Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
--- letzte Aktualisierung Dezember 2023 ---
Er ersetzt die bisher 28 verschiedenen Rahmenverträge in ganz Deutschland.
Bemerkenswert auch sein Zustandekommen. Für manche dann doch so überraschend wie eine Stoßgeburt fällte am 13. Juli 2021 die Schiedsstelle ihren Schiedsspruch und „gebar“ auf diesem Wege den neuen Rahmenvertrag. Eine Geburt, deren „Wehen“ im Herbst 2019 begannen und die sich schließlich über mehr als 30 Verhandlungsrunden zwischen GKV-Spitzenverband (SpiBU) und den maßgeblichen Verbänden hinzogen.
Die physiotherapeutischen Berufsverbände hatten zwei große Verhandlungsziele:
1.) Bessere Vergütung
2.) Bessere Arbeitsbedingungen durch z.B. längere Behandlungszeiten, eigene Abrechnungsposition „physiotherapeutische Diagnostik“ und Flexibilisierung von Behandlungszeiten (Kumulation)
I. Erster grober Überblick
So ein Rahmenvertrag besteht aus einem allgemeinen Teil und einer ganzen Reihe von Anlagen, welche die Einzelheiten regeln. Diese Anlagen sind:
- • Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
Änderungen gab es im allgemeinen Teil und in allen Anlagen außer in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) und der Anlage 7 (Weiterbildung).• Vergütungsvereinbarung (Anlage 2)
• Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung (Anlage 3a)
• Fortbildung (Anlage 4)
• Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5)
• Anerkenntniserklärung (Anlage 6)
• Weiterbildung / Zertifikatspositionen (Anlage 7)
Vereinfacht ausgedrückt lässt sich das Ergebnis wie folgt zusammenfassen:
• Es gibt 14,09 Prozent höhere Preise.
• Zusätzlich legte die Schiedsstelle (wie gesetzlich gefordert) Zahlbeträge fest.
• Bessere Arbeitsbedingungen in Form von längeren Behandlungszeiten, Diagnostikposition und flexibleren Behandlungszeiten konnten (noch) nicht erreicht werden. Erreicht wurden auf diesem Feld eine Fülle von kleineren Veränderungen, welche wir Ihnen in diesem Bericht vorstellen.
• Laufzeit des Vertrages ist mind. bis 31.7.2022
II. Bessere Vergütung
1) Höhere Preise
Ab 1. August 2021 gelten höhere Preise, welche sich aus einer generellen Erhöhung von 14,09 Prozent und sog. "Zahlbeträgen" (s.u.) zusammensetzen. Ausschlaggebend für die Abrechnung der höheren Preise ist das Behandlungsdatum – auch die Zuzahlung muss gesplittet werden.
Allerdings brauchen die Krankenkassen zur Umstellung ihrer Software etwas Zeit, somit sind diese höheren Preise erst ab 1. September 2021 abrechenbar.
2) Was sind Zahlbeträge?
Eigentlich hätte diese Erhöhung ja schon zum 1. April 2021 kommen müssen und kommt somit vier Monate zu spät. Zum 1. April gab es lediglich eine Erhöhung um 1,51 Prozent (wir berichteten).
Für diesen Fall hatte der Gesetzgeber im TSVG sog. „Zahlbeträge“ als Entschädigung für die Heilmittelerbringer vorgesehen. Das bedeutet, dass nun vier Monate lang (als Ausgleich für die viermonatige Verzögerung) eine Preiserhöhung von 12,58 Prozent (14,09 Prozent abzgl. der bereits gezahlten 1,51 Prozent) „on top“ kommt.
Ab 1. Dezember 2021 fallen diese Zahlbeträge dann folgerichtig wieder weg, wodurch die Preise wieder sinken und zwar auf das Niveau: Bundeshöchstpreise aus dem Juli 2019 plus 14,09 Prozent.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Für die gängigste Behandlungsposition „KG-Einzel“ bedeutet dies konkret:
- • Preis ab 1.7.2019: 21,11 Euro
3) Neue Abrechnungsposition• Preis vom 1.8.21 bis 30.11.21: 26,74 Euro
• Preis ab 1.12.21: 24,08 Euro
Es wurde eine neue Abrechnungsposition mit der Positionsnummer X1906 geschaffen. Diese nennt sich:
„Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse oder der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen“
und wird mit 55 Euro vergütet.
