Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
vom 7. August 1974

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Aufgabe der Rehabilitation

(1) Die medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation im Sinne dieses Gesetzes sind darauf auszurichten, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.

(2) Den Behinderten stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes diejenigen gleich, denen eine Behinderung droht.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. die gesetzliche Krankenversicherung,

2. die gesetzliche Unfallversicherung,

3. die gesetzlichen Rentenversicherungen,

4. die Altershilfe für Landwirte,

5. die Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Versorgung nach anderen Gesetzen, soweit diese das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

6. die Arbeitsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz und nach anderen Gesetzen, soweit diese das Arbeitsförderungsgesetz für anwendbar erklären.

Die Vorschriften über Geldleistungen zum Lebensunterhalt für behinderte Jugendliche, die an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation teilnehmen, bleiben unberührt.

(2) Rehabilitationsträger im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Körperschaften, Anstalten und Behörden der in Absatz 1 genannten Sozialleistungsbereiche, die gesetzlich verpflichtet sind, Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen.

(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 1975 über die Möglichkeiten einer Einbeziehung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dieses Gesetz zu berichten und Vorschläge für die danach zu treffenden Maßnahmen zu machen.

§ 3

Unterrichtung der Bevölkerung

Beratung der Behinderten

(1) Die Rehabilitationsträger haben die Bevölkerung über die Hilfen und Maßnahmen zur Eingliederung der Behinderten in geeigneter Weise zu unterrichten.

(2) Die Rehabilitationsträger haben den Behinderten alle sackdienlichen Auskünfte über die Möglichkeiten zur Durchführung medizinischer, berufsfördernder und ergänzender Maßnahmen und über die Leistungen zur Rehabilitation zu erteilen und sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit rechtzeitig und umfassend zu beraten.

§ 4

Einleitung der Maßnahmen zur Rehabilitation

(1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung des Behinderten. Er ist verpflichtet, bei ihrer Durchführung nach Kräften mitzuwirken. Die Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden können, bleiben unberührt.

(2) Die Rehabilitationsträger haben auf die frühzeitige Einleitung und die zügige Durchführung der gebotenen Maßnahmen zur Rehabilitation hinzuwirken. Unzuständige Träger sind verpflichtet, dem zuständigen Träger Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, dass im Einzelfall medizinische, berufsfördernde oder ergänzende Maßnahmen angezeigt erscheinen. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen sind unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten; der bei einem unzuständigen Träger eingegangene Antrag gilt als bei dem zuständigen Träger gestellt.

(3) Soweit es im Einzelfall geboten ist, hat der zuständige Träger gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluss zu prüfen, ob durch geeignete berufsfördernde Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Behinderten erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

§ 5

Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

(1) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse einer raschen und dauerhaften Eingliederung der Behinderten eng zusammenzuarbeiten. Die umfassende Beratung der Behinderten ist durch die Einrichtung von Auskunfts- und Beratungsstellen zu gewährleisten; gemeinschaftliche Auskunfts- und Beratungsstellen sind anzustreben.

(2) Jeder Träger hat im Rahmen seiner Zuständigkeit die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Die §§ 565, 1239 der Reichsversicherungsordnung, § 16 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 38 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 10 Abs. 7, § 65 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) In allen geeigneten Fällen, insbesondere wenn das Rehabilitationsverfahren mehrere Maßnahmen umfaßt oder andere Träger und Stellen daran beteiligt sind, hat der zuständige Träger einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung zu erreichen; dabei ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Der Behinderte, auf sein Verlangen oder soweit erforderlich die behandelnden Arzte sowie die am Rehabilitationsverfahren beteiligten Stellen wirken bei der Aufstellung des Gesamtplanes beratend mit.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den anderen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation, insbesondere bei der ersten Beratung des Behinderten, zu beteiligen, damit rechtzeitig Feststellungen über Notwendigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen getroffen werden können. Das gilt auch, wenn sich der Behinderte in einem Krankenhaus, einer Kur- oder Spezialeinrichtung oder einer anderen Einrichtung der medizinischen Rehabilitation aufhält.

