- Der Vertrag regelt die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten
der Mitgliedskassen des vdek mit Leistungen der Physiotherapie gemäß
§
32 Abs. 1 SGB V. Regelungstatbestände sind insbesondere:
a) Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie die Folgen von Vertragsverstößen,
b) Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit Ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit,
c) Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,
d) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt,
e) Abrechnung der Leistungen gegenüber den Mitgliedskassen des vdek.
- Die Einzelheiten richten sich nach den Anlagen 1 - 3
- Leistungsbeschreibung (Anlage 1),
- Einrichtungs-Richtlinien (Anlage 2),
- Fortbildungsverpflichtung (Anlage 3)
- Mitgliedskassen des vdek sind:
BARMER GEK
Techniker Krankenkasse (TK)
DAK-Gesundheit
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
HEK -Hanseatische Krankenkasse
hkk
- Grundlage dieses Vertrages ist §
125 Abs. 2 SGB V.
- Die Bestimmungen dieses Vertrages auf der Basis der Bestimmungen der Heilmittel-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V sowie der Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V sind bei der Abgabe von Heilmitteln durch Zugelassene nach § 124 Abs. 2 SGB V und deren gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V, berufsrechtlich qualifizierten Mitarbeitern zu beachten und anzuwenden.
§ 2
Organisatorische Voraussetzungen
- Der Zugelassene/ fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung
zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung
der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen.
Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher
Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
- Der Zugelassene/fachliche Leiter kann bis zur Dauer
von sechs Monaten bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub oder
Fortbildung sowie bei Schwangerschaft/ Mutterschaft entsprechend der
Dauer des Mutterschutzes/der Elternzeit nach dem
Mutterschutzgesetz/Bundeserziehungsgeldgesetz oder entsprechenden
ergänzenden Regelungen in einzelnen Bundesländern in seiner Praxis
vertreten werden. Der Vertreter muss persönlich die Voraussetzungen des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V
(Ausbildung und Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung) erfüllen. Die zuständige Landesvertretung
des vdek (im folgenden LV genannt) ist über die Vertretung und den
voraussichtlichen Zeitraum zuvor schriftlich zu informieren; die
Nachweise über die Qualifikation des Vertreters sind der Mitteilung an
die LV beizufügen.
- Vertretungen über die in Ziffer 2 geregelten
Zeiträume hinaus bedürfen der Zustimmung des vdek. Sie sind
grundsätzlich sechs Wochen im voraus schriftlich bei der LV zu
beantragen. Der Zugelassene hat die Personalien und die
voraussichtliche Dauer der Vertretung mitzuteilen und nachzuweisen,
dass der Vertreter die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V
erfüllt.
- Der Zugelassene haftet im gesetzlichen Rahmen für die
Tätigkeit des Vertreters nach Ziff. 2 und 3 in gleichem Umfang wie für
die eigene Tätigkeit.
- Der Zugelassene ist auf Anforderung verpflichtet, der
LV innerhalb von zwei Wochen seine in der Praxis beschäftigten
Mitarbeiter und freien Mitarbeiter schriftlich zu melden sowie deren
Qualifikation/en und deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen.
Zulassungs- und abrechnungsrelevante Personalveränderungen sind der LV
unter Nachweis der Qualifikation unverzüglich mitzuteilen.
- Der Zugelassene hat die Praxisräume bzw. -flächen
gemäß den Einrichtungs-Richtlinien
(Anlage 2) in der jeweiligen bei Antragstellung geltenden Fassung
nachzuweisen und für die Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen
bereit zu halten.
- Die Einhaltung der Vorschriften des
Medizinproduktegesetzes (MPG) sowie der nach dem MPG relevanten
Verordnungen (z.B. Betreiberverordnung und Medizingeräteverordnung) und
der Unfallverhütungsvorschriften sind vom Zugelassenen und dessen
Mitarbeitern zu beachten.
- Der Zugelassene hat eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.
§ 3
Wahl des Heilmittelerbringers
- Den Versicherten steht die Wahl unter den
zugelassenen Heilmittelerbringern frei. Sie dürfen in dieser Wahl nicht
beeinflusst werden.
- Die Ersatzkassen geben ihren Versicherten auf Anfrage
oder in sonst geeigneter Weise die Anschriften der Zugelassenen
bekannt, die an der Versorgung auf der Basis dieses Vertrages mitwirken.
