Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
(LogAPrO)
vom 1. 0ktober 1980
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.12.2007 I 2686
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1
aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte
praktische Ausbildung.
(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach
Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
§ 2 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen
praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß bei der Schule ab, an der er
die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung
oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen
zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei
Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen,
bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
- einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden,
- einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
- folgenden Fachprüfern:
-
a) einem an der Schule unterrichtenden Arzt,
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Logopäden,
c) weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem
Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter.
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren
Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der
Leiter der Schule zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der
Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung
und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen,
- eine Bescheinigung der Schule, daß die Ausbildung nicht über die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten Zeiten hinaus unterbrochen worden ist, und
- ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, durch die in mindestens sechzehn Stunden durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittel worden sind. Als ein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V. oder eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Verwaltungen der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizeien der Länder über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe oder ein gleichwertiger Nachweis sowie ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über eine Ausbildung in deren Rahmen entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten in Erster Hilfe vermittelt worden sind.
(3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes
abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise der
Nachweis darüber, daß der Antragsteller am 1. Oktober 1980 mindestens fünf Jahre in der
Sprach-und Stimmheiltherapie tätig war.
(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen
vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- Logopädie,
- Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
- Audiologie und Pädaudiologie,
- Neurologie und Psychiatrie,
- Berufs-, Gesetzes-und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- Logopädie,
- Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
- Pädagogik und Sonderpädagogik,
- Psychologie und klinische Psychologie,
- Phonetik und Linguistik.
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen
und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den
mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten
Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil
der Prüfung zulassen.
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. Er umfaßt die folgenden Aufgaben:
- Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.
- Der Prüfling hat einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüflingsbehandlung zur Kenntnis zu geben.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der
Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. Die Auswahl und die Zuweisung
der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem
Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den
Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen
und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den
praktischen Teil der Prüfung.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen
Teil der Prüfung zulassen.
§ 8 Niederschrift
über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 9 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
"gut" (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
"befriedigend" (3), | wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
"ausreichend" (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
"mangelhaft" (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
"ungenügend" (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische
Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.
(2) über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. über das Nichtbestehen erhält
der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in
der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note
"mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung
nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren
Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die
Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann zu erteilen,
wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer
Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wir die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling,
die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
§ 12 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der
Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt
der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im
Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling,
die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht
bestanden.
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
§ 14 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubniserteilung
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Logopädengesetzes beantragen, können
zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,
eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende
Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis
vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt,
so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
verhängte Strafen oder sonstige berufs-oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung
des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Logopädengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so
hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu
bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die
sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht,
mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind
vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn
bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf
des Logopäden beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Logopäden verfügen,
der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden
ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung
"Logopädin" oder "Logopäde".
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen
Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Gesetzes über den Beruf
des Logopäden binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige
Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für
diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des
zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der
Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit