4. Anforderungen an Bachelor-/Masterstudiengänge nach 1.1.8 sowie an Absolventen nach Ziffer 1.1.9

Angehörige einer Berufsgruppe nach Ziffer 1.1.8 haben nachzuweisen, dass sie die Bachelor-/Masterstudiengänge auf Basis und entsprechend der in Anlage 3 aufgeführten Nachweisdokumente absolviert haben. Die Berufsqualifizierung im Rahmen des Studiums wird im Bewertungsverfahren nach Ziffer 4.5 geprüft. Angehörige einer Berufsgruppe nach Ziffer 1.1.9 haben ihre theoretische und praktische Qualifikation detailliert nachzuweisen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung stellen. Den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen sind bei der überprüfung der Qualifikation des Antragstellers die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung behilflich. Entsprechende Aufträge nimmt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) entgegen.

Die Anforderungen an die in Ziffer 1.1.8 genannten Bachelor-/Masterstudiengänge, an Absolventen nach Ziffer 1.1.9 und für die Weiterqualifikation sind in Form von Credits des European Credit Transfer Systems (ECTS) gestellt. Ein ECTS entspricht 30 Arbeitseinheiten (=Zeitstunden). Die in den Ziffern 4.1 und 4.2 genannten ECTS sind Mindestanforderungen; entsprechend können Unterschreitungen in einem Themenbereich nicht durch Überschreitungen in einem anderen kompensiert werden. Bei der Bewertung der Studiengänge bzw. von Zulassungsanträgen werden nur Qualifikationen berücksichtigt, die mit ECTS bewertet und von der Hochschule (z. B. im Transscript of Records) beurkundet sind.

Für die Anerkennung eines Bachelor-/Masterstudienganges bzw. für die Zulassung von Absolventen nach Ziffer 1.1.9 ist die Erfüllung der theoretischen Anforderungen nach den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 unabdingbar. Ferner ist für eine Zulassung die Erfüllung der theoretischen Anforderungen nach Ziffer 4.1.3 sowie der jeweils dazugehörigen Anforderungen nach Ziffer 4.2 für mindestens einen Indikationsbereich (z. B. Entwicklungsbedingte Störungen) unabdingbar. Die in Ziffer 4.1.3 genannten Indikationsschlüssel stellen den Bezug zur Heilmittel-Richtlinie her.

In ECTS, die frei in den Themengebieten gem. Ziffer 4.1.1 ( Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeutische Handlungskompetenzen), Ziffer 4.1.2 (Grundlagen) und Ziffer 4.1.3 (Störungsbezogene Kompetenzen) einsetzbar sind, können auch Inhalte einfließen, die zum jeweiligen Bereich zählen, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind.

4.1 Theoretisch Anforderungen





ECTS
4.1.1. Sprachtherapeutische Handlungskompetenzen
Wissenschaftliche Arbeits- und Forschungsmethoden 3
Qualitätssicherung  3
Diagnostik  6
Therapiedidaktik  3
Beratung/Therapeutenverhalten 3
Frei im Bereich sprachtherapeutische Handlungskompetenzen einsetzbar  6 
   Summe 24
4.1.2 Grundlagen
Medizin  14
Neurologie / Psychiatrie / Psychosomatik
HNO/Phoniatrie / Pädaudiologie
Pädiatrie / Kinder- und Jugendpsychiatrie
Sprachwissenschaften  12
Phonetik 
Strukturlinguistik / Pragmatik
Neurolinguistik
Psycholinguistik / Spracherwerb
Patholinguistik
Pädagogik, Sonderpädagogik, Soziologie 6
Sprachbehindertenpädagogik
Heil- und Sonderpädagogik
Soziologie der Behinderten
Psychologie  6
Entwicklungspsychologie
Lernpsychologie / Lernbiologie
Kognitive Psychologie
Neuropsychologie
Frei in den Bereichen Medizin / Sprachwissenschaften einsetzbar 5
Frei in den Bereichen Psychologie / Pädagogik, Sonderpädagogik, Soziologie einsetzbar  5 
   Summe 48