Hierbei handelt es sich um einen großen und ausführlichen Bericht, welcher extra schriftlich von Arzt, Krankenkasse oder medizinischen Dienst angefordert werden muss. Bei der Abrechnung ist diese Anforderung im Original der Abrechnung beizulegen.
Bitte nicht verwechseln mit der bisher schon bestehenden Position 29701 „Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt“, welche mit mehr oder weniger einer Briefmarke abgegolten wird.
4) Anmerkung
Unter Paragraf 8 Absatz 6 heißt es: "Für die erbrachten Vertragsleistungen dürfen mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung [...] des Versicherten [...] keine weiteren Zahlungen gefordert werden. Schriftlich vereinbarte private Zusatzleistungen bleiben hiervon unberührt. Die Vereinbarung einer Zusatzleistung darf nicht zur Bedingung einer Vertragsleistung werden."
Damit wird erstmals für das ganze Bundesgebiet benannt, dass private Zusatzleistungen vereinbart werden dürfen.
III. Bessere Arbeitsbedingungen
1) Allgemeiner Teil
Künftig muss eine Praxis an mindestens 3 Tagen die Woche und für mindestens 25 Stunden die Woche für GKV-Patienten geöffnet sein. Ist der Therapeut krank, im Urlaub, auf Fortbildung oder auf Hausbesuch wird dies „angerechnet“.
Sollte eine Praxis während der regulären Öffnungszeiten weitere Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin anbieten, muss sie dafür separate Räume vorhalten, die keine „Durchgangsräume“ für Physiotherapie-Patienten darstellen dürfen. Wartebereich und Toiletten können aber gemeinsam genutzt werden.
Ein Praxisinhaber oder sein fachlicher Leiter können sich in bestimmten Fällen für 6 Monate vertreten lassen. Diese sind:
• Eigene Erkrankung
• Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit
• Fort- und Weiterbildung
• Urlaub
War es bisher zwingend notwendig, die Therapie entweder in den Praxisräumen oder bei Hausbesuchen in der Wohnung des Patienten stattfinden zu lassen, wurde diese Regelung nun etwas aufgeweicht. Im neuen Vertrag ist vom „unmittelbaren räumlichen Umfeld der Praxis“ oder vom „häuslichen Umfeldes des Patienten“ die Rede. Hintergrund: Es gibt Fälle in denen dies durchaus therapeutisch angezeigt ist, so z.B. um mit dem Patienten auf einer Rolltreppe zu üben oder das Ein- und Aussteigen aus dem Auto.
Laut Physio-Deutschland gibt es eine weitere Sonderregelung für Hausbesuche: Wenn ein Patient als Hausbesuch zwei verschiedene Heilmittel verschrieben bekam, für die man allerdings zusätzliche Qualifikation braucht (z.B. MT und MLD) und diese von zwei verschiedenen Mitarbeitern am selben Tag erbracht werden, kann man nun auch zweimal den Hausbesuch abrechnen.
Ab nun dürfen Schüler und Studenten abhängig von Ihrem Kenntnisstand Patienten auch ohne ständige Anwesenheit und Aufsicht des Praxisinhabers/fachlichen Leiters im Rahmen der praktischen Ausbildung behandeln. Im Rahmenvertrag wird an dieser Stelle lediglich von "Aufsicht und Anwesenheit des zugelassenen Leistungserbringers oder einer zur Ausbildung bestimmten und entsprechend fachlich qualifizierten Person" gesprochen.
Für Hausbesuche und Zertifikatspositionen gelten etwas andere Regeln. Hierfür muss der Zertifikatsinhaber/Ausbilder ständig dabei sein und Aufsicht führen.
Voraussetzung für beides ist aber, dass der zugelassene Leistungserbringer (die Praxis) den Nachweis erbringt, mit der jeweiligen Schule einen schriftlichen Vertrag hinsichtlich der praktischen Ausbildung abgeschlossen zu haben.
Laut Rechtsanwalt D. Benjamin Alt. Verbandsjustitiar des VPT, müssen diese Schüler aber nicht der zuständigen ARGE gemeldet werden.
Sollte der Arzt die Wärmeanwendung nicht näher spezifiziert haben, wählt der Therapeut unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes die wirksamste Wärmeanwendung aus. Er muss diese auf der Rückseite des Rezeptes benennen und der Patient dies mittels seiner Unterschrift quittieren (§3 Abs. 15 BRV).
