Anlage 3 vom 17. Jan 2005 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB
V vom 1. August 2001
Anforderungen an die Abgabe und Abrechnung von besonderen Maßnahmen in der Physiotherapie
(Die Rahmenverträge zur Physiotherapie galten bis zum 31. Juli 2021 auf Länderebene.)
Allgemeines
Das in den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien aufgelistete verordnungsfähige Leistungsspektrum der physikalischen Therapie umfasst auch Maßnahmen, zu deren Ausführung und Abrechnung weder die gesetzlich geregelte Berufsausbildung zum Physiotherapeuten/Krankengymnasten noch zum Masseur bzw. Masseur und medizinischen Bademeister a priori ausreichend qualifiziert. Im Sinne der Qualitätssicherung des § 70 Abs. 1 SGB V dürfen diese Maßnahmen daher nur von entsprechend weitergebildeten Leistungserbringern durchgeführt und abgerechnet werden. Die Leistungserbringung ist erst möglich, nachdem der Behandler, der die entsprechende Eingangsvoraussetzung erfüllt, die nachstehend definierte besondere Qualifikation erworben hat. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.
Besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sind:
Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach
3. Bobath
4. Vojta
Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach
5. Bobath
6. Vojta
7. PNF
8. Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
Die vorgenannten Leistungen können nur dann erbracht und zu
Lasten der GKV abgerechnet werden, wenn die Weiterbildungen erfolgreich
absolviert wurden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
Weiterbildungsträger/-stätten bzw. Fachlehrer, die die Erfüllung
der in diesen Empfehlungen genannten Anforderungen nachgewiesen haben,
werden in den Anlagen 1 bis 9 in der jeweils gültigen Fassung
zu diesem Abschnitt aufgeführt. über die Aufnahme in die
Anlagen entscheiden die Empfehlungspartner. Die Empfehlungspartner
können diese Aufgabe ausgliedern oder delegieren, sofern der
andere Empfehlungspartner dem zustimmt. Die Zustimmung setzt voraus,
dass der auftraggebende Empfehlungspartner die fachliche und organisatorische
Geeignetheit des beauftragten Trägers nachweist. Anträge
können die Weiterbildungsträger/-stätten und Fachlehrer
für die Ziffern 1 bis 7 an den IKK-Bundesverband, Abteilung Leistungen
und Versicherungen, Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach,
richten. Für die Ziffer 8 sind die Unterlagen beim Verband der
Angestellten-Krankenkassen e. V., Frankfurter Strasse, 53721 Siegburg
einzureichen.