Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (BeArbThAPrO)
vom 23. März 1977
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2007 I 2686
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
Ausbildung
(1)
Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt
mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht
von 2.700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden. Sie
steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). Im
Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen
praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(2)
Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit
Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in Anlage
1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Ausbildung soll unter der Anleitung von
Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übrigen in Anlage
1 B genannten Bereichen hat sie unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder
Ergotherapeuten stattzufinden.
(3)
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach
Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
§ 2
Staatliche Prüfung
(1)
Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt
einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2)
Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung
abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil
der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die
Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:
- einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen
Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten Person,
- einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzes eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie
- Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
- a) ein Prüfer Arzt und
- b) ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs-und Arbeitstherapeut, Diplom- Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs-und Arbeitstherapeut sein muß.
Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.
(2)
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3
sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor
der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die
Schulleitung anzuhören.
(3)
Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde
kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.
(4)
Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 4
Zulassung zur Prüfung
(1)
Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2)
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3)
Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen
vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4)
Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
§ 5
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosoziale Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;
- Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Berufs-, Gesetzes-und Staatskunde;
- Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.
Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die
schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von
der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist
von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note
für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die
Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.
§ 6
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,
- Medizinsoziologie und Gerontologie,
- Grundlagen der Ergotherapie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Ein Prüfling soll in
jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.
(2)
Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der
Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann
auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit
den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche
Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet
wird.
(3)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim
mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 7
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling
- gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeitsplanes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegenstand anzufertigen und die therapeutische Einsatzmöglichkeit zu analysieren und zu begründen sowie
- mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung beruht.
(2)
Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf
Stunden nicht überschreiten. Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die
Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen. Die Auswahl der Patienten
erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit
dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Nach der
ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der
Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden. Die Behandlung und das Gespräch
sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern.
(3)
Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von
mindestens zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern jeweils die Note
für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für
den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn
die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet
werden.
§ 8
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 9
Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
- -"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- -"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- -"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 10
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen
Prüfungsteile bestanden ist.
(2)
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben
sind.
(3)
Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der
mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft"
oder "ungenügend" erhalten hat.
(4)
Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen
Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur
Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung
teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung
zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung
beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten
Prüfung abgeschlossen sein.
§ 11
Rücktritt von der Prüfung
(1)
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht
unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle
einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2)
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der
Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die
Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 12
Versäumnisfolgen
(1)
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder
der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund
vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die
Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2)
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§ 14
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15
Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
§ 16
Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes
beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im
Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
verhängte Strafen oder sonstige berufs-oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung
des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung
der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von
Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von
Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis
und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten
Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr
als drei Monate zurückliegt.
(2)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes
beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3)
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Ergotherapeuten
verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
(4)
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5)
Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige
einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis
ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung
und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen
Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
§ 17
Übergangsvorschrift
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs-und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt, die Ausbildungs-und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.