Anlage 2 zum Vertrag vom 01.04.2013

zwischen
den Berufsverbänden
und dem
vdek

Einrichtungsrichtlinien



1 Praxisausstattung Massagepraxen und med. Badebetriebe

2 Praxisausstattung Physiotherapeuten/Krankengymnasten

2.1 Allgemeine Anforderungen

  • Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.
  • Die Praxis sollte behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.
  • Toilette und Handwaschbecken
  • Verbandskasten für erste Hilfe
  • Patientendokumentation

2.2 Räumliche Mindestvoraussetzungen

  • Für eine Krankengymnastikpraxis ist eine Nutzfläche von mindestens 50 qm nachzuweisen.
2.2.1 Die Praxisräume müssen mindestens eine Therapiefläche von 32 qm  aufweisen. Ein Behandlungsraum muss eine Therapiefläche von mindestens 20 qm  umfassen. Es müssen zwei Behandlungsräume (Kabinen) mit Behandlungsbänken vorhanden sein. Die Größe der einzelnen Behandlungsräume muss eine ordnungsgemäße Behandlung am Patienten gewährleisten. Sie darf 6 qm  nicht unterschreiten. Die Behandlungsräume müssen über feste Wände oder im Boden verankerte Stellwände verfügen. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Im Zutrittsbereich können Vorhänge verwendet werden, die (ab)waschbar sind.
 
  • Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen und höchstens eine Vollzeit-Fachkraft ausgerichtet. Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist eine weitere Therapiefläche von mindestens 12 qm erforderlich; für jeden zusätzlich und gleichzeitig tätigen Masseur sind zusätzlich zwei Behandlungsräume von jeweils mindestens 6 qm nachzuweisen.
  • Sofern gerätegestützte Krankengymnastik durchgeführt wird, ist zusätzlich ein Raum von mindestens 30 qm vor zu halten. Werden neben der Gerätemindestausstattung weitere Geräte vorgehalten, erhöht sich der zusammenhängende Raumbedarf jeweils um die Ausmaße des Gerätes zuzüglich evtl. Raummehrbedarf während der Behandlung. Zusätzlich ist zwischen den Geräten ein Sicherheitsabstand von 1 Meter erforderlich. Anforderung aus den Zul. § 124 SGB V.
  • Die Raumhöhe der Mindestnutzfläche muss durchgehend mindestens 2,50 m – lichte Höhe  betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein.
  • Trittsichere, fugenarme und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt, rutschhemmender Belag im Nassbereich sowie ausreichende Bodenentwässerung.
  • Im Nassbereich muss mind. bis zu einer Höhe von 2,50 m gefliest sein.
  • Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und warmen Wasser im Behandlungstrakt
  • Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen (Kabinen)
  • Separater Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von medizinischen Wärmepackungen. Soweit wiederverwendbare medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Waschbecken mit fließend kaltem und warmen Wasser zu installieren.
  • Vorrats- und Abstellraum
  • Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten

2.3 Grundausstattung (Pflichtausstattung)

  • Zwei Behandlungsliegen in getrennten Behandlungsräumen; diese müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein; zusätzlich soll eine zusammenklappbare, transportable Behandlungsliege für Hausbesuche vorhanden sein.
  • Gerät für Wärmeanwendung
  • Eine Kurzzeituhr je Behandlungsraum (Kabine)
  • Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen (Kabinen), in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Therapeuten erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton abgeben, der vom Behandler abzustellen ist.
  • Geräte zur Durchführung der Krankengymnastik:
    • Sprossenwand
    • Übungsgeräte /-materialien zur Förderung der motorischen Grundfähigkeiten
    • Therapiematten
    • Gymnastikhocker
    • Spiegel
  • Geräte zur Durchführung von Traktionsbehandlungen (Extensionen) 
  • Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie)
  • Laken, Tücher, Lagerungskissen, Polster und Decken in ausreichender Menge

2.4 Zusatzausstattung

  • Unterwasserdruckstrahlmassage  
    • Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l bis zum Überlauf, einer Aggregatleistung von mindestens 100 l/Min., einer Druck- und Temperaturmesseinrichtung und Haltegriffen für trittsicheren Einstieg der Patienten.
    • Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen für das Einrichten elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen zu installieren (VDE 0107).
    • Je Wanne ein Behandlungsraum von mindestens 10m²; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein.
    • Je Wanne ist eine Ruheliege vorzuhalten
  • Elektrotherapie
    • Geräte zur Durchführung von Elektrobehandlungen (Mittel- und Niederfrequenzbereich, z.B. Reizstrom, Interferenzstrom, diadynamischer Strom). 
    • Bestandsverzeichnis und Gerätebuch nach MedGV
  • Zur Abgabe hydroelektrischer Vollbäder ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l, 6 bis 9 stabilen und/oder beweglichen Elektroden, einer Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie eine Temperaturmesseinrichtung erforderlich.
    • Je Wanne ist ein Behandlungsraum von mindestens 10m² notwendig; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein.
    • Je Wanne ist eine Ruheliege erforderlich.
    • Bestandsverzeichnis und Gerätebuch nach MedGV
  • Anlage zur Abgabe von Vierzellenbädern  
    • Spezielle Teilbadewanne mit stabilen oder beweglichen Elektroden mit Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre
    • Bestandsverzeichnis mit Gerätebuch und MedGV
  • Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie
    • VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) oder
    • VDE-geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen [ascend])
  • Chirogymnastik  
    • Standfeste Spezialbehandlungsliege mit den Konstruktionsmerkmalen der "Original-Chirogymnastik-Bank", die Liege ist in einem gesonderten Raum von mindestens 8m² aufzustellen.
    • Die Liege muss von allen Seiten zugänglich sein.
  • Krankengymnastik im Wasser  
    • Schmetterlingswanne für Einzelbehandlung und/oder
    • Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12m², kleinste Seitenlänge mindestens 3,00 m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m).
    • den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n)
    • trittsichere, gute begehbare Einsteigtreppe
    • ggf. eine Patientenhebeeinrichtung
    • Dusche
  • Es können auch Kombinationsbadeanlagen (z.B. mit Wanneneinsatz zur Anpassung an das erforderlich Fassungsvermögen) eingesetzt werden.
  • Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie:
    • Ultraschallwärmetherapie mit einer Frequenz von 800 – 3000 kHz
  • Gerätegestützte Krankengymnastik
    • Universalzugapparate, doppelt (zwei Universalzugapparate nebeneinander im Abstand von 1Meter angeordnet als Möglichkeit zum gleichzeitigen Training beider Körperhälften) mit Trainingsbank
    • Funktionsstemme
    • Winkeltisch oder hinterer Rumpfheber
    • Vertikalapparat
    • Zubehör je Zugapparat:
      Fußmanschette oder -Fußgurt, Handmanschette oder Handgurt

Sämtliche in der Praxis eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, soweit sie unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung vom Heilmittelerbringer zu beachten.