1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe von Sprachtherapie zugelassen werden:
1.1.1 Logopäden
1.1.2 Staatlich anerkannte Sprachtherapeuten
1.1.3 Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (Schule Schlaffhorst-Andersen)
1.1.4 Medizinische Sprachheilpädagogen
1.1.5 Diplom-Sprechwissenschaftler (Ausbildung an der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, staatlicher Abschluss bis zum 3. Oktober 1990; auch mit vor dem 3. Oktober 1990 begonnener Weiterbildung zum Klinischen Sprechwissenschaftler)
1.1.6 Angehörige folgender Berufsgruppen1 können zur Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern und Poltern bei Kindern zugelassen werden:
- Sprachheilpädagogen (Diplompädagogen mit dem Studienschwerpunkt 1. Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik bzw. Magister Artium [Schwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik])
- Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte 2
- Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte 2
- Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte2
Die Zulassung zur Behandlung weiterer Störungsbilder kann Angehörigen dieser Berufsgruppen im Einzelfall erteilt werden, wenn sie detailliert die in Ziffer 3 genannten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen.
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1 Sonderschullehrer nach der 2. Staatsprüfung mit dem Studienschwerpunkt 1. Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik können eine Zulassung erhalten, wenn sie bis zum 22. Mai 2007 das 1. Staatsexamen erfolgreich abgelegt hatten und innerhalb von sechs Monaten nach dem erfolgreichen Bestehen des 2. Staatsexamens die Zulassung als Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeut unter Beifügung der gemäß diesen Empfehlungen erforderlichen Unterlagen beantragen. Sonderschullehrer mit dem Studienschwerpunkt 1. Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik, die bereits am 22. Mai 2007 das 2. Staatsexamen erfolgreich abgelegt hatten, können eine Zulassung erhalten, soweit sie diese unter Beifügung der gemäß diesen Empfehlungen erforderlichen Unterlagen bis zum 30. Juni 2008 beantragen.
2 Ausbildung nach dem Studienplan für die Ausbildung von Pädagogen für Sprachgeschädigte an der Humboldt-Universität, Berlin, zuletzt geändert am 1. September 1985.
1.1.7 Für nachfolgende Berufsgruppen ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Ziffer 3. für die Abgabe der Sprachtherapie insgesamt im Einzelfall zu prüfen:- Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte, Diplomvorschullehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte, Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/ Sprachgestörte, bei denen die Ausbildungen nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden/werden
- Diplom-Sprechwissenschaftler der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, die ihre Ausbildung nach dem 3. Oktober 1990 beendet und anschließend eine Weiterbildung zum Klinischen Sprechwissenschaftler erfolgreich absolviert haben
- Klinische Linguisten (BKL)
- Diplom-Patholinguisten
1.1.8 Absolventen von in Anlage 3 aufgeführten Bachelor-/ Masterstudiengängen für die dort genannten Störungsbilder/Indikationen, soweit der Studiengang auf Basis und entsprechend der aufgeführten Nachweisdokumente absolviert wurde
1.1.9 Für Absolventen von nicht in Anlage 3 aufgeführten, aber einschlägigen Bachelor-/ Masterstudiengängen ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Ziffer 4 im Einzelfall zu prüfen
1.2 Nicht zulassungsfähige Berufsgruppen
Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Sonstige Berufe im sprachlichen Bereich z. B.
- Sprecherzieher
- Sprachgestalter
- Sprachtherapeuten
- Sprachwissenschaftler = Linguisten
- Sprachwissenschaftler mit der Spezialisierung Stimm- und Sprachtherapie
- Diplom-Sprechwissenschaftler (ohne klinische Weiterbildung) mit Beginn der Ausbildung nach dem 3. Oktober 1990
- Phonetiker
- Erzieher mit dem Zusatz einer heilpädagogischen Ausbildung
- sprachpädagogische Assistenten
- Sänger / Gesangslehrer
- Schauspieler
- Sonderschullehrer nach der 2. Staatsprüfung
1.2.2 Psychiater, Psychagogen, Psychologen
1.2.3 Sonstige soziale, pädagogische, therapeutische Berufe (z. B. Sozialarbeiter, Erzieher, Spieltherapeuten, Familientherapeuten)
1.3 Weitere Qualifikationsanforderungen für die Abgabe von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Europäischer Referenzrahmen für Sprache auf dem Niveau C1.
2.1 Räumliche Mindestvoraussetzungen
2.1.1 Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen ausgerichtet.