Ende 2018 legte das Bundessozialgericht per Urteil fest, dass für Mitarbeiter, welche ausschließlich Hausbesuche durchführen, keine „kalten Räume“ vorgehalten werden müssen (wir berichteten). Dem wurde im neuen Rahmen nun Rechnung getragen.
Im neuen Rahmenvertrag ist nun klar geregelt, was unter einer unzulässigen Parallelbehandlung zu verstehen ist. Nämlich: Wenn zwei verschiedene Rezepte für den gleichen Patienten in punkto Therapieziel, Diagnosegruppe, vollständigem (!) ICD-Code und ggf. gleicher Lokalisation übereinstimmen, darf der Therapeut nur eines davon behandeln und abrechnen.
Behandlungen am Aufnahmetag oder am Entlassungstag sind in ambulanten Praxen künftig möglich und führen nicht zu Absetzungen. Das gleiche gilt, wenn der Therapeut vom stationären Aufenthalt des Patienten keine Kenntnis hat.
Verboten sind wie bisher auch schon: die Verwendung von Korrekturmitteln (Tipp-Ex), Globalunterschriften und Bestätigungen im Voraus.
Was nun aber explizit erlaubt ist:
• laut Hans Ortmann vom VPT: die Einholung der Patientenunterschrift im Nachhinein, sollte diese einmal bei einer Behandlung vergessen worden sein
Künftig wird bei der Gültigkeit eines Rezeptes unterschieden zwischen:
• „großem Rezept“: sieben oder mehr Behandlungseinheiten
„Kleine Rezepte“ gelten drei Monate lang, „große Rezepte“ sechs Monate lang. Die drei oder sechs Monate werden vom "Tag der ersten Behandlung" an gerechnet. Danach verlieren sie ihre Gültigkeit und müssen abgebrochen werden. Unter "Behandlungseinheiten" wird in diesem Falle die Summe aller verordneten "vorrangigen Heilmittel" verstanden.
Laut Fragen-Antwort-Katalog gilt diese Regelung für alle Verordnungen, welche Behandlungen ab dem 01.08.2021 enthalten. Und für ganz kniffelige Fälle bzgl. des Beginns der Fristenberechnung könnte u. E. der Paragraph 187 des BGB hilfreich sein.
Im Regelfall darf eine Behandlung maximal 14 Tage unterbrochen werden. Es gibt drei Ausnahmen:
• Krankheit des Patienten oder des Therapeuten (K)
• Ferien bzw. Urlaub des Patienten oder des Therapeuten (F)
Der Therapeut sollte in besagten Fällen die Unterbrechung mit den genannten Buchstaben (T, K, F) auf dem Rezept begründen.
Aber Entwarnung an dieser Stelle: Sollten Sie einmal das Kürzel vergessen haben führt das lt. Rahmenvertrag Anlage 3a Punkt 5) o "innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 3a nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung. Außerdem stellen Behandlungsunterbrechungen keine Abweichung von der Frequenz dar.
Nicht explizit geregelt ist, wie lange oben genannte "Ausnahmen" dauern dürfen. Es gilt lediglich, dass
• andererseits, dass die Beurteilung, ob durch die Dauer der Unterbrechung das Therapieziel gefährdet ist, allein dem Leistungserbringer obliegt.
Das Kreuzchen im Feld „ Zuzahlung“ ist für den Therapeuten und die Kasse bindend. Kein Kreuzchen heißt automatisch zuzahlungspflichtig - außer der Patient legt einen gültigen Befreiungsausweis vor.
Die Zuzahlung ist bei erster Behandlung fällig. Über seine Zuzahlungspflicht hat die Praxis den Patienten vor der ersten Behandlung aufzuklären. Zahlt der Patient auch bei der zweiten Behandlung nicht, erhält er von der Praxis eine schriftliche Zahlungserinnerung (Zahlungsziel 14 Tage).
Sollte innerhalb dieser 14 Tage der Patient immer noch nicht bezahlen, berechnet die Praxis der Krankenkasse den Bruttopreis und verwendet bei der Abrechnung der Zuzahlung gegenüber der Krankenkasse den Schlüssel 2 (2= keine Zuzahlung trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung).
Seit 1.9.2019 sind für die Zulassung der Praxen die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (ARGEn) zuständig. Sollten sich zulassungsrelevante Änderungen in einer Praxis ergeben, sind diese innerhalb von zwei Wochen der ARGE zu melden.