- Werbung für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen, die insbesondere gegen das Wettbewerbsrecht oder das Heilmittelwerbegesetz verstößt, ist nicht zulässig.
- Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den
Gemeinsamen Empfehlungen nach §
124 Abs. 4 SGB V i. V. mit
§ 125 Abs. 1, 2 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach §
124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen oder den anderen
nach § 11 der HeilM-RL in der jeweils gültigen Fassung zulässigen
Orten der Leistungserbringung erfolgen.
- Der Zugelassene erbringt Leistungen persönlich oder lässt Leistungen
nach diesem Vertrag durch seine gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen
nach §
124 Abs. 4 SGB V und berufsrechtlich qualifizierten Mitarbeitern
durchführen. Der nächstgelegene Zugelassene ist verpflichtet, ärztlich
verordnete Hausbesuche durchzuführen bzw. durch Mitarbeiter sicherzustellen.
Die Verpflichtung gilt nicht, wenn dem Behandler der Hausbesuch aus
begründetem Anlass, wie z.B. bei Gefährdung seiner Sicherstellungspflicht
nach § 2, nicht zuzumuten ist.
- Ist der Zugelassene eine juristische Person oder eine rechtsfähige
bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung, obliegt die Verantwortung
dem in der Zulassungsbestätigung benannten verantwortlichen fachlichen
Leiter. Die organisatorischen Voraussetzungen nach § 2 gelten entsprechend.
- Von angestellten Mitarbeitern erbrachte Behandlungen können als
Leistungen des Zugelassenen abgerechnet werden, wenn
- diese qualifizierte Therapeuten im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen
der Spitzenverbände der Krankenkassen nach §
124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen
nach §
124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Ausbildung und Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung) sind;
- für jeden gleichzeitig in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter
die in den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen
nach §
124 Abs. 4 SGB V genannten Behandlungsräume bzw. Behandlungsflächen
vorhanden sind.
Der Einsatz von Schülern und Studenten im Rahmen der praktischen Ausbildung im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994 - zuletzt geändert durch Art 4 G vom 25.09.2009 (BGBl I S. 3158) - ist unter der Voraussetzung möglich, dassa) der Leistungserbringer den Nachweis erbringt, mit der Physiotherapie/Massageschule und/oder Hochschule einen schriftlichen Vertrag hinsichtlich der praktischen Ausbildung von Physiotherapie- bzw. Massageschülern und/oder Studenten geschlossen zu haben,
b) der Leistungserbringer entsprechend den Vorgaben des zuständigen Regierungspräsidiums besondere räumliche und sächliche Voraussetzungen erfüllt,
c) der Schüler bzw. Student unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit des Zugelassenen oder eines zur Ausbildung bestimmten und entsprechend fachlich qualifizierten Ausbilders tätig wird.
- diese qualifizierte Therapeuten im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen
der Spitzenverbände der Krankenkassen nach §
124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen
nach §
124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Ausbildung und Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung) sind;
- Von freien Mitarbeitern erbrachte Behandlungen können als Leistungen
des Zugelassenen abgerechnet werden, wenn die freien Mitarbeiter die
in § 4 Ziffer 4 genannten Anforderungen erfüllen.
- Der Zugelassene haftet im gesetzlichen Rahmen für von fest angestellten
und freien Mitarbeitern erbrachte Leistungen in gleichem Umfange wie
für seine eigenen Leistungen. Er hat sich dafür regelmäßig den erforderlichen
überblick über den Praxisablauf zu verschaffen.
- Die Leistungen sind ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu
erbringen. Sie haben dem gemäß §
70 SGB V allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Es ist darauf zu achten, dass die Leistungen nur in notwendigem Umfang
(siehe § 7 Ziffer 2 und 3) in Anspruch genommen werden.
- Der Zugelassene/fachliche Leiter hat sich im Interesse einer stets
aktuellen fachlichen Qualifikation gemäß der Anlage 3 fortzubilden.
