Anlage 7 – Weiterbildung
zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V
über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung
in der Fassung vom 13.04.2026
Inhaltsverzeichnis
I. Präambel
II. Allgemeine Vorgaben
- 1. Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen
- 2. Regelungen für digitale Weiterbildungsformate
III. Erforderliche Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere Maßnahmen der Physiotherapie
- 1. Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
- 2. Komplexe physikalische Entstauungstherapie (KPE)
- 3. Manuelle Therapie
IV. Anhang 1: Prüfungsordnung
V. Inkrafttreten und Übergangsregelungen
I. Präambel
Diese Anlage löst mit Wirkung zum 01.06.2026 die Anlage 7 in der Fassung vom 21.07.2021 für die Maßnahmen Manuelle Lymphdrainage, Manuelle Therapie und Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) ab.
Für die besonderen Maßnahmen:
- - KG-ZNS nach Bobath bis zur / nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- - KG-ZNS nach Vojta bis zur / nach Vollendung des 18. Lebensjahres und
- - KG-ZNS nach PNF nach Vollendung des 18. Lebensjahres
II. Allgemeine Vorgaben
Diese Anlage regelt die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere Maßnahmen der Physiotherapie gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 3 SGB V.
Gemäß § 17 Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie können einzelne Leistungen (Zertifikatsleistungen) der Physiotherapie nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, wenn der Leistungserbringer eine über die Berufsausbildung hinausgehende Qualifikation besitzt. Deshalb bedarf es für die Abgabe einer Zertifikatsleistung zu Lasten der GKV einer Abrechnungserlaubnis. Die Abrechnungserlaubnis bezieht sich stets ausschließlich auf die Absolventin oder den Absolventen der Weiterbildung. Eine Abrechnungserlaubnis ist von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften gemäß § 124 Absatz 2 SGB V zu erteilen, wenn der zugelassene Leistungserbringer nachweist, dass er oder einer seiner Leistungserbringer eine Qualifikation entsprechend den nachfolgend beschriebenen Anforderungen erworben hat.
Weiterbildungsträger/-stätten bzw. Fachlehrkräfte, die die Erfüllung der in dieser Anlage genannten Anforderungen nachgewiesen haben, werden in den jeweiligen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung vom Verband der Ersatzkassen (vdek) online veröffentlicht. Anträge können die Weiterbildungsträger/- stätten und Fachlehrkräfte an den Verband der Ersatzkassen (vdek), Askanischer Platz 1, 10963 Berlin richten.
- 1. Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen
Erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahmen (Aus-, Fort- oder Weiterbildungen), mit deneneine entsprechende Befähigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, sind als Weiterbildung anzuerkennen, soweit sie nach Inhalt und Umfang zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Qualifikation führen.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des zugelassenen Leistungserbringers im Verfahren zur Erteilung der Abrechnungserlaubnis gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Überprüfung der Qualifikation des Leistungserbringers auf eine oder mehrere geeignete Stellen übertragen werden. Dem Antrag sind die entsprechenden Ausbildungsnachweise (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Qualifikationsbescheinigungen sowie aussagefähige Unterlagen über den Inhalt und Umfang der Aus-, Fort- oder Weiterbildung) beizufügen. Die Ausbildungsnachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen (§ 19 SGB X).
Bestehen zwischen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers und den geltenden Anforderungen wesentliche Unterschiede, die der Erteilung einer Abrechnungserlaubnis entgegenstehen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) durchzuführen, soweit die nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der festgestellten Defizite geeignet ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen.
Die für die Erteilung der Abrechnungserlaubnis zuständige Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V bestätigen der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilen ihm gegebenenfalls schriftlich mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren der Überprüfung der Qualifikation und Erteilung der Abrechnungserlaubnis muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Verweigerung der Erteilung einer Abrechnungserlaubnis ist schriftlich zu begründen.
- 2. Regelungen für digitale Weiterbildungsformate
Für die theoretischen Anteile der Weiterbildungen können auch digitale Kommunikationsformate zum Einsatz kommen (z. B. Blended Learning, Online-Kurs, Fernkurse, Live-Webinar), die im Curriculum der Weiterbildung klar ausgewiesen sein müssen. Hierfür gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- • Protokollierung der Teilnahme
- • Möglichkeit zur direkten Interaktion in Echtzeit mit den Dozierenden während des Kurses.