Gesetze, Richtlinien, Verträge und Empfehlungen für Leistungserbringer von Heilmitteln

Wissenswertes über Heilmittel

Heilmittel sind persönliche Dienstleistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierzu gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie (z.B. Massagen, Krankengymnastik), der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie), der Beschäftigungs­therapie (Ergotherapie), der Podologie sowie der Ernährungstherapie.
Die verordnungsfähigen Heilmittel sind in den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aufgeführt. Eine Verordnung und Abgabe von Heilmitteln, die nicht diesen Richt­linien entspricht, kann grundsätzlich nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Die Erteilung von Zulassungen erfolgt durch die Träger der Zulassungsstellen, die Arbeits­gemeinschaften (ARGEn) der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Die Anforderungen an die Zulassungen und Zulassungs­erweiterungen sind im GKV Rahmenvertrag geregelt, die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen in den Zulassungs­empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes konkretisiert
Die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die Preise und deren Abrechnung ist von den Landesverbänden der Kranken­kassen und den Ersatzkassen mit Inkrafttreten des TSVG 2019 in die Zuständigkeit auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übergegangen.
Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände haben eine zentrale, bundeseinheitliche Prüfung der Weiterbildungs­träger, Weiterbildungs­stätten und Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen in besonderen Maßnahmen der Physiotherapie vereinbart. Mit der Durchführung der Prüfung wurde der vdek beauftragt.

Zulassungserweiterung für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie

Darin wird für die einzelnen Maßnahmen aufgeführt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Weiterbildung anerkannt zu bekommen.