(5) Stimmt ein Rehabilitationsträger dem beruflichen Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes (§ 57 Arbeitsförderungsgesetz) nicht zu, so hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des beruflichen Eingliederungsvorschlages unter Beteiligung des Landesarbeitsamtes ein Einigungsversuch stattzufinden.

(6) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen wirken die Rehabilitationsträger im Benehmen mit Bund und Ländern darauf hin, dass

1. das Rehabilitationsverfahren nahtlos und zügig verläuft und

2. die Leistungen zur Rehabilitation dem Umfang nach einheitlich erbracht werden.

Hierzu können im Einvernehmen aller Träger Gesamtvereinbarungen abgeschlossen werden; dabei sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu beteiligen, soweit die Mitwirkung der Kassenärzte bei der Mitteilung von Behinderungen es erfordert.

§ 6

Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers richtet sich nach den für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Ist ungeklärt, welcher der in § 2 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so hat

1. in Fallen medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem der Behinderte versichert ist, im übrigen die nach dem Wohnsitz des Behinderten zuständige Landesversicherungsanstalt und

2. in Fällen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation die Bundesanstalt für Arbeit

längstens nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen vorläufig Leistungen zu erbringen; insoweit gilt der Anspruch des Behinderten gegen den zuständigen Träger als erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der vorleistungspflichtige Träger von dem Antrag und den die Vorleistungspflicht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Hat ein Träger nach Absatz 2 Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen erbracht worden sind.

§ 7

Vorrang der Rehabilitation vor Rente

(1) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sollen erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder wenn, insbesondere wegen Art oder Schwere der Behinderung, ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht für Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses für anwendbar erklären, wenn die Renten unabhängig vom Einkommen zu erbringen sind.

(2) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bezogen, so soll bei Nachuntersuchungen geprüft werden, ob Maßnahmen zur Rehabilitation zumutbar und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Behinderten wiederherzustellen oder zu bessern.

§ 8

Bestimmungen über die Durchführung

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1. in welchen Fällen und in welcher Weise ein Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen ist (§ 5 Abs. 3),

2. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern zu beteiligen ist (§ 5 Abs. 4),

3. nach welchem Verfahren vorläufig Leistungen zu erbringen sind (§ 6 Abs. 2).

(2) Die Bundesregierung macht von der Ermächtigung nach Absatz 1 erst Gebrauch, wenn die Rehabilitationsträger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Bundesregierung sie dazu aufgefordert hat, entsprechende Regelungen getroffen haben oder eine unzureichend gewordene Regelung ändern.

Zweiter Abschnitt

Leistungen zur Rehabilitation

§ 9

Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen

(1) Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen eines Rehabilitationsträgers und deren Sicherstellung richten sich entsprechend den Grundsätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im einzelnen nach den für den Rehabilitationsträger geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

(2) Zur Angleichung der medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation erläßt die Bundesregierung nach den Grundsätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im Rahmen der für die Rehabilitationsträger geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Leistungen.

§ 10

Medizinische Leistungen

Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sollen alle Hilfen umfassen, die erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

2. Arznei- und Verbandmittel,

3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie,

4. Austattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,

5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

auch in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrichtungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung.

§ 11

Berufsfördernde Leistungen

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen alle Hilfen umfassen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihn hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei Auswahl der berufsfördernden Maßnahmen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Behinderten angemessen zu berücksichtigen. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

(2) Berufsfördernde Leistungen sind insbesondere

1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen an Arbeitgeber,

2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung, einschließlich eines zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erforderlichen schulischen Abschlusses,

sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, um Behinderten eine angemessene und geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte zu ermöglichen.

Zu den berufsfördernden Leistungen gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden ist.

(3) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen; Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, dass der Behinderte nur über eine länderdauernde Maßnahme eingegliedert werden kann.