2.1.2 Es ist ein Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von mindestens 20 qm vorzuhalten. Jeder weitere Behandlungsraum muss mindestens 12 qm umfassen. Behandlungsräume dürfen keine Durchgangsräume sein, es sei denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Praxisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden.
2.1.3 Die Raumhöhe der Behandlungsräume bzw. – bereiche darf durchgehend 2,40 m - lichte Höhe - nicht unterschreiten. Alle Räume müssen angemessen be- und entlüftbar, beheizt und beleuchtet werden können.
2.1.4 Für jede weitere gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein zusätzlicher Behandlungsraum von mindestens 12 qm erforderlich. Bei der Ermittlung der erforderlichen Therapiefläche sowie der Anzahl der weiteren Behandlungsräume bei gleichzeitig tätigen Fachkräften ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (abhängige Beschäftigung, freie Mitarbeit usw.) unerheblich.
2.2 Grundausstattung (Pflichtausstattung)
2.2.1 Artikulationsspiegel
2.2.2 Hilfsmittel zur Entspannungstherapie (z. B. Liege, Matte)
2.2.3 Diagnostikmaterial
2.2.4 Therapeutisches Bild- und Spielmaterial
2.2.5 Material zu auditiven, visuellen, taktilen und taktilkinästhetischen Wahrnehmungen
2.2.6 technische Vorrichtung zur Aufnahme bzw. Wiedergabe von Stimme oder Sprache
2.3 Zusatzausstattung:
2.3.1 Tasteninstrument
2.3.2 Reizstromgerät (für die Durchführung der Stimmtherapie)
2.3.3 Stimmfeldmessgerät (auch als App)
2.3.4 Computer/Tablet für den therapeutischen Einsatz inklusive spezifischer Software
3. Anforderungen an Angehörige weiterer Berufsgruppen nach Ziffer 1.1.6 und 1.1.7)
3.1 Allgemeines
Angehörige einer Berufsgruppe nach Ziffer 1.1.7 haben ihre theoretische und praktische Qualifikation detailliert nachzuweisen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung stellen; ebenso Angehörige einer Berufsgruppe nach Ziffer 1.1.6, wenn sie einen Antrag auf Zulassung stellen, der über den in Ziffer 1.1.6 genannten Therapiebereich hinausgeht. Den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen sind bei der überprüfung der Qualifikation des Antragstellers die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung behilflich. Entsprechende Aufträge nimmt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) entgegen.
3.2 Theoretische und praktische Anforderungen für Zulassungen in den Teilgebieten
Die Aufteilung in die unterschiedlichen Teilbereiche erfolgt anhand der in der Heilmittel-Richtlinie genannten Indikationsgruppen. Die Zulassung für ein Teilgebiet umfasst jeweils alle für dieses Teilgebiet genannten Indikationsschlüssel (z. B. Teilgebiet 1a. umfasst SP1, SP,2, SP3, RE1 und RE2).
Sprachentwicklungsstörungen bei:
- frühkindlichen Hirnschäden,
- Intelligenzminderungen,
- cerebralen Bewegungsstörungen,
- mehrfach behinderten Kindern.
- Näseln,
- Kieferstellungsanomalien,
- dentale Dysglossien,
- sonstige Dysglossien,
- Autismus und Mutismus
3.2.1 Anforderungen an das Praktikum
Das Praktikum soll die Verbindung von Theorie und Praxis herstellen. Es
dient insbesondere dazu:
- möglichst in verschiedenen Einrichtungen zu hospitieren,
- diagnostische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und zu vertiefen und
- unter Supervision eigenverantwortliche Therapiesitzungen (einschließlich Beratung, Evaluation und Dokumentation) durchzuführen.
Bei der Durchführung des Praktikums soll möglichst die ganze Bandbreite der Teilgebiete, für die eine Zulassung beantragt wird, abgedeckt werden. Die praktischen Fertigkeiten können während der Ausbildung und/oder nach Abschluss der Ausbildung erworben werden. Kann ein Antragsteller nach Abschluss der Ausbildung die Erfüllung der praktischen Anforderungen nicht nachweisen, kann er die fehlenden Praktikumsstunden unter externer Supervision nachholen. Die fehlende Stundenzahl ist hierbei mit dem Faktor 2 zu multiplizieren.
3.3 Externe Supervision
Die regelmäßige externe Supervision der praktischen Tätigkeit nach
Abschluss der Ausbildung umfasst bei Einzelsupervision mindestens vier
Zeitstunden im Monat. Die Supervision kann auch als Gruppensupervision
durchgeführt werden. Die Gruppengröße ist auf maximal 4 Personen (exkl.
