Anlage 2 zum Vertrag vom 01.04.2013

zwischen
den Berufsverbänden
und dem
vdek

Einrichtungsrichtlinien

1 Praxisausstattung Massagepraxen und med. Badebetriebe

2 Praxisausstattung Physiotherapeuten/Krankengymnasten

1.1 Allgemeine Anforderungen

  • Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.
  • Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.
  • Toilette und Handwaschbecken
  • Verbandskasten für erste Hilfe
  • Patientendokumentation
1.2 Räumliche Mindestvoraussetzungen
  • Für eine Massagepraxis bzw. einen medizinischen Badetrieb ist eine Nutzfläche von mindestens
  • 50m² nachzuweisen.
  • Die Praxis muss einen Behandlungstrakt mit mindestens 4 Behandlungsräumen (Kabinen) umfassen. Die Größe der einzelnen Behandlungsräume (Kabinen) muss eine ordnungsgemäße Behandlung am Patienten gewährleisten; sie darf 6 qm nicht unterschreiten. Einer der Behandlungsräume (Kabinen) ist für die Abgabe von Übungsbehandlungen (Einzelbehandlung) einzurichten. Die Behandlungsräume müssen über feste Wände oder im Boden verankerte Stellwände verfügen. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Im Zugangsbereich des Behandlungsraums können Vorhänge verwendet werden, sofern sie (ab)waschbar sind.
  • Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen und höchstens eine Vollzeit-Fachkraft ausgerichtet. Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft sind mindestens zwei weitere Behandlungsräume (Kabinen) erforderlich.
  • Die Höhe der Therapieräume muss durchgehend mindestens 2,50 m – lichte Höhe – betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein.
  • Trittsichere, fugenarme, leicht aufzuwischende und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt, rutschhemmender Belag im Nassbereich sowie ausreichende Bodenentwässerung
  • In den Behandlungsräumen glatte und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 m abwaschfeste Wände. Im Nassbereich muss mindestens bis zu einer Höhe von 2,50 m gefliest sein.
  • Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und warmen Wasser im Behandlungstrakt
  • Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen (Kabinen)
  • Separater Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von medizinischen Wärmepackungen. Soweit wiederverwendbare medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Waschbecken mit fließend kaltem und warmen Wasser zu installieren.
  • Vorrats- und Abstellraum
  • Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten
1.3 Grundausstattung (Pflichtausstattung)
  • Vier Behandlungsliegen in getrennten Behandlungsräumen (Behandlungskabinen); diese müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein; zusätzlich eine zusammenklappbare, transportable Behandlungsliege für Hausbesuche. Für jede Behandlungsliege muss eine Nacken- und Knierolle vorhanden sein.
  • Gerät für Wärmeanwendung
  • Eine Kurzzeituhr je Behandlungsraum (Kabine)
  • Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen (Behandlungskabinen), in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Therapeuten erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton abgeben, der vom Behandler abzustellen ist.
  • Geräte zur Durchführung von Übungsbehandlungen:
    • Sprossenwand; Gymnastikbälle
    • Übungsgeräte (z.B. Gymnastikbänder, Keulen, Stäbe)
    • Gymnastikhocker
    • Spiegel
  • Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie:
    • VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen)
      oder
    • VDE-geprüftes Spezialwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen)
  • Laken, Tücher, Lagerungskissen, Polster und Decken in ausreichender Menge
1.4 Zusatzausstattung
  • Unterwasserdruckstrahlmassage  
    • Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l bis zum Überlauf, einer Aggregatleistung von mindestens 100 l/Min., einer Druck- und Temperaturmesseinrichtung und Haltegriffen für trittsicheren Einstieg der Patienten.
    • Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen für das Einrichten elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen zu installieren (VDE 0107).
    • Je Wanne ein Behandlungsraum von mindestens 10m²; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein.
    • Je Wanne ist eine Ruheliege vorzuhalten
  • Elektrotherapie
    • Geräte zur Durchführung von Elektrobehandlungen (Mittel- und Niederfrequenzbereich, z.B. Reizstrom, Interferenzstrom, diadynamischer Strom).
    • Bestandszeichnis und Gerätebuch nach MedGV
  • Zur Abgabe hydroelektrischer Vollbäder ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l, 6 bis 9 stabilen und/oder beweglichen Elektroden, einer Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie eine Temperaturmesseinrichtung erforderlich.
    • Je Wanne ist ein Behandlungsraum von mindestens 10m² notwendig; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein.
    • Je Wanne ist eine Ruheliege erforderlich.
    • Bestandsverzeichnis und Gerätebuch nach MedGV
  • Anlage zur Abgabe von Vierzellenbädern  
    • Spezielle Teilbadewanne mit stabilen oder beweglichen Elektroden mit Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre
    • Bestandsverzeichnis mit Gerätebuch und MedGV
  • Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie) 
  • Chirogymnastik  
    • Standfeste Spezialbehandlungsliege mit den Konstruktionsmerkmalen der "Original-Chirogymnastik-Bank", die Liege ist in einem gesonderten Raum von mindestens 8 qm aufzustellen.
    • Die Liege muss von allen Seiten zugänglich sein.
  • Medizinische Bäder  
    • Eine säurebeständige Wanne mit einem Mindestfassungsvermögen von 200 l. Je Wanne ein Behandlungsraum von mindestens 6m²; die Wanne muss von mindestens zwei Seiten zugänglich sein.
    • Je Wanne ist eine Ruheliege vorzubehalten
  • Gashaltige Bäder  
    • Für die Abgabe von Kohlensäurebädern müssen ein Kohlensäureimprägnierapparat und/oder chemische Präparate vorhanden sein
    • Für die Abgabe von Sauerstoffbädern muss ein Verteilerrost für Sauerstoffbäder aus der Stahlflasche und/oder chemische Präparate vorhanden sein
    • Für die Abgabe von Kohlendioxidgasbädern sind ein Kabinengehäuse oder eine spezielle Kohlendioxid-Gas-Badewanne, ein Dampfanschluss (oder ein Kleindampferzeuger), ein Gasmengen-Messgerät und eine Absaugvorrichtung für die Gasabfüllung ins Freie erforderlich.
  • Übungsbehandlungen im Wasser  
    • Schmetterlingsbadewanne für Einzelbehandlung oder/und
    • Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12m², kleinste Seitenlänge mindestens 3m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m)
    • den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n)
    • Trittsichere, gut begehbare Einsteigtreppe
    • ggf. eine Patientenhebeeinrichtung
    • Dusche
  • Inhalation  
    • Für die Abgabe von Raum- oder Apparate-Inhalationen sind geeignete Sole- und Medikamentenvernebler erforderlich.
  • Übungsbehandlungen in der Gruppe
    • Für die Abgabe von Übungsbehandlungen in der Gruppe ist ein gesonderter entsprechend eingerichteter Raum von mindestens 15m² Größe erforderlich.
  • Es können Kombinationsbadeanlagen (mit Wanneneinsatz zur Anpassung an das erforderliche Fassungsvermögen) eingesetzt werden.
  • Einrichtungen zur Abgabe von Wärmetherapie: Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 800 – 2000 kHz.
Die in der Praxis eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, soweit sie unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung vom Heilmittelerbringer zu beachten.


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