Zulassungserweiterung für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie
6. KG-ZNS nach Vojta nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Teilnehmer an der Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast 1 sowie zwei Jahre Berufserfahrung2 nach Abschluss der Ausbildung nachweisen.
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1Es gilt das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung. Die
Berufsausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Ausbildungsanforderungen (theoretischer und praktischer Unterricht,
praktische Ausbildung und erfolgreiche Abschlussprüfung, vgl. § 9 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG- vom 26. Mai 1994) erfüllt
sind. Das Datum der Urkundenausstellung ist ohne Bedeutung. § 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG-vom 26. Mai 1994 in
Verbindung mit § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Physiotherapeuten sind entsprechend anzuwenden.
2 Als anrechenbare Berufserfahrungszeiten gelten
Tätigkeiten mit mindestens einem Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden.
Teilzeitbeschäftigungen werden entsprechend ihrer wöchentlichen
Arbeitszeit berücksichtigt.
B) Weiterbildungscurriculum
Die nähere Ausgestaltung des Weiterbildungscurriculums obliegt der BHV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Bis auf weiteres gilt das Weiterbildungscurriculum entsprechend den Standards und Leitlinien der INTERNATIONALEN VOJTA GESELLSCHAFT e.V. (I.V.G.).
1. Dauer: mindestens 120 Unterrichtseinheiten3
2. Dokumentation: Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung
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3 Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.
C) Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger
Die nähere Ausgestaltung der Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger obliegt der BHV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Bis auf weiteres gelten die Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger entsprechend den Standards und Leitlinien der INTERNATIONALEN VOJTA GESELLSCHAFT e.V. (I.V.G.).
D) Mindestanforderungen an den Fachlehrer
Die nähere Ausgestaltung der Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger obliegt der BHV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Bis auf weiteres gelten die Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger entsprechend den Standards und Leitlinien der INTERNATIONALEN VOJTA GESELLSCHAFT e.V. (I.V.G.).
E) Weiterbildungsstätten
Die Weiterbildungsstätten bzw. Fachlehrer, die die Erfüllung dieser Anforderungen nachgewiesen haben, werden in der Anlage 6 aufgeführt.