Als externe Fortbildungen gelten ausschließlich Fortbildungen, die
die Anforderungen gemäß Anlage 3 Punkte 5 und 7 erfüllen und nicht
zu den Fortbildungen nach Punkt 6 zählen. Die therapeutisch tätigen
Mitarbeiter haben sich beruflich mindestens alle 2 Jahre extern fachspezifisch
fortzubilden. Satz 2 des § 4 Ziffer 8 gilt entsprechend. Der Nachweis
über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung seines Berufsverbandes
oder der LV innerhalb eines Monats zu erbringen.
- Erfüllt der Zugelassene/fachliche Leiter die in § 4 i. V. mit Anlage
3 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb
des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er diese unverzüglich
nachzuholen. Ergibt sich bei der überprüfung durch die LV, dass der
Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen
Betrachtungszeitraum ab dem 01.01.2008 dennoch ganz oder teilweise
nicht nachweisen kann, setzt ihm die LV eine Nachfrist von 12 Monaten.
Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung
angerechnet.
- Vom Beginn der Frist an können die Ersatzkassen die Vergütung bis
zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung
um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben
Jahr verdoppelt sich dieser v.H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen
in der Heilmittelpraxis von Beginn an.
§ 5
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet, sich an
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen.
- Der vdek ist jederzeit berechtigt, im Rahmen der Qualitätssicherung die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten zu prüfen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Ersatzkassen. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit Zustimmung des Leistungserbringers kann von Satz 3 abgewichen werden. Auf Wunsch des Zugelassenen ist dessen Berufsverband hinzuzuziehen. Soweit eine Praxisbegehung stattfindet, ist dem Prüfenden innerhalb der Praxiszeiten Zugang zur Praxis zu gewähren. Die Vertreter der Ersatzkassen haben sich auszuweisen. Der Leistungserbringer hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Bericht festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungserbringer schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Leistungserbringer zugehen. Die Mitteilung ist vom Leistungserbringer bis zu nächsten Prüfung aufzubewahren.
Strukturqualität
- Die Strukturqualität beschreibt die Möglichkeit des Therapeuten, aufgrund seiner individuellen Qualifikation, im Rahmen seines Arbeitsfeldes und unter Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktur qualitativ hochwertige Therapieleistungen zu erbringen. Die Strukturqualität umfasst insbesondere die organisatorischen, personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das Therapiegeschehen.
Prozessqualität
- Die Prozessqualität beschreibt die Güte der ablaufenden Therapieprozesse.
- Zur Sicherung der Prozessqualität hat der
Heilmittelerbringer insbesondere folgendes zu gewährleisten:
- Kooperation zwischen Heilmittelerbringer und verordnendem Vertragsarzt
- Orientierung der Behandlung an der Indikation (bestehend aus Diagnose und Leitsymptomatik), am Therapieziel und der Belastbarkeit des Versicherten
- Anwendung des verordneten Heilmittels
- Behandlung gemäß der Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 1)
- Dokumentation des Behandlungsverlaufs gemäß Anlage 1 Ziffer 8.
- Der Heilmittelerbringer sollte entsprechend den
therapeutischen Erfordernissen bereit sein,
- eine Abstimmung des Therapieplans mit anderen an der Behandlung Beteiligten herbeizuführen
- Patienten und deren Angehörige im Einzelfall zu beraten und
- sich z. B. an Case-Managements und an Qualitätszirkeln (insbesondere auch mit ärzten) zu beteiligen.
- Der Heilmittelerbringer hat für jeden behandelten Versicherten eine Verlaufsdokumentation gemäß Anlage 1 Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung zu führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im einzelnen erbrachten therapeutischen Leistungen, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten (z. B. Abweichen von der Regelbehandlungszeit) bei der Behandlungsdurchführung.
Ergebnisqualität
- Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad durch Maßnahmen der Heilmittelbehandlung zu verstehen. Im Behandlungsverlauf ist das Ergebnis der Heilmittelbehandlung anhand der Therapieziele in Abgleich zu den verordneten und durchgeführten Heilmittelleistungen regelmäßig zu überprüfen. Zu vergleichen ist die Leitsymptomatik bei Beginn der Behandlungsserie mit dem tatsächlich erreichten Zustand am Ende der Behandlungsserie unter Berücksichtigung des Therapieziels gemäß der ärztlichen Verordnung sowie des Befindens und der Zufriedenheit des Versicherten.
