PHYSIOTHERAPEUT*IN FÜR
KINDER/ERWACHSENE VZ/TZ AB SOFORT,
1.000EUR WELCOMEBONUS
WELCHER PHYSIOTHERAPEUT M/W/D HAT
LUST IN DER KINDERTHERAPIE ZU
STARTEN?
WIR WÜRDEN DICH BEHUTSAM, UNTER
SUPERVISION, IN DER THERAPIE VON
SCHULKINDERN BIS ZU DEN SÄUGLINGEN
FORTBILDEN.
WENN DU DANN FIT UND
ZULASSUNGSFÄHIG FÜR EINEN
SÄUGLINGSKURS BIST, UNTERSTÜTZEN
WIR DICH DABEI.
INTERESSE? DANN MELDE DICH. WIR
FREUEN UNS AUF DICH!
DU HAST LUST DICH ZU VERÄNDERN?
WIR SUCHEN VERSTÄRKUNG!
Für u...
KINDER/ERWACHSENE VZ/TZ AB SOFORT,
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Hier unser Beitrag, mittels Fakten Klarheit zu schaffen.
Heilmittel-Richtlinie
Der Start der neuen Heilmittel-Richtlinie wird abermals verschoben – und zwar auf den 1.1.2021 (wir berichteten). Aber anders als ursprünglich gemeldet, erhalten die Therapeuten als Kompensation für die entgangenen Bürokratieerleichterungen keine 3,5 prozentige Preiserhöhung*. Stattdessen gibt es jene Bürokratieerleichterungen eben auf dem Wege von „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes“ an seine Mitgliedskassen oder auch direkt als Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die ab heute geltenden Erleichterungen im Einzelnen:
° Behandlungsbeginn
Die so genannte 28-Tage-Regelung bleibt bestehen. Rezepte müssen also weiterhin innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden, wenn der Arzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat (siehe Beschluss des G-BA).
° Unterbrechungsfristen
Normalerweise dürfen Rezepte nur 14 Tage unterbrochen werden, ansonsten verlieren sie ihre Gültigkeit. Ab heute sind die Kassen angewiesen, Rezeptunterbrechungen nicht mehr zu prüfen. Dies gilt für alle Rezepte, die bis 31.12.2020 (entscheidend ist der Rechnungseingang bei der Krankenkasse) abgerechnet werden.
° Verordnungen außerhalb des Regelfalles (VadR)
Grundsätzlich müssen VadR von der betreffenden Krankenkasse geprüft werden. Etliche haben zwar bisher freiwillig darauf verzichtet, aber etliche eben auch nicht. Damit ist es nun vorbei. Alle ab 1.10.2020 ausgestellten Verordnungen außerhalb des Regelfalles werden nicht mehr diesbezüglich geprüft.**
°Korrektur von falsch ausgestellten Rezepten
Fehler auf einem Rezept können Therapeuten bis 31.12.2020 (gemeint ist Tag der Abrechnung bei der Krankenkasse) ohne Rücksprache mit dem Arzt selbst berichtigen – ausgenommen hiervon sind die Angaben:
- • Heilmittel nach Art des Kataloges
Weitere Bedingung für selbstständige Korrektur ist außerdem, dass die Änderung auf der Rückseite des Rezeptes unten links kurz begründet und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers versehen wird.• Hausbesuch
• Verordnungsmenge
° 12-Wochen-Frist
Noch einmal wird darauf hingewiesen: Die Bestimmung wonach die Verordnungsmenge bei einer VadR so zu bemessen ist, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb von 12 Wochen gewährleistet ist, gilt nur zum Zeitpunkt der Rezeptausstellung. Die Bestimmung sagt nichts über die Gültigkeit eines Rezeptes über 12 Wochen hinaus aus.
° Entlassmanagement
Innerhalb des so genannten Entlassmanagements müssen Rezepte eigentlich innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb von zwölf Tagen abgeschlossen sein. Ab heute lauten die Fristen:
Behandlungsbeginn: innerhalb von 14 Kalendertagen
Gültigkeit: 21 Kalendertage
Diese Regel gilt für alle Rezepte, die bis 31.12.2020 (entscheidend ist der Rechnungseingang bei der Krankenkasse) abgerechnet werden.
Neuer bundesweit einheitlicher Rahmenvertrag
Die Verhandlungen über einen neuen bundeseinheitlich gültigen Rahmenvertrag sind u. a. bei den Physiotherapeuten gescheitert. Die Verhandlungsparteien (VDB, IFK, ZVK, VPT und GKV-Spitzenverband) konnten sich an etlichen Stellen und v.a. auch bei den Preisen nicht einigen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass in diesem Falle die eigens eingerichtete Schiedsstelle über all diese strittigen Punkte innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung trifft.