Großer Ärger herrschte seinerzeit 2019 als die IKK classic herging und Rückforderungen von vier Jahre alten Rezepten stellte (wir berichteten). Nun fand quasi eine Lex-IKK-classic Eingang in den neuen Vertrag. Künftig hat die Kasse ihre evtl. gerechtfertigten Rückforderungen innerhalb von neun Monaten geltend zu machen.
Umgekehrt sind die Therapeuten ebenfalls verpflichtet, abgeschlossene Verordnungen innerhalb von neun Monaten der Kasse vorzulegen.
Wörtlich steht im Vertrag unter Paragraph 18 (5): "Forderungen ... können ... nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden."
2) Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
Hier ist niedergeschrieben, was der einzelne Therapeut für die Vergütung der Krankenkasse zu leisten hat.
Und genau hier wollten die Verbände etliche Verbesserungen in Form von längeren Behandlungszeiten, physioth. Diagnostikposition und flexibleren Behandlungszeiten erreichen.
Doch trotz zwischendurch verkündeter Erfolgsmeldungen misslang dieses Ansinnen letztendlich. Die Folge ist, dass die „alte Leistungsbeschreibung“ weiterhin gilt.
3) Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung (Anlage 3a)
Hier wurde klar geregelt, zu welchem Zeitpunkt welche Angabe auf dem Rezept wie „heilbar“ ist. Die einzelnen Korrekturmöglichkeiten sehen im Groben wie folgt aus:
• Wenn geregelt ist, dass die Änderung nur vom Arzt möglich ist, dann kann dies lt. VPT-BaWü auch nicht seitens einer Arzthelferin "i. A." durchgeführt werden.
• Das Procedere für eine "Heilung nach Abrechnung" sieht wie folgt aus:
Die Kasse muss dem Therapeuten eine Kopie des Rezeptes mit der dazugehörigen Begründung zusenden. Innerhalb von drei Monaten muss der Kasse dann die korrigierte Verordnung wieder vorliegen, sonst ist der Anspruch unwiederbringlich verloren.
Entscheidend für die Berechnung der 3-Monatsfrist ist jeweils der Posteingangstag – sowohl bei der Praxis als auch bei der Krankenkasse.
• Sollte eine Angabe auf einem Rezept nicht in dem dafür vorgesehenen Feld stehen, darf dies lt. Ziffer 4 der Anlage 3a zu keiner Absetzung führen. Bedingung ist, dass die Angaben an sich korrekt und vollständig sind.
• Handelt es sich um eine Blankoformularbedruckung (Muster 13E), dann ist bei fehlerhaften/fehlenden Angaben zum Versicherten, zum Kostenträger und zu dem verordnenden Arzt eine nachträgliche Korrektur nicht möglich. Es ist eine neue Verordnung auszustellen
• Name, Vorname des Patienten
• Geburtsdatum
• Krankenkasse/Kostenträger
• Ausstellungsdatum
• Heilmittel
• evtl. ergänzendes Heilmittel
• Diagnose
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich. (Ergo sind dann drei Daten auf dem Rezept: das falsche Ausstellungsdatum, das richtige Ausstellungsdatum und das Datum der Korrektur.)
• Vertragsarztstempel /Arztunterschrift
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt möglich.
• Änderung von Hausbesuch "Nein" auf "Ja"
• Falls "Dringlicher Behandlungsbedarf" aufgehoben werden soll
• Anzahl Behandlungseinheiten
• Heilmittel ist nicht richtlinienkonform, unvollständig oder passt nicht zur Diagnosegruppe
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich.
• Versichertennummer
• Status
• Kostenträgerkennung
• Betriebsstättennummer
• Arztnummer
=> Die Korrektur durch den Therapeuten auf Vorderseite ist zulässig - allerdings mit Angabe des Kürzels "LE", Datum und Therapeuten-Unterschrift.
• Falls nachträglich ein Kreuz bei "Therapiebericht" gesetzt werden soll
• Falls von Angaben bei "Ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. Bobath)" abgewichen werden soll
• Doppelbehandlung
=> Die Korrektur durch den Therapeuten ist im Einvernehmen mit Arzt zulässig. Auf der Vorderseite ist die Angabe des Kürzels "LE", Datum und Therapeuten-Unterschrift anzubringen.