§ 6
Verordnung/ Behandlungsdurchführung
- Vertragsleistungen (Anlage
1) dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie von einem
Vertragsarzt (Verordnungsmuster 13) nach den
jeweils geltenden Heilmittel-Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V
verordnet sind. Für die verordnete Leistung muss der Behandler
abgabeberechtigt sein.
- Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn
die Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die LV
erteilt ist. Maßnahmen, die nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
eine Zusatzqualifikation erfordern, dürfen erst erbracht werden,
nachdem der Behandler die definierte besondere Qualifikation erworben
hat. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen ist die Erteilung
einer Abrechnungserlaubnis durch die LV. Der Qualifikationsnachweis ist
der LV vor Beginn der Abgabe rechtzeitig zu übermitteln, damit diese
rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen kann.
Die Abrechnungserlaubnis wird dann rückwirkend zum Tag der
Antragstellung (Eingang der vollständigen Unterlagen) von der LV
erteilt, jedoch längstens für drei Monate vor Antragstellung.
- Diagnose, Leitsymptomatik1)
(ggf. Spezifizierung des Therapieziels), Art, Anzahl, soweit
erforderlich die Therapiezeit (bei Lymphdrainage) und Frequenz der
Leistungen ergeben sich aus der vom Vertragsarzt ausgestellten
Verordnung (Muster 13). Die vertragsärztliche Verordnung (Muster 13)
kann ausgeführt werden, wenn die vertragsärztliche Verordnung die oben
genannten Informationen enthält. Zur Abgabe dieser Leistungen ist der
zugelassene Heilmittelerbringer dann entsprechend der Leistungsbeschreibung
(Anlage 1) berechtigt und verpflichtet.
__________
1 ) Fehlt die Angabe "Leitsymptomatik" auf der vom Vertragsarzt ausgestellten Verordnung, ist der Heilmittelerbringer nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt (kann z.B. telefonisch erfolgen) berechtigt, die Verordnung entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite der Verordnung (Muster 13). Wenn die Diagnose oder der Indikationsschlüssel (z. B. WS1a) die Leitsymptomatik jedoch bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußheberschwäche), muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal wiederholt werden.
-
- Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung
des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der
Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens zehn Tage nach
Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Kann die
Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen
werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der
Fall, wenn im begründeten Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und
Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die das
Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die
einvernehmliche änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem
Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum und Handzeichen zu versehen
und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf der
Rückseite des 1. Blattes der Verordnung - Muster 13).
- Für die Abstände zwischen den einzelnen
Leistungen (Behandlungsintervalle) ist ebenfalls die Verordnung des
Arztes maßgebend. Bei der Behandlungsserie darf das
Behandlungsintervall zwischen den einzelnen Behandlungstagen zehn Tage
nicht überschreiten, es sei denn, der voraussichtliche Therapieerfolg
veranlasst andere Behandlungszeiten zu wählen. Wird die Behandlung
länger als zehn Tage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch
verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in
den begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte
Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T),
Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) und Ferien bzw. Urlaub des
Patienten/Therapeuten (F). Der zugelassene Leistungserbringer begründet
der Krankenkasse die überschreitung der Zeitintervalle mit den
vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und
des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.
- Für Leistungen auf der Basis einer ungültig
gewordenen Verordnung im Sinne der Absätze § 6 Abs. 4 a) und b) besteht
grundsätzlich kein Vergütungsanspruch.
- Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung
des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der
Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens zehn Tage nach
Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Kann die
Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen
werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der
Fall, wenn im begründeten Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und
Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die das
Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die
einvernehmliche änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem
Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum und Handzeichen zu versehen
und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf der
Rückseite des 1. Blattes der Verordnung - Muster 13).
- Die vertragsärztliche Verordnung ist nicht
übertragbar. Sie gilt nur für den Versicherten, für den sie ausgestellt
ist.
- Die durchgeführten Leistungen gemäß Anlage 1 sind am
Tage der Leistungsabgabe vom Patienten oder in begründeten
Ausnahmefällen von dessen Vertreter oder Betreuungsperson durch
Unterschriftsleistung auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Als
Betreuungsperson gilt auch das Pflegepersonal in sozialen
Einrichtungen. Der Ausnahmefall ist auf der Rückseite der Verordnung zu
benennen (z.B. Sehbehinderung oder Hemiparese). Bestätigungen im voraus
oder nachträglich sind nicht zulässig. Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V.
m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der
gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten
gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je
Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den
Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
§ 7
Kooperation zwischen Therapeut und Arzt
- Der Zugelassene und seine Mitarbeiter kooperieren im
Interesse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit
Heilmitteln mit dem verordnenden Vertragsarzt. Dies gilt für den
Beginn, die Durchführung und den Abschluss der Heilmittelbehandlung.