Nun liest man an verschiedenen Stellen, dass diese Schiedsstelle noch gar nicht angerufen werden könne, da sie noch gar keine Geschäftsordnung hätte. Dies ist nach unseren Recherchen in der Tat richtig. Allerdings handele es sich hierbei nur um eine Frage von wenigen Tagen, da lediglich nur noch die Originalunterschriften der einzelnen Verbände eingeholt werden müsse, so die Aussagen von verschiedenen Beteiligten.
Informierte Beobachter gehen deshalb davon aus, dass die Physio-Verbände es dem Ergotherapieverband BED gleichtun werden, welcher im Laufe der nächsten Woche die Schiedsstelle anrufen wird. Ab dann beginnt die Dreimonatsfrist an zu laufen. Für Physio- und Ergotherapeuten könnte es also im Januar 2021 neue Preise geben.
Abschließende Ergänzung: Im Gegensatz zu Physiotherapeuten und Ergotherapeuten haben sich die Podologen auf einen neuen Rahmenvertrag einigen können. Inhalt dessen sind auch neue Preise zum 1.1.2021. Um aber keine präjudizierende Wirkung auf den Spruch der Schiedsstelle zu entfalten, wurde Stillschweigen über die Höhe der Preise vereinbart.
Hygienepauschale
Im Rahmen der Corona-Pandemie erlegt die Berufsgenossenschaft den Praxen erhöhte Hygienemaßnahmen auf (wir berichteten). Als Ausgleich für den erhöhten Aufwand räumte der Gesetzgeber den Therapeuten die Möglichkeit der Abrechnung einer Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung ein. Diese Regelung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften. Sie sollte ursprünglich zum 30.9.2020 auslaufen und wurde jetzt bis zum 31.12.2020 verlängert. Dies gilt für alle Verordnungen, die bis 31.12.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden (entscheidend ist der Rechnungseingang bei der Krankenkasse) .
Ebenfalls bis Jahresende verlängert wurde der corona-bedingte Vergütungszuschlag, den die privaten Krankenversicherer erstatten. Er beträgt 1,50 Euro je Behandlung.
update vom 7.10.2020: Nun hat auch die Bundesbeihilfe bekannt gegeben, dass sie ebenfalls 1,50 Euro pro Behandlung erstattet.
Enttäuscht über die Höhe der Pauschale für gesetzlich Versicherte zeigt man sich seitens der Verbände. So fordert zum Beispiel der VDB-Physiotherapieverband eine Hygienepauschale von 2,20 Euro pro Behandlung!
Friedrich Merz / physio.de
* Unsere Bericht über eine lineare Preiserhöhung zum 1.10.2020 fußte auf einer Meldung des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV). Diese Meldung schien aber vom SHV etwas voreilig gewesen zu sein und wurde unserem Kenntnisstand nach vom Gesundheitsministerium wieder einkassiert.
**update vom 12.10.20: Diese Regelung gilt für alle Krankenkassen. Alle Krankenkassen? Nein! Einige wenige von unbeugsamen Sozialversicherungsfachangestellten bevölkerte Betriebskrankenkassen hören nicht auf, ihrem Spitzenverband Widerstand zu leisten. Konkret handelt es sich um die Novitas BKK, die BKK firmus und in puncto Zahnarztrezepte die BMW BKK.
HeilmittelrichtlinieRahmenvertragHygieneGKV-SpitzenverbandVDBBEDSHVVerbändeAbrechnungRezeptEntlassmanagementSchiedsverfahrenVergütungCorona
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... juhuuu 1,50 Euro Hygienepauschale verlängert...pro Verordnung... ;-(... macht bei einer 10er 0,15 Euro.
Mein Zahnarzt lachte sich heute schlapp... er bekommt 14,23 Euro pro Behandlung.
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steupel schrieb:
Ja,
... juhuuu 1,50 Euro Hygienepauschale verlängert...pro Verordnung... ;-(... macht bei einer 10er 0,15 Euro.
Mein Zahnarzt lachte sich heute schlapp... er bekommt 14,23 Euro pro Behandlung.
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kvet schrieb:
Alles total enttäuschend!
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Da wir ja sooooooo systemrelevant sind, wird sich nicht viel ändern, also neue Preise ab Januar - daran zweifele ich sehr.
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idefix- schrieb:
die Firmen für die Software haben in 1,5 Jahren keine Zertifizierung zu Stande gebracht, glaube nicht, das die es dann in drei Monaten schaffen.
Da wir ja sooooooo systemrelevant sind, wird sich nicht viel ändern, also neue Preise ab Januar - daran zweifele ich sehr.
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Alexander Lack schrieb:
Die Preise sind glaub nicht das Problem. Man sieht ja schon das Problem ein Schiedsgericht aufzustellen. Der Strukturaufbau scheint sehr träge.
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Alexander Lack schrieb:
Bin gespannt was da ab Januar kommt - nicht kommt
Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 SGB V - Schiedsstellen
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Bericht folgt morgen :wink:
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Friedrich Merz schrieb:
Stimmt.
