Sie bringen mit: Teamfähigkeit,
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
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Bundesgesundheitsminister Spahn soll die Frage dem Vernehmen nach denkbar knapp mit „19 Monate – 19 Gesetze! Noch Fragen?“ beantwortet haben. Die für sie wichtigen Aspekte dieser 19 neuen Gesetze haben wir hier zusammengetragen.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung:
Wie von alters her stehen die Rechengrößen der Sozialversicherung "auf Schienen". Das heißt, sie werden jährlich der Inflation entsprechend angepasst. Für das neue Jahr 2020 ergeben sich also folgende neue Werte:
Kranken- und Pflegeversicherung:
Versicherungspflichtgrenze: mtl. 5.212,50 Euro brutto
Beitragsbemessungsgrenze: mtl. 4.687,50 Euro brutto
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Versicherungspflicht: Nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom sozialversicherungsrechtlichen Status
Beitragsbemessungsgrenze West: mtl. 6.900 Euro brutto
Beitragsbemessungsgrenze Ost: mtl. 6.450 Euro brutto
Weitere Veränderungen in der Sozialversicherung:
Arbeitslosenversicherung:
Der Beitragssatz sinkt ab 1.1.2020 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent. Allerdings soll er ab 2023 wieder auf 2,6 Prozent steigen.
Unfallversicherung:
Wie letztes Jahr an dieser Stelle bereits ausführlich erläutert, werden für Physio- und Ergotherapeuten sowie Podologen die Beiträge zur Berufsgenossenschaft steigen. Günstiger dagegen wird es für Masseure und Logopäden.
Betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente):
Seit Jahren ärgern sich Bezieher von sog. Betriebsrenten darüber, dass für ihre Betriebsrente der volle Krankenversicherungsbeitrag fällig wird, sobald diese auch nur einen Cent über der Freigrenze von 155,75 Euro liegt. Zum 1.1.2020 wird aus dieser Freigrenze nun ein dynamischer Freibetrag von 159,25 Euro. Betriebsrentner zahlen also künftig nur den vollen Krankenversicherungsbeitrag für den Betrag, der über die 159,25 Euro hinausgeht. Darunter bleibt die Betriebsrente beitragsfrei.
Dynamisch heißt, dass dieser Freibetrag fortlaufend an die durchschnittliche Lohnentwicklung angepasst wird.
Da ein Großteil der Betriebsrentner eine Betriebsrente von ca. 300 Euro bezieht, zahlen sie künftig de facto ca. den halben Krankenversicherungsbeitrag – wie jeder andere Erwerbstätige auf seinen Bruttolohn auch.
Unterlagen vernichten:
Steuerunterlagen müssen zehn Jahre aufgehoben werden.
Aber bitte beachten Sie, dass die 10-Jahresfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem Sie die letzte "steuerliche Handlung" hierzu vorgenommen haben; zum Beispiel die Abgabe des Jahresabschlusses beim Finanzamt.
Beispiel: Haben Sie den Jahresabschluss für 2008 im Jahre 2009 beim Finanzamt abgegeben, beginnt die 10-Jahresfrist am 31.12.2009. Das heißt zum 1.1.2020 können Sie die Unterlagen für 2008 vernichten. Haben Sie den Jahresabschluss 2008 erst im Jahre 2010 beim Finanzamt eingereicht, müssen Sie ein Jahr länger warten.
Dies gilt aber nur für den Fall, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind und sie keine Belege vernichten für die Sie noch Anschaffungskosten abschreiben.
Sie sehen, es ist wie so oft in steuerlichen Aspekten: Im Grundsatz ist alles ganz einfach und im Konkreten dann doch wieder nicht. Daher gilt: Im Zweifel kurze Rücksprache mit dem Steuerberater halten.
Zuzahlung:
Die Zuzahlungspflicht, für Therapieleistungen zum Beispiel, wird wie jedes Jahr zum Jahresbeginn erneut wirksam, auch dann, wenn der Versicherte im vergangenen Jahr befreit wurde. Wurde ein befreites Rezept im vergangenen Jahr begonnen, fallen die 10 Euro Rezeptgebühr nicht an, es werden nur die Zuzahlungen in Höhe von 10% der Behandlungen in diesem Jahr fällig.
Die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Einkommens oder ein Prozent bei chronisch Kranken, tritt wie immer am 1. Januar neu in Kraft. Die ganzjährige Befreiung kann nur durch eine Vorabzahlung des Belastungsbetrages erreicht werden.
Mindestlohn:
Ab 1.1.20 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro je Stunde. Die Kontrolle der Zahlung des Mindestlohnes obliegt dem Zoll.
Kleinunternehmergrenze:
Die maßgebliche Grenze steigt durch das Bürokratieentlastungsgesetz III von 17.500 Euro zum 1.1.2020 auf 22.000 Euro.