• Falls das Hausbesuchkreuzchen fehlte und Hausbesuch doch durchführt wurde
=> Der Arzt muss nachträglich schriftlich bestätigen, dass ein Hausbesuch durchgeführt werden sollte.
• Diagnosegruppe
• Indikationsschlüssel (bei Zahnarzt-Verordnungen)
=> Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich.
• Leitsymptomatik
=> Die Korrektur durch den Therapeuten ist im Einvernehmen mit Arzt zulässig. Auf der Vorderseite ist die Angabe des Kürzels "LE", Datum und Therapeuten-Unterschrift anzubringen.
• Angaben im Feld "Empfangsbestätigungen durch den Versicherten" (Bestätigungsfeld)
=> Die Korrektur muss durch den Patienten mit Unterschrift und Datum bestätigt werden.
• Rechnungsnummer,
• IK des Leistungserbringers (Anmerkung: IK Leistungserbringer ist nur auf der Rückseite Pflicht!!)
• Belegnummer
• Stempel/Unterschrift Leistungserbringer
=> Diese Korrekturen kann der Therapeut selbst durchführen.
• Unfallfolgen/BVG
• Heilmittelbereich
• Therapieziel/weitere med. Befunde und Hinweise
• Behandlungsabbruch
• Zu viel verordnete Behandlungseinheiten auf Rezept:
Falls ein Arzt mehr Behandlungseinheiten auf dem Rezept verordnet hat als vom Heilmittelkatalog gestattet sind, darf der Therapeut nur so viele leisten und abrechnen wie laut Heilmittelkatalog zulässig sind.
• Fehlende Minutenangaben bei MLD
Fehlt die Minutenangabe bei der MLD, ist dies grundsätzlich vor Behandlungsbeginn mit dem Arzt zu klären. Ist dies aber aus Notfallgründen nicht möglich, muss dies bis Rezepteinreichung korrigiert werden - sonst wird im Rahmen der Abrechnung auf die Mindestminutenzahl gekürzt.
Die Korrektur ist nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich und muss vor der Abrechnung erfolgen.
• Therapiefrequenz:
Fehlt diese Angabe, gelten automatisch die Angaben in der Heilmittel-Richtlinie.
Änderungen der Frequenz/Frequenzspanne sind im Einvernehmen mit dem Arzt zulässig. Das Kreuzchen auf der Rückseite muss dann aber gesetzt werden. Änderungszeitpunkt: Vor Einreichung zur Abrechnung
• Grundsätzlich sind zu Korrekturzwecken verschlüsselte E-Mails oder Faxe erlaubt.
• Grundlage dieses Regelungswustes ist das BSG-Urteil aus dem Jahre 2009, wonach Therapeuten Verordnungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen haben.
4) Fortbildung des Praxisinhabers/fachlichen Leiters (Anlage 4)
Jeder fachliche Leiter oder Praxisinhaber musste bisher 15 Punkte pro Jahr oder 60 Punkte innerhalb von 4 Jahren erwerben. Ab 1.8.2021 werden alle Punkte auf „null gesetzt“ (Ausnahme FoBi-Punkte erworben im Zeitraum vom 1.8.2020 - 31.7.2021).
Der Grund für dieses "Nullen" ist die Tatsache, dass in den bisherigen 28 verschiedenen Rahmenverträgen fast genauso viele unterschiedliche Betrachtungszeiträume existierten. Mit dieser Regelung vereinheitlicht man nun den Betrachtungszeitraum.
Bei Unterbrechung auf Grund längerer Krankheit, Geburt oder Pflege von Angehörigen erweitert sich dieser Zeitraum entsprechend („Die Zeit wird dann einfach hinten angehängt.“, Zitat Marcus Troidl, Vorsitzender des VDB-Physiotherapieverbandes).
5) Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5)
Hier unterscheidet man grob in personellen und räumlichen Zulassungsvorrausetzungen.
Erleichterungen gab es ausschließlich bei den räumlichen Voraussetzungen und zwar dergestalt:
Für Einmannpraxen gilt künftig eine Mindest-Therapiefläche von 23 m², davon entfallen 15 m² auf einen Behandlungsbereich für KG-Gruppe (vormals 20 m²) und 8 m² auf einen weiteren Behandlungsbereich – ganz gleich, ob es sich um eine Massage- oder Physiotherapiepraxis handelt.