- Bei Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
- Ergibt sich aus der Befunderhebung durch den Heilmittelerbringer, dass die Erreichung des vom verordnenden Vertragsarzt benannten Therapieziels durch ein anderes Heilmittel besser erreicht werden kann, hat der Heilmittelerbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren, um eine änderung oder Ergänzung des Therapieplans abzustimmen und ggf. eine neue Verordnung zu erhalten.
- Hat der verordnende Vertragsarzt Gruppentherapie
verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die der Therapeut nicht zu
verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der
Therapeut den Arzt zu informieren und die änderung auf dem
Verordnungsblatt zu begründen und mit Datum und Handzeichen zu
versehen. (Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite des 1.
Blattes der Verordnung - Muster 13).
- Bei der Durchführung der Heilmittelbehandlung gilt
folgendes:
- Eine Abweichung von der vom Vertragsarzt angegebenen Frequenz bzw. die Ergänzung der Frequenz durch den Heilmittelerbringer ist nur zulässig, wenn zuvor zwischen Heilmittelerbringer und Vertragsarzt ein abweichendes Vorgehen bzw. die zu ergänzende Frequenz verabredet wurde. Die einvernehmliche änderung bzw. Ergänzung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren. (Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite der Verordnung - Muster 13).
- Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Therapeut darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Die einvernehmliche änderung des Therapieziels ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsblatt mit Datum und Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren. Soll die Behandlung mit einer anderen Maßnahme fortgesetzt werden, ist eine änderung der Verordnung durch den Vertragsarzt erforderlich.
- Wird im Verlauf der Heilmittelbehandlung das
angestrebte Therapieziel vor dem Ende der verordneten Therapiedauer
erreicht, ist die Behandlung zu beenden.
- Für den Abschluss der Heilmittelbehandlung gilt
folgendes:
- Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf der
Verordnung kenntlich gemacht hat, unterrichtet der Heilmittelerbringer
diesen gegen Ende der Behandlungsserie schriftlich über den Stand der
Therapie. Eine prognostische Einschätzung hinsichtlich der Erreichung
des Therapieziels sowie ggf. aus dem Behandlungsverlauf resultierende
Vorschläge zur änderung des Therapieplans sind abzugeben, sofern
der Heilmittelerbringer die Fortsetzung der Therapie für erforderlich hält. Bei Behandlungsabbruch ist das entsprechende Feld auf der Rückseite der Verordnung zu kennzeichnen und der Vertragsarzt sollte über den Verhandlungsabbruch informiert werden.
- Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf der
Verordnung kenntlich gemacht hat, unterrichtet der Heilmittelerbringer
diesen gegen Ende der Behandlungsserie schriftlich über den Stand der
Therapie. Eine prognostische Einschätzung hinsichtlich der Erreichung
des Therapieziels sowie ggf. aus dem Behandlungsverlauf resultierende
Vorschläge zur änderung des Therapieplans sind abzugeben, sofern
- Der Heilmittelerbringer darf die Behandlung eines
Versicherten in begründeten Einzelfällen nach Abstimmung mit dem
verordnenden Vertragsarzt ablehnen.
- Der Heilmittelerbringer darf den Vertragsarzt nicht aus eigenwirtschaftlichen überlegungen in seiner Verordnungsweise beeinflussen.
- Die Verlaufsdokumentation nach Anlage 1 Ziffer 8 ist für drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Der Leistungserbringer hat eine sichere Aufbewahrung zu gewährleisten (vgl. § 10).
Die erbrachten Leistungen werden nach der jeweils geltenden Fassung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 125 SGB V zur Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen vergütet..
- Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet, den Schutz
der personenbezogenen Daten sicherzustellen und unterliegt hinsichtlich
der Person des Versicherten und dessen Krankheiten der Schweigepflicht.
Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber dem behandelnden
Vertragsarzt und der zuständigen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Heilmittelerbringer
hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der
Datenschutzbestimmungen zu verpflichten.