Lymphdrainage bei Lipödem:
Ebenfalls auf Minister Spahn geht die Regelung zurück, dass Lymphdrainage auch bei reinen Lipödemen der Stadien I bis III ab 1. Januar zu Lasten der GKV verordnungsfähig ist. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass diese Behandlungen als so genannte Besondere Verordnungsbedarfe gelten. Das heißt, sie fallen dem Arzt „nicht ins Budget“. Das Procedere der Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalles muss allerdings durchlaufen werden.
Im "gleichen Atemzug" sorgte der Minister dafür, dass bei Lipödemen des Stadiums III eine Liposuktion auf Krankenkassenkosten jetzt möglich ist. Voraussetzung ist allerdings eine zuvor erfolgte konservative Behandlung (Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie) von mind. sechs Monaten ohne ausreichenden Erfolg (wir berichteten).
Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2024. Bis dahin sollen die Ergebnisse einer ebenfalls beschlossenen Erprobungsstudie vorliegen. Im Lichte dieser Ergebnisse wird dann über das weitere Procedere entschieden werden.
Neue Heilmittel-Richtlinie zum 1. Oktober 2020:
Wie bereits berichtet, gilt ab dem 1. Oktober eine neue Heilmittel-Richtlinie (inkl. neuem Heilmittelkatalog) mit zahlreichen Änderungen wie z.B. Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge und Blanko-Verordnung.
Ebenfalls Teil der neuen Heilmittel-Richtlinie ist eine Anlage 3. In dieser ist geregelt wie bei unvollständigen oder fehlerhaften Rezeptangaben zu verfahren ist.
Kritiker bemängeln, dass sich diese Regelung in der neuen Heilmittel-Richtlinie und nicht in dem ab Sommer gültigen bundesweiten Rahmenvertrag findet. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Rahmenvertrag zwischen den Vertretern der Therapeuten und der Krankenkassen vereinbart wird. Die Heilmittel-Richtlinie wird dagegen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. In diesem sitzen allerdings ausschließlich Vertreter der Ärzteschaft, der Krankenhäuser und Krankenkassen.
Sollte sich jetzt eine in Anlage 3 getroffene Vereinbarung als praxisuntauglich erweisen, wird es sehr schwierig und langwierig, diese wieder zu ändern.
Des Weiteren regt die TAL gGmbH an, statt einer Anlage 3 eine Positivliste für Krankenkassen mit insgesamt 21 Tatbeständen einzuführen. Hintergedanke ist, dass sich die Kassen künftig nicht ständig neue (rechtlich umstrittene) Tatbestände „ausdenken“ können, welche in ihren Augen zu Absetzungen führen. Absetzungen würden dann nur noch bei einem dieser 21 Tatbeständen möglich sein.
update vom 7. September 2020:
Da knapp die Hälfte der Anbieter nicht fristgerecht die aktualisierte Ärzte-Software bereitstellen konnte, wurde der Starttermin der neue Heilmittel-Richtlinie vom G-BA auf den 1. Januar 2021 verschoben.
Masernimpfpflicht für Therapeuten:
Die Regierung möchte in Deutschland alle Kinder vor Masern schützen. Hierzu verpflichtet sie u.a. alles medizinisches Personal (also auch Rezeptionskräfte, Putzfrauen, Praktikanten …), das nach 1970 geboren ist, sich gegen Masern impfen zu lassen oder seine Immunität durch ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber nachzuweisen. Dies gilt für alle Neueinstellungen ab dem 1. März 2020 – für bereits bestehende Mitarbeiter greift diese Regelung erst ab 31.7.2021.
Ausnahmen hiervon sind nur bei medizinischen Kontraindikationen vorgesehen. Ideologische Gründe zählen nicht. Auch hat der Gesetzgeber bei Verstoß gegen die Auflagen empfindliche Sanktionen festgelegt.
Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung all dieser Auflagen verantwortlich. Sollte sich ein Mitarbeiter weigern, hat der Arbeitgeber diesen beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
116 117 – Terminservicestellen:
Ab Januar sollen die Terminservicestellen nun rund um die Uhr unter der Nummer 116 117 erreichbar sein. Zu ihren Aufgaben zählt sowohl der ärztliche Bereitschaftsdienst als auch die Vermittlung eines Facharzttermins innerhalb von vier Wochen.
MDK-Reformgesetz (G-BA live und Krankenkassenwechsel):
Ebenfalls aus dem Hause Spahn sorgt dieses Gesetz dafür, dass der medizinische Dienst von der Hoheit der Krankenkassen abgetrennt wird und nun als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren kann.