Supervisor) begrenzt. Die Supervision umfasst
bei 2 Personen mindestens 5 Zeitstunden im Monat,
bei 3 Personen mindestens 6 Zeitstunden im Monat,
bei 4 Personen mindestens 7 Zeitstunden im Monat.
Die Supervision ist vom Supervisor gemäß Anlage 2 zu dokumentieren und
umfasst insbesondere:
- ausführliche Fallbesprechungen,
- Besprechung der Befunde, Therapieplanung und Verlaufsprotokolle,
- Analysen von Aufzeichnungen wie z. B. Video-/Tonaufnahmen,
- gegenseitige persönliche Hospitationen mit anschließenden Besprechungen.
3.4 Anforderungen an den Supervisor
Die externe Supervision kann von folgenden Personen durchgeführt werden:
- Leistungserbringer der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie mit einer Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 SGB V für das Teilgebiet, für das die Supervisionstätigkeit durchgeführt wird und einer fünfjährigen Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung,
- Angehörige der zulassungsfähigen Berufsgruppen in einer für die Fortbildung geeigneten Einrichtung, die für das Teilgebiet, für das die Supervisionstätigkeit durchgeführt wird, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V besitzen oder die Voraussetzungen hierfür erfüllen und insgesamt über eine fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung verfügen,
- Ärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie.
3.5 Geeignete Einrichtungen für die
praktische Ausbildung bzw. Weiterqualifikation
Zur Erfüllung der Anforderungen an die praktische Ausbildung bzw.
Weiterqualifikation sind insbesondere folgende Einrichtungen geeignet:
- zugelassene Praxen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie mit einem Therapeuten mit einer dreijährigen Berufserfahrung im jeweiligen Teilgebiet,
- klinische Einrichtungen mit stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischer Abteilung, sofern der Antragsteller ausschließlich stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Tätigkeiten ausübt (keine allgemeinen erzieherischen oder sonstigen Tätigkeiten) und der jeweilige fachliche Leiter der Abteilung im jeweiligen Teilgebiet die Voraussetzung für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und eine Berufserfahrung von drei Jahren für das jeweilige Teilgebiet nachweist,
- Arztpraxen von HNO-ärzten mit Teilgebiet „Phoniatrie und Pädaudiologie“ sowie von Ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie,
- phoniatrisch-pädaudiologische Einrichtungen, Frühfördereinrichtungen und Sozialpädiatrische Zentren, sofern der Antragsteller ausschließlich stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Tätigkeiten ausübt (keine allgemeinen erzieherischen oder sonstigen Tätigkeiten) und der jeweilige fachliche Leiter der Einrichtung im jeweiligen Teilgebiet die Voraussetzung für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und eine Berufserfahrung von drei Jahren für das jeweilige Teilgebiet nachweist.
3.6 Zulassungsantrag und Nachweis der fachlichen Qualifikation
3.6.1 Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation im Bereich Sprachtherapie ist der Zulassungsantrag nach § 124 SGB V um die in Anlage 1 genannten Angaben zu ergänzen.
3.6.2 Ebenso sind alle erforderlichen Zertifikate für den Nachweis der theoretischen und praktischen Kenntnisse (an Stelle der bzw. ergänzend zur Berufsurkunde nach Teil I Ziffer 6.1) beizufügen. Hierzu zählen insbesondere:
- Zeugnisse über den Studienabschluss bzw. die Studienabschlüsse,
- Unterlagen über die theoretische und praktische Ausbildung (z.B. Studienbücher, Vorlesungsverzeichnisse, Leistungsnachweise, Seminarbescheinigungen, Bescheinigungen über Fortbildungsveranstaltungen von wissenschaftlichen Gesellschaften oder Trägern der Ausbildung). Hierzu zählen insbesondere auch:
- Nachweise über absolvierte Praktika, Hospitationen bzw. externe Praktika und Übungen während des Studiums und/oder in den Semesterferien,
- Tätigkeitsnachweise für die Zeit nach Abschluss der Hochschulausbildung,
- jeweils mit Aufstellung der Anzahl der je Störungsbild behandelten Patienten und Therapieeinheiten im jeweiligen Tätigkeitszeitraum,
- Bescheinigung des Supervisors über die durchgeführte externe Supervision bei praktischer Weiterqualifikation nach Abschluss der Ausbildung (vgl. Musterformular in Anlage 2).