Für jeden zusätzlichen gleichzeitig in der Praxis tätigen Leistungserbringer ist mindestens ein weiterer Behandlungsbereich von 8 m² erforderlich.
Die Mindest-Raumhöhe beträgt zukünftig 2,40 Meter.
6) Anerkenntniserklärung (Anlage 6)
Dieser neue Vertrag gilt für jeden und jede, der/die gesetzlich Versicherte behandelt. Alle Praxisinhaber deren Praxis vor dem 1.8.21 zugelassen wurde, müssen aber diesen Vertrag bis 31. Januar 2022 anerkennen, ansonsten verlieren sie ihre Praxiszulassung.
Dies sollte seit Juli über das Zulassungsportal der ARGEn möglich sein. Zur Zeit gibt es dort allerdings noch technische Schwierigkeiten, auf Grund derer die Beteiligten noch um Geduld bis etwa Mitte August bitten.
Hintergrund für diese Pflicht der Vertragsanerkennung ist ein formaljuristischer. Bisher gründete die Zulassung einer Praxis ja auf einem Vertrag zwischen dem Praxisinhaber und den Krankenkassen auf Landesebene. Letztere fallen nun als Vertragspartner weg und die Inhaber wären dann an gar keinen Vertrag mehr gebunden.
Somit wurde es juristisch notwendig, dass an die Stelle der bisherigen Landesverbände künftig der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner tritt.
7) Weiterbildung / Zertifikatspositionen (Anlage 7)
Beim Thema Zertifikate hat sich nichts geändert. Laut Aussagen verschiedener Verbandsvertreter war dies zeitlich einfach nicht mehr zu stemmen.
Da aber die Laufzeit des Vertrages relativ kurz ist (Sommer 2022), ist nach der Verhandlung vor der Verhandlung. Und laut Aussagen erwähnter Verbandsvertreter soll sich da im nächsten Rahmenvertrag, welcher ab dem zweiten Halbjahr 2022 gelten soll, einiges an diesem Thema ändern.
IV. Interessant auch, was NICHT Eingang in den neuen Vertrag fand
1) Angestelltengehälter auf TVÖD-Niveau
Eine Verpflichtung für die Praxisinhaber, ihren Angestellten Löhne auf TVÖD-Niveau zu bezahlen, findet sich - trotz manch gegenteilig publizierter Behauptung – in dem ganzen Vertrag nicht.
2) Leistungserbringerkürzel
Des gleichen gibt es auch keine Verpflichtung für die Therapeuten, auf der Rückseite ihr Leistungserbringerkürzel einzutragen.
3) Barrierefreiheit
In punkto „barrierefreier Zugang“ enthält der Vertrag weiterhin nur eine „Soll-Bestimmung“. Unabhängig davon können regionale baurechtliche Anforderungen dies aber dennoch fordern.
4) 40 Euro „Bearbeitungsgebühr“
Im Gegensatz zu Logopäden und Podologen müssen Physiotherapeuten keine 40 Euro „Bearbeitungsgebühr“ an die Kasse zahlen, wenn sie abgesetzte Rezepte „heilen“ möchten.
5) Freie Mitarbeiter
Entgegen des bisherigen vdek-Rahmenvertrages findet sich an keiner Stelle mehr die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“.
Ob diese Tatsache in Verbindung mit der Formulierung aus dem Rahmenvertrag „Der zugelassene Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtung“ zu einer faktischen Abschaffung der freien Mitarbeiter führen wird, ist umstritten.
V. Was es sonst noch zu sagen gäbe
1) Vertragslaufzeit
Da dieser Vertrag nur bis nächsten Sommer läuft, wird es im nächsten Jahr erneute Rahmenvertrags-Verhandlungen geben.
2) Beihilfepreise
Da auf Grund o.g. Erhöhungen die Preise vereinzelt (z.B.: KG Neuro, sowohl Kinder als auch Erwachsene) über dem Beihilfe-Niveau liegen, kommen mitunter Fragen nach Anpassungen derselbigen auf. Hierzu gibt es leider zu vermelden, dass die Beihilfepreise im Innenministerium festgelegt werden und derzeit im politischen Berlin keinerlei Anzeichen hierfür erkennbar sind.
3) Fragen-Antwort-Katalog
Für etwaige noch offene Fragen gibt es einen konsentierten Fragen-Antwort-Katalog der beteiligten Parteien, welcher auch fortlaufend aktualisiert wird.