- Die §§ 35, 37 SGB I, § 284 SGB V sowie die §§ 67 bis 85 SGB X sind zu beachten.
§ 11
Verwendung des Institutionskennzeichens
- Jeder Zugelassene verfügt gemäß § 293 SGB V über ein
Institutionskennzeichen (IK), das er bei der Abrechnung mit den
Ersatzkassen verwendet. Für jede (Zweit-)Praxis ist ein gesondertes IK
zu führen.
- Das IK ist bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK
der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstr.
111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.
änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind ausschließlich der SVI unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an die Ersatzkassen oder ihre mit der Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister werden nicht berücksichtigt.
- Das gegenüber den Ersatzkassen eingesetzte IK ist der
LV bei der Zulassung mitzuteilen. Abrechnungen mit den Ersatzkassen
erfolgen ausschließlich unter diesem IK.
Das ausschließlich für die Ersatzkassen erteilte IK ist in jeder Abrechnung anzugeben. Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem IK werden von den Ersatzkassen abgewiesen. Gleiches gilt für Abrechnungen mit einem der Ersatzkasse unbekannten IK.
Die unter dem gegenüber den Ersatzkassen verwandten IK bei der SVI gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindung, sind verbindlich für die Abrechnungsbegleichung durch die Ersatzkassen. Andere Bank- und Kontoverbindungen werden von den Ersatzkassen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
- Nach Beendigung der Zulassung ist das geführte IK bei der SVI abzumelden.
- Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der
Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des
Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V (im Folgenden
Richtlinien genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Abrechnungen,
die dem nicht entsprechen, werden von den Ersatzkassen abgewiesen. Die
Abrechnung hat folgende Bestandteile:
- Abrechnungsdaten,
- Urbelege (Verordnungsblätter, einschließlich der vollständigen Angaben im Abrechnungsteil, jeweils im Original),
- ggf. Leistungszusagen der Krankenkassen im Original,
- Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung),
- Begleitzettel für Urbelege (bei maschineller Abrechnung).
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Leistungserbringer verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Werden die Abrechnungen nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt, haben die Krankenkassen gem. § 303 Abs. 3 SGB V die Daten nachzuerfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten werden den betroffenen Leistungserbringern von den Ersatzkassen durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v.H. des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt, falls der Leistungserbringer die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.
- Jeder neu Zugelassene ist verpflichtet, sich vor der
erstmaligen Datenlieferung nach Abs. 1 bei der "Kopfstelle" des
vdek, Postfach, 53719 Siegburg, anzumelden. Dies gilt auch, wenn
ein Abrechnungszentrum mit der Erstellung der Abrechnung beauftragt
wurde.
- Zur
Sicherstellung der Vergütung erbrachter Leistungen ist bei der Aufnahme
des maschinellen Abrechnungsverfahrens vom einzelnen neu Zugelassenen
zunächst eine Erprobungsphase mit den einzelnen Ersatzkassen
durchzuführen. In der Erprobungsphase erfolgt eine parallele
übermittlung von maschinellen Abrechnungsdaten sowie Papierabrechnungen
nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren. Dabei sind die maschinellen
Daten mit der Kennung "TSOL" als Testdaten zu kennzeichnen. Die
maschinellen Abrechnungsdaten und die Papierabrechnungen müssen
identisch und vergleichbar sein.
Der Zugelassene kann die Erprobungsphase mit einer Ersatzkasse beenden, wenn er der datenannehmenden Stelle der Ersatzkassen dreimal hintereinander technisch und inhaltlich einwandfreie maschinelle Daten übermittelt hat. Dies gilt dann als erfüllt, wenn die betreffende Ersatzkasse dem Zugelassenen keine Rückmeldung über Fehler in den Daten gibt.
Nach der Beendigung der Erprobungsphase werden vom Zugelassenen aus-schließlich maschinell verwertbare Datenträger übermittelt. Als maschinell verwertbar in diesem Sinne gelten dabei ausschließlich Daten auf elektronischen Datenträgern nach der Technischen Anlage zu den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen. Die Daten sind durch die Kennung "ESOL" als "Echtdaten" zu kennzeichnen.
