Anlage 3 vom 17. Jan 2005 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2001 

 Anforderungen an die Abgabe und Abrechnung von besonderen Maßnahmen in der Physiotherapie

(Die Rahmenverträge zur Physiotherapie galten bis zum 31. Juli 2021 auf Länderebene.)

 

Allgemeines

Das in den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien aufgelistete verordnungsfähige Leistungsspektrum der physikalischen Therapie umfasst auch Maßnahmen, zu deren Ausführung und Abrechnung weder die gesetzlich geregelte Berufsausbildung zum Physiotherapeuten/Krankengymnasten noch zum Masseur bzw. Masseur und medizinischen Bademeister a priori ausreichend qualifiziert. Im Sinne der Qualitätssicherung des § 70 Abs. 1 SGB V dürfen diese Maßnahmen daher nur von entsprechend weitergebildeten Leistungserbringern durchgeführt und abgerechnet werden. Die Leistungserbringung ist erst möglich, nachdem der Behandler, der die entsprechende Eingangsvoraussetzung erfüllt, die nachstehend definierte besondere Qualifikation erworben hat. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.

Besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sind:

1. Manuelle Lymphdrainage

2. Manuelle Therapie


Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach

3. Bobath

4. Vojta


Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach

5. Bobath

6. Vojta

7. PNF


8. Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)

Die vorgenannten Leistungen können nur dann erbracht und zu Lasten der GKV abgerechnet werden, wenn die Weiterbildungen erfolgreich absolviert wurden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Weiterbildungsträger/-stätten bzw. Fachlehrer, die die Erfüllung der in diesen Empfehlungen genannten Anforderungen nachgewiesen haben, werden in den Anlagen 1 bis 9 in der jeweils gültigen Fassung zu diesem Abschnitt aufgeführt. über die Aufnahme in die Anlagen entscheiden die Empfehlungspartner. Die Empfehlungspartner können diese Aufgabe ausgliedern oder delegieren, sofern der andere Empfehlungspartner dem zustimmt. Die Zustimmung setzt voraus, dass der auftraggebende Empfehlungspartner die fachliche und organisatorische Geeignetheit des beauftragten Trägers nachweist. Anträge können die Weiterbildungsträger/-stätten und Fachlehrer für die Ziffern 1 bis 7 an den IKK-Bundesverband, Abteilung Leistungen und Versicherungen, Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, richten. Für die Ziffer 8 sind die Unterlagen beim Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Frankfurter Strasse, 53721 Siegburg einzureichen.