Bericht folgt morgen :wink:
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PT-Morris schrieb:
Also die Personalien der Schiedsstelle sind benannt.
Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 SGB V - Schiedsstellen
Ich weiß gar nicht was wir mit der Zeit anfangen sollen die wir dank der Entlastungen haben :smirk:
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2. E Rezept - warum kann man 2920 nicht alle Daten automatisch digital in Theorg einspielen ?
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Alexander Lack schrieb:
1. Zuzahlungen weg
2. E Rezept - warum kann man 2920 nicht alle Daten automatisch digital in Theorg einspielen ?
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W. Stangner schrieb:
Bis 2920 wird es schon klappen mit der digitalen Verordnung; ich glaube fest daran.
ZEIT, welche von keinem bezahlt wird und werden will.
Wir haben unseren Kopf und unsere Hände preiswert immer bei uns.
Die Ausbildung braucht auch niemand bezahlen außer wir.
Wir sind preiswert und Sympathisch zugleich.
Bitte bleiben Sie gesund.
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Ines Bell schrieb:
Zynisch gesagt, Weiterschreiben.
ZEIT, welche von keinem bezahlt wird und werden will.
Wir haben unseren Kopf und unsere Hände preiswert immer bei uns.
Die Ausbildung braucht auch niemand bezahlen außer wir.
Wir sind preiswert und Sympathisch zugleich.
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a schubart schrieb:
Da setzen wir heute alle ein Party Hütchen auf . Und feiern die großzügigen Entlastungen in der Bürokratie!
Ich weiß gar nicht was wir mit der Zeit anfangen sollen die wir dank der Entlastungen haben :smirk:
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mbone schrieb:
Vielen Dank für die Zusammenfassung
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physiox100 schrieb:
Bei der Eigenkorrektur ist für mich die Frage für welche Rezepte die möglich ist? Wenn ich ich mich recht entsinne war die Korrektur bisher nur möglich für Rezepte die bis 30.06.20 ausgestellt wurden. Sind jetzt alle Rezepte vom 3. Quartal auch inbegriffen oder nur die, welche ab 01.10. ausgestellt werden?
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Friedrich Merz schrieb:
Richtig.
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PT-Morris schrieb:
Interessante Nebeninfo. In der Logopädie laufen die Verhandlungen weiter, da die Verbände bzw. Kassen dort noch kein Scheitern erklärt haben. Ein Schiedsverfahren kann trotzdem zu jeder Zeit bis zum 31.12.20 angerufen werden. So weit ich weiß gibt es nach dem TSVG auch keine Pflicht, dass das Schiedsverfahren zum 31.12.20 abgeschlossen sein muss. Allerdings sind dann vereinbarte Vergütungserhöhungen zum 1.1.21 nachzuzahlen.
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Physoworld schrieb:
Zusätzliche Aktualität erhält das Thema durch die Absicht der Bundesregierung, den Mindestlohn für eine examinierte Altenpflegerin ab 2023 auf 3.137 Euro festzulegen. Da von können wir nur träumen, wir sind weniger wert als Altenpfleger
Vielen Danke für die wichtigen Infos, auch wenn diese oft bei mir eher Frustration/Resignation auslösen, es freut mich das es dieses Format gibt.
Allen wünsche ich ein schönes Wochenende.
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Günter Schneider schrieb:
Das ganze System ist veraltet. Es wäre dringend nötig ein neues System zu starten. Wer heute noch mit Windows 3.11 arbeitet, der kommt nicht weit. So wie es jetzt ist, scheint es deutlich wichtiger zu sein den Patienten zu verwalten (z.Z. besonders zu spüren bei Hausbesuchen in Pflegeheimen aufgrund von Corona, Zeitlicher Aufwand wg. Doku usw jetzt 8 Minuten von 20 für den Patienten) als dafür Sorge zu leisten ihn bestmöglich zu versorgen. Und er als Patient/Versicherter, der den ganzen Apparat mit seinen Beiträgen bezahlt, hat keinerlei Einfluss auf das System.
Vielen Danke für die wichtigen Infos, auch wenn diese oft bei mir eher Frustration/Resignation auslösen, es freut mich das es dieses Format gibt.
Allen wünsche ich ein schönes Wochenende.
Meines Wissens sind uns auch die Rahmenbedingungen und Gehälter der Ergotherapie um Einiges voraus.
Es ist sehr frustrierend.
Trotzdem geben wir weiter unser Bestes.
...
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Cornelia Zwick-Vartaniants schrieb:
Wie traurig, daß es auch in unserem Berufsfeld geschlechterspezifische Einkommensunterschiede gibt.
Meines Wissens sind uns auch die Rahmenbedingungen und Gehälter der Ergotherapie um Einiges voraus.
Es ist sehr frustrierend.
Trotzdem geben wir weiter unser Bestes.
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