- Die
Rechnungslegung erfolgt je Zugelassenem für alle
Versorgungs-/Abrechnungsfälle monatlich einmal. Die maschinell
verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassen benannten Stellen
zu liefern.
Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß den Richtlinien angenommen. Fehlerhafte Datenlieferungen werden an den Absender mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurückgesendet. Elektronische Abrechnungen auf anderen als nach den Richtlinien definierten Wegen dürfen die Ersatzkassen zurückweisen.
- Die rechnungsbegründenden Unterlagen nach § 2 Abs. 1
Buchstaben b) (Urbelege) und d) (Leistungszusagen) der Richtlinien sind
jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung (übermittlung der
maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und e) der
Richtlinien) einmal im Monat an die von den Ersatzkassen benannten
Stellen zu liefern. Die Unterlagen sind im Original in der in den
Richtlinien beschriebenen Sortierreihenfolge zu übermitteln.
Den rechnungsbegründenden Unterlagen ist bei maschineller Abrechnung ein Begleitzettel gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Richtlinien beizufügen.
- Der Zugelassene trägt die folgenden Angaben auf dem
Verordnungsblatt (Vordruckmuster
13) auf:
- IK des Zugelassenen,
- 5-stellige Heilmittelpositionsnummer sowie Faktor der abgegebenen Leistung(en),
- Rechnungs- und Belegnummer,
- eingezogener Zuzahlungsbetrag und Bruttowert der
Verordnung.
- Der Einzug der Zuzahlung gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. §61 Satz 3 SGB V erfolgt durch
den Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Die
Berechnung der prozentualen Zuzahlung für die einzelne Leistung erfolgt auf der Basis des Vergütungssatzes für
die jeweilige Leistung 8kaufmännisch gerundet). Die von den Versicherten an den Zugelassenen
insgesamt gezahlten Zuzahlungsbeträge sind von den jeweiligen
Endbeträgen abzusetzen.
übersteigen prozentuale Zuzahlung und die pauschale Zuzahlung pro Verordnung den abrechnungsfähigen Betrag des Rezeptes, kommt eine Vergütung durch die Ersatzkasse nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer der Ersatzkasse nachweist, dass der Einzug des Zuzahlungsbetrages nach Erinnerung gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 SGB V erfolglos geblieben ist. Die Verordnung ist aber stets unter Beachtung der technischen Anlage der Richtlinien nach § 302 SGB V der Ersatzkasse zu übermitteln.
- In
der Abrechnung ist der in der jeweils geltenden Fassung der
Vergütungsvereinbarung festgelegte 7-stellige Schlüssel
"Leistungserbringergruppe" anzugeben. Unter diesem Schlüssel dürfen
ausschließlich die von der Vergütungsvereinbarung umfassten Leistungen
abgerechnet werden.
Bei der Abrechnung sind ausschließlich die in der jeweils geltenden Fassung der Vergütungsvereinbarung aufgeführten 5-stelligen Heilmittelpositionsnummern zu verwenden.
- Bei
Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die
Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die
Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine
Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:
- Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),
- Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1),
- Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),
- Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege,
- nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen.
- Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege (Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V)
Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor1. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Zugelassenen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Zugelassenen vor. Fälligkeit tritt in diesen Fällen nicht ein und eine Verzinsung kann nicht erfolgen.
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1 § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages wird mit Wirkung ab dem 01.03.2016 mit diesem Zusatz neu gefasst.
- Die
Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei
übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen
(maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei
den von den Ersatzkassen benannten Stellen. Bei Zahlung durch
überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb
dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wurde.
Erfolgt keine maschinell verwertbare Datenübermittlung nach Ziffer 1, verlängert sich die Zahlungsfrist auf 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (Papierabrechnung und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Ersatzkassen benannten Stellen. Dies ist notwendig, da die Daten vor einer Bearbeitung durch die zuständige Ersatzkasse nacherfasst werden müssen.
- überträgt ein Zugelassener die Abrechnung einer
Abrechnungsstelle, so hat der Zugelassene die vdek-Landesvertretung
unverzüglich
schriftlich hierüber zu informieren. Der vdek-Landesvertretung ist
der Beginn und das Ende des Auftragsverhältnisses, der Name der
beauftragten Abrechnungsstelle und das Institutionskennzeichen, unter
dem die Abrechnungsstelle die Rechnungslegung vornimmt, sowie die
Erteilung und der Entzug einer Inkasso-Vollmacht, mitzuteilen.