ECTS
4.1.3  Störungsbezogene Kompetenzen
Indikations-Schlüssel
Entwicklungsbedingte Störungen 18
SP 1  Spezifische Sprachentwicklungsstörungen
SP 2 Sprachentwicklungsstörungen bei komplexen Behinderungen
SP 3 Hörverarbeitung
SP 4 Phonetisch-phonologische Störungen
SPZ  OFZ Kindliche Hörstörungen (Sprachaufbau) und Cochlear-Implantat (mindestens 3 ECTS) 
Erworbene sprachsystematische Störungen  10
SP 5 Aphasie 
SP 5 Schriftsprachstörungen
Redefluss-Störungen 6
RE 1 Stottern
RE 2  Poltern
Sprechstörungen  10
SP 6  Dysarthrophonien und Sprechapraxien    zusammen 7
SP 3 Lippen-, Kiefer-, und Gaumenspalten     zusammen 3
SF  Rhinolalien 
Stimmstörungen  8
ST 1 Organische Stimmstörungen
ST 2 Funktionelle Stimmstörungen
ST 1  Laryngektomie mit Patientenkontakt
ST 3 / ST 4  Psychogene Stimmstörungen
Schluckstörungen  5
SC1 / SC 2 Dysphagie / orofaziale Störungen
SCZ
Frei im Bereich der Störungsbezogenen Kompetenzen einsetzbar 
(z. B. auch Störungen des Schriftspracherwerbs, bei Mehrsprachigkeit)
 13 
  Summe  70 


4.1.4 Abschlussarbeit ECTS
Abschlussarbeit mit einer sprachtherapeutischen Fragestellung
(nicht aus dem Grundlagenbereich) 
8


4.2 Anforderungen an das Praktikum

ECTS
Praktika
Vor- und Nachbereitung der Praktika:
20
4


4.2.1 Ziele und Inhalte

Das Praktikum soll die Verbindung von Theorie und Praxis herstellen. Es dient insbesondere dazu,

  1.  möglichst in verschiedenen Einrichtungen zu hospitieren,
  2.  diagnostische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und zu vertiefen und
  3.  unter Supervision eigenverantwortliche Therapiesitzungen (einschließlich Beratung, Evaluation und Dokumentation) durchzuführen.

Bei der Durchführung des Praktikums soll möglichst die ganze Bandbreite der Indikationsbereiche, für die eine Zulassung beantragt wird, abgedeckt werden.

4.2.2 Stundenverteilung

Für die Vor- bzw. Nachbereitung der Praktika in der Hochschule sind 120 Stunden (4 ECTS) vorgesehen. Während des Bachelor-/Masterstudiums sind einschlägige Praktika von 600 Stunden (20 ECTS) abzuleisten. Die Praktika werden in Form von Blockpraktika und/oder studienbegleitenden Praktika durchgeführt. Von den insgesamt 600 Stunden entfallen höchstens 80 Stunden (13 %) auf ein Beobachtungspraktikum und mindestens 520 Stunden auf den unmittelbaren Patientenkontakt (87 %). Für Vorbereitung, Dokumentation, Beratung und Nachbereitung mit Reflektion werden im Durchschnitt je Praktikumsstunde mit unmittelbarem Patientenkontakt maximal 12 Minuten berücksichtigt. Die Aufteilung der Beobachtungsanteile (13 %) und unmittelbaren Patientenkontakte (87 %) gilt auch innerhalb der einzelnen Indikationsbereiche. Für eine Zulassung in den einzelnen Indikationsbereichen ist der nachfolgende Praktikumsumfang nachzuweisen.

Indikationsbereich Stunden
SP1 - SP 3  Entwicklungsbedingte Störungen und 240
SF, SPZ, OFZ  Rhinolalien 
SP 4 Sprachstörungen bei hochgradiger Schwerhörigkeit und Cochlear-Implantat-Versorgung  40
SP 5 - SP 6  Aphasie, Dysarthrie und Sprechapraxie 140
RE 1 - RE 2 Stottern und Poltern 50
ST 1 - ST 4 Stimmstörungen  80
SC 1 - SC 2, SCZ Kau- und Schluckstörungen 50.
Summe 600

4.2.3 Geeignete Einrichtungen

Praktika können ausschließlich in Einrichtungen gemäß Ziffer 3.5 absolviert werden. 

4.2.4 Externe Supervision
Kann ein nach Ziffer 1.1.9 zulassungsfähiger oder zugelassener Absolvent nach Abschluss eines Bachelor- /Masterstudiums die praktische Qualifikation für einzelne Indikationsbereiche nicht umfassend nachweisen, können die ausstehenden Praktikumsstunden unter Begleitung einer externen Supervision gemäß Ziffer 3.3 und 3.4 nachgeholt werden. Die fehlende Stundenzahl ist hierbei mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.

4.3 Ergänzende Angaben zum Zulassungsantrag
Absolventen von einschlägigen Bachelor-/ Masterstudiengängen nach Ziffer 1.1.9 haben die Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer 3.6 nachzuweisen.

