts ändern.
Hört sich halt so an als ob es eine Verbesserung wäre, ist es aber nicht wirklich. 28 Tage "Gültigkeit" hatten wir schon vorher.
und die Unterbrechungen auch, max. 14 Arbeitstage. sprich alles beim alten macht ca. 3 Monate.
Schön wäre gewesen zb. 3 Monate Gültigkeit, unabhängig vom Behandlungsbeginn.
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Supermann schrieb:
Aber nicht wenn die erste Behandlung am 29. Tag nach Ausstellung stattfindet.
Daran kann die letzte Behandlung dann wohl nichts ändern.
Hört sich halt so an als ob es eine Verbesserung wäre, ist es aber nicht wirklich. 28 Tage "Gültigkeit" hatten wir schon vorher.
und die Unterbrechungen auch, max. 14 Arbeitstage. sprich alles beim alten macht ca. 3 Monate.
Schön wäre gewesen zb. 3 Monate Gültigkeit, unabhängig vom Behandlungsbeginn.
Noch eine Frage zum Thema Parallelbehandlung: zählt es auch als Parallelbehandlung, wenn die beiden "gleichen" Rezepte von unterschiedlichen Ärzten ausgestellt wurden?
Vielen Dank für die Antwort.
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aleksander schrieb:
Hallo Herr Merz, erst mal ebenfalls: vielen herzlichen Dank für die Zusammenfassung!
Noch eine Frage zum Thema Parallelbehandlung: zählt es auch als Parallelbehandlung, wenn die beiden "gleichen" Rezepte von unterschiedlichen Ärzten ausgestellt wurden?
Vielen Dank für die Antwort.
Bezüglich Ihrer Frage, lautet die Antwort kurz und knapp: "Ja". (siehe §3, Nummer 9 des allgemeinen Teils)
Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
@aleksander Vielen Dank für Ihr Lob.
Bezüglich Ihrer Frage, lautet die Antwort kurz und knapp: "Ja". (siehe §3, Nummer 9 des allgemeinen Teils)
Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Supermann schrieb:
Thema Gültigkeit,
kleines Rezept Gültigkeit 3 Monate...( nein Gültigkeit nur 28 Tage)
wenn nicht innerhalb der 28 Tage begonnen wird verliert das Rezept automatisch seine Gültigkeit
Wie kann etwas 3 Monate Gültig sein, aber nach 28 Tagen schon seine Gültigkeit verlieren ?
Frage :
Die VO konnte nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Kann die Ärztin oder der Arzt einen späteren Beginn vermerken?
Antwort :
Nein, das ist nicht möglich. Die VO ist ungültig
Verordnung muss "aktualisiert" werden.
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