Das Abrechnungszentrum ist verpflichtet, sich ebenfalls gemäß Ziffer 2 zum maschinellen Datenaustausch anzumelden. Abrechnungszentren liefern die Abrechnung ausschließlich im Wege der maschinell verwertbaren Datenübermittlung nach Ziffer 1.
Der Zugelassene ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das Abrechnungszentrum verantwortlich.
Hat der Zugelassene dem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, erfolgt die Zahlung an das Abrechnungszentrum für die Ersatzkassen mit schuldbefreiender Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, ist dies der Ersatzkasse durch Einschreiben-Rückschein, Fax oder per Email zur Kenntnis zu bringen. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung der Ersatzkasse an das Abrechnungszentrum entfällt 3 Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung über den Entzug der Inkasso-Vollmacht.
- Sofern
die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Ziffer 11 übertragen
werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung
der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des § 6 Abs. 1 BDSG
durch den Zugelassenen auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über
Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle)
ist der vdek-Landesvertretung vorzulegen.
- Für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Bundesinfektionsschutzgesetz (BInfSchG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der Krankenkasse eine Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.
- Der vom Vertragsarzt auf der Verordnung angegebene Indikationsschlüssel ist in der Abrechnung (im vorgesehen Datenfeld ) den Ersatzkassen zu übermitteln.
- Der Vertrag geht vom Grundsatz vertrauensvoller
Zusammenarbeit aus.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen. Zweifelsfragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden von den Vertragspartnern gemeinsam geklärt.
- Zur Klärung von gravierenden
Meinungsverschiedenheiten und
Zweifelsfragen zwischen den Ersatzkassen und den Leistungserbringern
wird ein Vertragsausschuss gebildet werden. Dieser setzt sich aus
Vertretern des vdek einerseits und Vertretern der Berufsverbände
andererseits paritätisch zusammen.
- Der Vertragsausschuss ist auf schriftlichen Antrag eines Vertragspartners einzuberufen.
§ 15
Vertragsverstöße; Regressverfahren
- Erfüllt ein Heilmittelerbringer die ihm obliegenden
Pflichten nicht vertragsgemäß, so kann ihn der vdek schriftlich
verwarnen; der vdek setzt eine angemessene Frist für die
Beseitigung des Vertragsverstoßes durch den Heilmittelerbringer fest.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen kann der vdek im Einvernehmen mit dem Vertragsausschuss (§ 14) nach erfolgter Anhörung eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 50.000,- EURO festsetzen. Der Vertragsausschuss kann auf Antrag die Vertragsstrafe analog § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV stunden. Schwerwiegende Vertragsverstöße rechtfertigen auch den sofortigen Zulassungswiderruf. Unabhängig davon ist der entstandene Schaden zu ersetzen. Zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen zählen insbesondere:
- Nichterfüllung der sächlichen und/oder räumlichen und/oder fachlichen und/oder personellen Voraussetzungen
- Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
- wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz (vgl. § 10)
- nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen
- änderung der Verordnung ohne Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt.
- Dieser Vertrag tritt am 01.04.2013 in Kraft. Er wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten
zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
- Für bisher Zugelassene gilt dieser Vertrag, ohne dass der Zugelassene
eine gesonderte Erklärung abgeben muss.
- Die Vertragspartner vereinbaren, änderungen der Heilmittelrichtlinie
nach §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, sofern sie den Inhalt und die Leistungsbeschreibung
dieses Vertrages betreffen und somit vertragsrelevant sind, unverzüglich
in den Vertrag aufzunehmen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.
zum Vertrag zwischen den Berufsverbänden
sowie
vdek
vom 01.04.2013
Zu § 9 Ziff. 4
Die Vertragspartner stimmen überein, dass bei der Umsetzung des Vertrages
den unterschiedlichen Bedingungen in Ost und West angemessen Rechnung
getragen werden sollte.
Zu § 12 Ziff. 1
Sollten in den Richtlinien
nach § 302
SGB V Regelungen getroffen werden, die über Form und Inhalt des
Abrechnungsverfahrens hinausgehen (wie z. B. die Zahlungsfrist), sind
hierzu vertragliche Regelungen zu treffen.