Zulassungserweiterung für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie
3. KG-ZNS nach Bobath bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
A) Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer
Die Teilnehmer an der Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast 1 und zwei Jahre Berufserfahrung2 nach Abschluss der Ausbildung, davon mindestens ein Jahr Praxis in der Behandlung von Kindern, nachweisen.
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1 Es gilt das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung. Die Berufsausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Ausbildungsanforderungen (theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung und erfolgreiche Abschlussprüfung, vgl. § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG- vom
26. Mai 1994) erfüllt sind. Das Datum der Urkundenausstellung ist ohne Bedeutung. § 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG-vom 26. Mai 1994 in Verbindung mit § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind entsprechend anzuwenden.
3 Als anrechenbare Berufserfahrungszeiten gelten Tätigkeiten mit mindestens einem Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden. Teilzeitbeschäftigungen werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.
Die nähere Ausgestaltung des Weiterbildungscurriculums obliegt der BHV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Bis auf weiteres gilt das Weiterbildungscurriculum entsprechend den Standards und Richtlinien der GEMEINSAMEN KONFERENZ DER DEUTSCHEN BOBATH-KURSE e. V. (G.K.B.); für im Ausland absolvierte Kurse gelten die Standards und Richtlinien der EUROPEAN BOBATH TUTORS ASSOCIATION (E.B.T.A.) (früher: European Association of Training Centers for Neurodevelopmental Treatment- Bobath):
Dauer: Mindestens 300 Unterrichtseinheiten3
Dokumentation: Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung
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2 Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.
C) Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger
Die nähere Ausgestaltung der Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger obliegt der BHV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Bis auf weiteres gelten die Mindestanforderungen an den Weiterbildungsträger entsprechend den Standards und Richtlinien der GEMEINSAMEN KONFERENZ DER DEUTSCHEN BOBATH-KURSE e. V. (G.K.B.).; für im Ausland durchgeführte Kurse gelten die Standards und Richtlinien der European Bobath Tutors Association (E.B.T.A.) (früher: European Association of Training Centers for Neurodevelopmental Treatment- Bobath)
D) Mindestanforderungen an den Fachlehrer
Die nähere Ausgestaltung der Mindestanforderungen an den Fachlehrer obliegt der BHV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Bis auf weiteres gelten die Mindestanforderungen an den Fachlehrer (Bobath-Lehrtherapeut/G.K.B. bzw. E.B.T.A.-anerkannt ) entsprechend den Standards und Richtlinien der GEMEINSAMEN KONFERENZ DER DEUTSCHEN BOBATH-KURSE e. V. (G.K.B.); für im Ausland durchgeführte Kurse gelten die Standards und Richtlinien der EUROPEAN BOBATH TUTORS ASSOCIATION (E.B.T.A.) (früher: European Association of Training Centers for Neurodevelopmental Treatment- Bobath)
E) Weiterbildungsträger/Bobath-Kurszentren
Die Weiterbildungsträger/Bobath-Kurszentren, die die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen nachgewiesen haben, werden in der Anlage 3 aufgeführt.