Unsere Arbeit ist hiermit getan. Wer sich die 194 Seiten im Original zu Gemüte führen möchte, wird hier fündig werden. Viel Spaß wünscht jemand, dem dieses Vergnügen zuteilwurde.
Friedrich Merz / physio.de
update Dezember 2023
Viel Diskussion gibt es immer wieder über die Verwendung der sog. "Gänsefüßchen". Daher sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hierzu in dem eigens erstellten Fragen-Antwort-Katalog zur Einführung des neuen Rezeptvordruckes Folgendes steht:
"Ist vertraglich nichts Anderes geregelt, so muss die Maßnahme eindeutig beschrieben sein z.B. 'Sprachtherapie – 30'. Soweit es Maßnahmen Abkürzungen aus dem Heilmittel-Katalog z.B. „KMT“ gibt, können diese genutzt werden.
Ab der zweiten Einheit können Wiederholungszeichen genutzt werden."
RahmenvertragTSVGSchiedsverfahrenVerbändeGKV-SpitzenverbandAbrechnungRezeptVergütung
Hier sollten die Krankenkassen verpflichtet werden Datumsangaben direkt auf den Befreiungsausweisen zu machen die bisher auf den Ausweisen nicht zu finden sind.
telefonische Antwort der KK : Der Ausweis allein sagt gar nichts, bindend ist das Datum
auf dem Schreiben der Krankenkasse...
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Dway schrieb:
Wenn Pat den Ausweis hat wird er zu den Zeitpunkt auch schon gültig sein
Absetzung des Rezeptwertes.
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Supermann schrieb:
Wurde bei uns schonmal abgesetzt deswegen sage ich es ja. Ausweis sofort bekommen auf der Geschäftsstelle, schreiben erst Tage später..
Absetzung des Rezeptwertes.
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Dway schrieb:
@Supermann das ist dann schon derb. Hätte ich nicht so gedacht. Ich hatte heute nen Pat da stand drauf von wann bis wann der Ausweis gültig ist. DAK denke ich war das.
Sowie ein Befreiungsausweis vorliegt, ist es unerheblich, ob die Krankenkasse dies sofort an die abrechnenden Dienstleister weitergeleitet haben oder dies erst in einem halben Jahr tun: Der Patient ist für sämtliche Zuzahlungen des entsprechenden Jahres befreit.
Wir kopieren den Befreiungsausweis immer, das sind dann leicht verdiente 40€ (Widerspruch mit Ausweiskopie und Verzugspauschalenrechnung, alles in den Briefumschlag und ab dafür). Das passiert 4 bis 5 mal im Jahr.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@Supermann
Sowie ein Befreiungsausweis vorliegt, ist es unerheblich, ob die Krankenkasse dies sofort an die abrechnenden Dienstleister weitergeleitet haben oder dies erst in einem halben Jahr tun: Der Patient ist für sämtliche Zuzahlungen des entsprechenden Jahres befreit.
Wir kopieren den Befreiungsausweis immer, das sind dann leicht verdiente 40€ (Widerspruch mit Ausweiskopie und Verzugspauschalenrechnung, alles in den Briefumschlag und ab dafür). Das passiert 4 bis 5 mal im Jahr.
Viele Grüße
Monika
Die Lady war ziemlich angep...... und das Ganze ging zu Herrn Dr. Alt. Kostete dann die KKH nicht 40 Ocken, sondern 180 joy
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die neue schrieb:
@mosaik bei mir ähnlich. Allerdings bin ich nicht so nett und schicke die Ausweiskopie mit.... Das wollte die KKH von mir haben. Meine Antwort "Sie wollen doch nicht wirklich von mir eine Kopie eines von Ihnen selbst ausgestellten Befreiungsausweises bekommen? Schauen Sie doch bitte nochmal genau in Ihren Unterlagen oder im Papierkorb nach.... innocent
Die Lady war ziemlich angep...... und das Ganze ging zu Herrn Dr. Alt. Kostete dann die KKH nicht 40 Ocken, sondern 180 joy
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Supermann schrieb:
Das Kreuzchen im Feld „ Zuzahlung“ ist für den Therapeuten und die Kasse bindend. Kein Kreuzchen heißt automatisch zuzahlungspflichtig - außer der Patient legt einen gültigen Befreiungsausweis vor.