§ 12

Ergänzende Leistungen

Als ergänzende Leistungen sollen erbracht werden

1. Übergangsgeld oder Krankengeld,

2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,

3. Überkahme der erforderlichen Kosten, die mit einer berufsfördernden Leistung nach § 11 Abs. 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,

4. Übernahme der erforderlichen Reisekosten, auch für Familienheimfahrten,

5. Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,

6. Haushaltshilfe, wenn der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist,

7. sonstige Leistungen (§ 20).

§ 13

Übergangsgeld und Krankengeld

(1) Während einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation erhält der Behinderte Übergangsgeld, wenn er arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder wegen Teilnahme an der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das gilt auch für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen entsprechend den Regelungen für das Übergangsgeld Krankengeld.

(2) Das Übergangsgeld beträgt 80 vom Hundert des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach den Absätzen 3 und 4 berechnet. Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) Für die Berechnung des Regellohnes ist das von dem Behinderten im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwendungen verminderte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regellohnes nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalige Zuwendungen verminderten Entgelts als Regellohn.

(4) Der Regellohn wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(5) Wird das Übergangsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (Absatz 2) gezahlt und ändert sich nach dem letzten Tage des Bemessungszeitraumes die Zahl der Kinder, für die der Behinderte nach § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Kinderfreibetrag erhält, oder für die ihm eine Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zuerkannt wird, so ist das Übergangsgeld für die Zeit nach Eintritt der Änderung neu zu berechnen.

(6) Die Berechnung des Übergangsgeldes für Behinderte, die nicht Arbeitnehmer sind, richtet sich nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Leistungsgesetze.

§ 14

Anderweitige Berechnung des Übergangsgeldes

Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation

1. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt oder

2. kein Entgelt nach § 13 Abs. 3 erzielt worden ist oder

3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach § 13 Abs. 3 der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen,

beträgt das Übergangsgeld für den Kalendertag den 450. Teil des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung der Anlagen des Fremdrentengesetzes für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt. Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, die für den Behinderten nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die Behinderung in Betracht käme.

§ 15

Anpassung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In den Fällen des § 14 gilt als Bemessungszeitraum das in den Anlagen des Fremdrentengesetzes bei Beginn der Maßnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die Vornhundertsätze jährlich im Bundesanzeiger bekannt.

§ 16

Kontinuität der Leistungen

Hat der Behinderte Übergangsgeld oder Krankengeld bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen. Das gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von Übergangsgeld von einer Krankenkasse Krankengeld gezahlt wird.

§ 17

Weiterzahlung des Übergangsgeldes

(1) Sind nach Abschluss medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich und können diese aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist das Übergangsgeld für diese Zeit weiterzuzahlen, wenn der Behinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.

(2) Kann der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme, weitergezahlt.

(3) Ist der Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos, so wird das Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.

§ 18

Einkommensanrechnung

(1) Erhält der Behinderte während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Übergangsgeld um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalige Zuwendungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Maßnahme erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz.

(2) Erhält der Behinderte durch eine Tätigkeit während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitseinkommen, so ist das Übergangsgeld um 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kürzen.

(3) Das Übergangsgeld ist ferner zu kürzen um

1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation erbringt,

2. Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentenzahlung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maßnahmen zur Rehabilitation erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird.

(4) Wird ein Anspruch des Behinderten auf Arbeitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die das Übergangsgeld nach den Absätzen 1 und 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, so geht der Anspruch des Behinderten insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über.

§ 19

Reisekosten

(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson sowie des erforderlichen Gepäcktransports.

(2) Reisekosten können auch übernommen werden für im Regelfall eine Familienheimfahrt je Monat, wenn der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilnimmt; bei Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme können Reisekosten übernommen werden, wenn die Maßnahme länger als acht Wochen dauert.

(3) An Stelle der Kosten für eine Familienheimfahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Behinderten Reisekosten übernommen werden.

§ 20

Sonstige Leistungen

Der Rehabilitationsträger soll sonstige Leistungen erbringen, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.