Des Weiteren ist darin festgelegt, dass der (all)mächtige G-BA seine Sitzungen ab dem neuen Jahr live im Internet zu übertragen und eine Mediathek für spätere Abrufe einzurichten hat. Die "Premiere" dieses Livestreams wird die Sitzung am 18. Januar 2020 sein.
Laut diverser Quellen soll auch der Krankenkassenwechsel so einfach werden wie der Wechsel eines Handyvertrages. Erreicht werden soll dies dadurch, dass sich die neue Krankenversicherung um allen bürokratischen Aufwand eines Wechsels zu kümmern hat.
ZPP und Präventionskurse:
Für alle Therapeuten, die erstmalig von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifizierte Präventionskurse anbieten möchten, gelten ab 1. Oktober deutlich erhöhte Qualifikationsanforderungen (wir berichteten).
Bundeseinheitlicher Rahmenvertrag:
Dem aufmerksamen Leser unserer Seite sollte nicht entgangen sein, dass sich auf Grund des TSVG zurzeit Großes tut. Zurzeit verhandeln die Maßgeblichen 17 (gemeint sind die maßgeblichen Therapeutenverbände) mit dem GKV-Spitzenverband einen bundeseinheitlichen Rahmenvertrag in dem die Entwicklung der Personalkosten, der Sachkosten sowie die der durchschnittlichen laufenden Kosten berücksichtigt sind.
Dieser soll zum 1. Juli 2020 in Kraft treten. Sollten sich die Parteien bis dahin nicht auf einen solchen einigen können, wird die kürzlich unter einigen Geburtswehen entstandene Schiedsstelle die strittigen Punkte regeln.
Wie kürzlich zu lesen war, sind hierfür elf Verhandlungsrunden angesetzt. Die Themenblöcke sollen sich in folgende Bereiche untergliedern:
- • Allgemeiner Teil des Bundesrahmenvertrages
- • Abrechnung
- • Leistungsbeschreibung
- • Fortbildung/Weiterbildung
- • Zulassung
- • Vergütungsverhandlungen
Zwischenstände aus den jeweiligen Verhandlungsrunden wollen die Beteiligten dem Vernehmen nach aber nicht veröffentlichen.Was noch fehlt:
Im September kündigte Minister Spahn auf dem SHV-Gipfel vollmundig an, bis Ende des Jahres 2019 ein "mehrheitsfähiges Eckpunktepapier" zur Novellierung der Berufsgesetze vorzulegen.
Anlass für physio.de gegen Ende des Jahres einmal freundlich im Bundesgesundheitsministerium nachzuhaken. Die lapidare und überaus erhellende Antwort des Referates LS7: „Bis Ende 2019 ist die Konsentierung von Eckpunkten als Basis für das Gesamtkonzept geplant.“ Fast möchte man sagen „Prost!“
Soviel zum Jahresanfang. Wir wünschen Ihnen mit all den Neuerungen ein frohes und erfolgreiches Jahr 2020!
Friedrich Merz / physio.de
Jahreswechsel2020ZuzahlungLymphdrainageLipödemBVBHeilmittelkatalogHeilmittelrichtlinieTALG-BAZPPBVBImpfung
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Susulo schrieb:
Vielen Dank für die Zusammenfassung! :thumbsup:
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logofox schrieb:
Sehr gut zusammengefasst und auf den Punkt gebracht! Weiter so!
:thumbsup:
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Philipp Morlock schrieb:
Kurz und gut, besonders die Artikelverlinkungen!
:thumbsup:
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wie Sie in meinem Artikel bzgl. der neuen Heilmittel-Richtlinie lesen können, wird es auch weiterhin sog. "Langfrist-Verordnungen" geben.
Den Artikel zur neuen HMR finden Sie hier:
https://www.physio.de/news9982
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Schöne Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrter Herr oder Frau "jan97",
wie Sie in meinem Artikel bzgl. der neuen Heilmittel-Richtlinie lesen können, wird es auch weiterhin sog. "Langfrist-Verordnungen" geben.
Den Artikel zur neuen HMR finden Sie hier:
https://www.physio.de/news9982
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Schöne Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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jan97 schrieb:
Ich finde den Artikel auch sehr gut. Bezüglich der neuen Heilmittel Richtlinie, die ab dem 1.10.20 in Kraft tritt, würde mich interessieren ob die Langfristverordnungen, die es ja bei bestimmten Diagnosen gibt, so bestehen bleiben, wie bisher. Bitte nicht verwechseln mit kurz-mittel oder langfristigen Behandlungsbedarf, welcher jetzt noch bei WS oder EX z. B. im Regelfall besteht, was ja wegfallen soll. Danke für eine Info.
Was im Oktober 20 auf uns zukommt werden wir sehen
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Andrea Jacobi-Heinemann schrieb:
Die Zusammenfassung ist informativ.
Was im Oktober 20 auf uns zukommt werden wir sehen
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