4.4 Weiterqualifikation im Bereich der störungsbezogenen Kompetenzen

Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudienganges nach Ziffer 1.1.8 oder 1.1.9 sind teilweise nicht für alle Indikationsgebiete zulassungsfähig. Im Rahmen von Weiterqualifikationen kann die Qualifikation insoweit ergänzt werden, dass der Absolvent die Zulassungsfähigkeit erlangen kann. Weiterqualifikationen sind als solche anzuerkennen, wenn diese die Kriterien nach den Ziffern 4.4.1 bis 4.4.5 erfüllen. In Anlage 4 sind Weiterqualifikationen aufgeführt, die gegenüber dem GKV- Spitzenverband die Erfüllung der nachgestellt aufgeführten Kriterien nachgewiesen haben.

4.4.1 Persönliche Voraussetzungen zur Teilnahme an der Weiterqualifikation

Der Teilnehmer der Weiterqualifikation muss bereits zu Beginn der Weiterqualifikation einen Bachelor-/Masterstudiengang abgeschlossen haben, der gemäß der Ziffern 1.1.8 oder 1.1.9 zu einer Zulassung in zumindest einem Indikationsgebiet im Sinne dieser Empfehlung berechtigt.

4.4.2 Fachliche Anforderungen an die Weiterqualifikation

Für theoretische Lehrveranstaltungen über die störungsbezogenen Kompetenzen gelten die Anforderungen an die Studiengänge gemäß der Ziffer 4.1.3 entsprechend. Die Inhalte der Weiterqualifikation sind unter Angabe der Stundenverteilung in Form einer Modulbeschreibung vergleichbar denen der Hochschule nachzuweisen. Hinsichtlich des Praktikums gelten die Anforderungen gemäß den Ziffern 4.2.2 bis 4.2.4. Die Erfüllung sämtlicher Anforderungen ist analog Ziffer 3.6 nachzuweisen.

4.4.3 Lehrkräfte im Rahmen der Weiterqualifikation

Eine Weiterqualifikation ist anzuerkennen, wenn diese von gemäß Ziffer 3.4 qualifizierten Personen oder durch einschlägig qualifiziertes Fach-, Fachhochschul- oder Hochschullehrpersonal bzw. durch einschlägig weitergebildete Fachärzte durchgeführt worden ist.

4.4.4 Abschlussprüfungen

Eine Weiterqualifikation ist anzuerkennen, wenn diese mit einer inhaltlich und umfänglich angemessenen Abschlussprüfung abschließt. Die Abschlussprüfung muss:

  • als Blockprüfung ausgestaltet sein,
  • Fragestellungen zu allen Themen der Weiterqualifikation umfassen,
  • und vom inhaltlichen Anspruch mit Ziffer 4.1.4 vergleichbar sein.
Die zulassende Stelle ist berechtigt, von Absolventen der Weiterbildung Einsicht in Abschlussprüfung zu verlangen.

4.5 Verfahren zur Prüfung und Einordnung der Studiengänge

Jede Hochschule kann eine Bewertung des Studiengangs vornehmen lassen. Sie richtet die Unterlagen an den:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel,- Heilmittel
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

oder eine von ihm benannte Stelle und benennt die Indikationsbereiche, für die die Bewertung erfolgen soll. Hierfür sind folgende Unterlagen als Nachweise einzureichen: Studienordnung, Prüfungsordnung und Praktikumsordnung. Auf Nachfrage sind die relevanten fachlichen Akkreditierungsunterlagen (z. B. Modulbeschreibungen) einzureichen. Der GKV-Spitzenverband bewertet den Studiengang hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen für die benannten Indikationsbereiche und teilt der Hochschule das Ergebnis mit. Studiengänge, für die die Hochschule die Erfüllung der Anforderungen für sämtliche oder einzelne Indikationsbereiche nachgewiesen hat, werden in Anlage 3 aufgeführt. Änderungen im Studiengang hinsichtlich der Studien-, Prüfungs- oder Praktikumsordnung sind dem GKV-Spitzenverband umgehend mitzuteilen.

Studiengänge, die gemäß § 4 Abs. 5 bis 7 Logopädengesetz zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" berechtigen, sind von diesem Bewertungsverfahren nicht umfasst. Absolventen dieser Studiengänge, die über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, sind nach Ziffer 1.1.1 zulassungsfähig.

Ein analoges Bewertungsverfahren wird für Weiterqualifikationen gemäß Ziffer 4.4 durchgeführt. Weiterbildungen, für die der Anbieter die Erfüllung der Anforderungen für die beantragten Indikationsbereiche nachgewiesen hat, werden in Anlage 4 aufgeführt