Hier sollten die Krankenkassen verpflichtet werden Datumsangaben direkt auf den Befreiungsausweisen zu machen die bisher auf den Ausweisen nicht zu finden sind.
telefonische Antwort der KK : Der Ausweis allein sagt gar nichts, bindend ist das Datum
auf dem Schreiben der Krankenkasse...
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...."Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist. Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärztlich verordneten Hausbesuchen, der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Absatz 2 der HeilM-RL bzw. § 9 Absatz 2 der HeilM-RL ZÄ, Krankheit, Urlaub oder berufliche Fortbildung...."
Sagt genau das. Nämlich Anwesenheit an 3 Tagen 25 h und ausgenommen sind....d.h. diese musst du dann nicht in der Praxis sein und es zählt trotzdem.
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kroetzi schrieb:
@Dream13
...."Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist. Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärztlich verordneten Hausbesuchen, der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Absatz 2 der HeilM-RL bzw. § 9 Absatz 2 der HeilM-RL ZÄ, Krankheit, Urlaub oder berufliche Fortbildung...."
Sagt genau das. Nämlich Anwesenheit an 3 Tagen 25 h und ausgenommen sind....d.h. diese musst du dann nicht in der Praxis sein und es zählt trotzdem.
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Problem beschreiben
Dream13 schrieb:
Was heißt denn Hausbesuche, Krankheit etc wird angerechnet? Unter §12 steht dass von den 25h Hausbesuche, Krankheit u Urlaub ausgenommen sind?
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Friedrich Merz schrieb:
Bitte gern geschehen ☺️
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Problem beschreiben
Norbert Meyer schrieb:
Danke für die umfassenden Hinweise und Erklärungen
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Dway schrieb:
Musstest vorher auch schon nicht innerhalb der 12 Wochen. War und ist nur relevant bei der max mengenberechnung
Sie haben de jure Recht. Das war's dann aber aber auch. Ich werde die 12 Wochen auch weiter beibehalten. 1. Ist es aus meiner Sicht med. geboten, dass der Pat. seinen Arzt ( auch und insb. chron. Kranke) einmal im Quartal zu Gesicht bekommt. 2. Werde ich einen Sch... machen und mehr als nötig für eine Krankenkasse arbeiten und ewig auf mein Geld warten. Selbst bei 12 Wochen kann es 5 Monate dauern, bis ich die Leistung vom ersten Termin bezahlt bekomme. Das ist schon absurd genug, um weiter darüber nachzudenken.
Nach 12 Wochen wird abgerechnet. Fertig. Zwischenabrechnungen werden nicht extra bezahlt - kosten aber extra-Geld. Fällt also aus.
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Xela schrieb:
@Dway
Dway schrieb am 17.08.2021 21:51 Uhr:Musstest vorher auch schon nicht innerhalb der 12 Wochen. War und ist nur relevant bei der max mengenberechnung
Sie haben de jure Recht. Das war's dann aber aber auch. Ich werde die 12 Wochen auch weiter beibehalten. 1. Ist es aus meiner Sicht med. geboten, dass der Pat. seinen Arzt ( auch und insb. chron. Kranke) einmal im Quartal zu Gesicht bekommt. 2. Werde ich einen Sch... machen und mehr als nötig für eine Krankenkasse arbeiten und ewig auf mein Geld warten. Selbst bei 12 Wochen kann es 5 Monate dauern, bis ich die Leistung vom ersten Termin bezahlt bekomme. Das ist schon absurd genug, um weiter darüber nachzudenken.
Nach 12 Wochen wird abgerechnet. Fertig. Zwischenabrechnungen werden nicht extra bezahlt - kosten aber extra-Geld. Fällt also aus.
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Stefan Arnold schrieb:
Große Rezepte 6 Monate gültig. Das heißt ich muss das 24er nicht mehr in 12 Wochen (weil aller 12 Wochen Vorstellung beim Arzt wie bisher erforderlich ) fertig machen? Ich kann jetzt tatsächlich diese 12 Wochen bei einem 24er Rezept überziehen?
excellent job dude !!!
LG und schönen Sommer
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Friedrich Merz schrieb:
Danke sehr. Ihr Lob ist Ansporn und Wohltat zugleich. ;)
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Problem beschreiben
Butthead schrieb:
Danke Herr Merz,
excellent job dude !!!
LG und schönen Sommer
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