Wir suchen aufgeweckte, innovative
und interessierte
Physiotherapeut:in zur Ergänzung
unseres Teams. Stellenantritt per
sofort oder nach Vereinbarung.
Wir sind ein dynamisches Team von
sechs Physiotherapeutinnen mit
verschiedenen Backgrounds von
Sportphysiotherapie,
Manualtherapie, DryNeedling,
CRAFTA, bis zu Beckenbodentraining
... wir sind immer offen für
Neues.
Fortschrittliche, aktive und
evidenzbasierte Physiotherapie
stehen für uns im Vordergrund.
Wir bieten die Möglichkeit a...
und interessierte
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Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen für Physiotherapeuten. Der Artikel ist so gestaltet, dass Sie beim Klicken auf die einzelnen Links direkt zur jeweiligen Fundstelle in der neuen Heilmittel-Richtlinie gelangen.
Was Sie seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr beachten müssen
Regelfall
Vergessen Sie das Wort „Regelfall“. Es gibt keinen Regelfall mehr; dieser wurde durch den sog. Verordnungsfall und die sog. orientierende Behandlungsmenge abgelöst (Näheres dazu siehe unten).
Genehmigung
Wo es keinen Regelfall mehr gibt, gibt es auch keine "Verordnung außerhalb des Regelfalles" mehr - ebenso wenig wie die Genehmigung dafür.
Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalles
Die neue Systematik von Verordnungsfall und orientierender Behandlungsmenge beendet auch die unsägliche Unterteilung in Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalles.
Optionale Heilmittel
Es gibt auch keine optionalen Heilmittel mehr. Es gibt nur noch vorrangige und ergänzende Heilmittel.
Ziffern hinter EX, WS und Co.
Bisher wurden die Diagnosegruppen EX, WS, ZN, LY... mittels Ziffern in Untergruppen mit prognostisch kurz-, mittel- oder langfristigem Behandlungsbedarf unterschieden (EX1, EX2 / WS1, WS2 ...). Diese Unterscheidung fällt (bis auf die Gruppe der sonstigen Erkrankungen - SO) weg. Es gibt also für Physiotherapie „nur“ noch: EX, WS, CS, ZN, PN, AT, GE, LY und die fünf Gruppen der SO.
Was seit dem 1. Januar 2021 neu istVerordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge
Der Verordnungsfall ersetzt den bisherigen Regelfall. Zu jedem Verordnungsfall wird im neuen Heilmittelkatalog eine sog. orientierende Behandlungsmenge definiert, welche die Gesamtzahl aller Behandlungen zu diesem Verordnungsfall umfasst. Die maximale Anzahl der Behandlungen pro Rezept ist ebenfalls im neuen Heilmittelkatalog festgelegt.
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
Für die Frage „Neuer Verordnungsfall oder nicht?“ ist also nicht mehr das Datum der letzten Behandlung wie in der alten „Regelfallsystematik“ maßgebend, sondern das Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes. Außerdem setzt die neue Richtlinie die alte Forderung „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall!“ um (Ausnahme: Zahnarztverordnungen).
Oder wie es die stets gut informierte KBV ausdrückt:
"Ein Verordnungsfall umfasst alle verordneten Heilmittel:
- • aufgrund derselben Diagnose (erste drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch)
"Wichtig ist zudem, dass der Arzt bei medizinischer Notwendigkeit auch ohne großen Verwaltungsaufwand mehr als die orientierende Behandlungsmenge verordnen darf. Er muss diese medizinische Notwendigkeit lediglich in seiner Patientendokumentation festhalten und nicht wie bisher eine Begründung auf das Rezept schreiben.• in derselben Diagnosegruppe laut Heilmittelkatalog
• bei demselben Patienten
• innerhalb der letzten sechs Monate
Mehrere vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung
Die maximale Behandlungsmenge pro Verordnung (meist 6 oder 10) kann auf bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden. Zusätzlich kann auch noch ein ergänzendes Heilmittel auf die Verordnung gesetzt werden.
Doppelbehandlung
Bisher gelebte Praxis, aber eher in einem Graubereich, ist die Doppelbehandlung. Diese ist nun in Ausnahmefällen möglich.
Korrektur von falsch ausgestellten Rezepten
Eine Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie regelt, in welchen Fällen und in welcher Form fehlerhafte bzw. unvollständig ausgestellte Verordnungen geändert werden müssen.
Nicht für Therapeuten, aber für Ärzte
Der in der Praxis sehr viel handbarere Grundsatz „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall“ scheint (evtl. nicht ganz unberechtigt) bei den Verantwortlichen die Angst vor einem sog. „Ärztehopping“ geweckt zu haben. Daher verpflichten sie den Arzt eine Verordnung nur noch auszustellen, wenn er sich beim Patienten über bisherige Heilmittelverordnungen informiert hat.
Was Sie schon kennen, sich aber ein klein wenig geändert hatRezeptformular
Es gibt einen neuen Rezeptvordruck, dieser ist ein einheitliches Formular für alle Heilmittel, also für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, usw. Es bleibt aber wie bisher bei einem Vordruck der Größe DIN A5 (im Gegensatz zu den Rezepten der Zahnärzte – diese sind DIN A4).
Rezeptbeginn
Bisher mussten Rezepte innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Diese Frist erweiterte sich auf 28 Kalendertage. Es sei denn, der Arzt sieht einen dringlichen Behandlungsbedarf, dann beträgt diese Frist weiterhin 14 Kalendertage. Dazu müsste er dies aber auf der Verordnung kenntlich machen.
Kleines Berechnungsbeispiel: Bei einem Ausstellungsdatum 2.1. muss also die erste Behandlung spätestens am 30.1. erfolgen (der Ausstellungstag zählt also bei der Zählweise der 28 Tage nicht mit).
Frequenz
Im Heilmittelkatalog werden nun Frequenzspannen (z. B. 1-3x wöchentlich) empfohlen. Diese Frequenzspannen haben allerdings lediglich Empfehlungscharakter; der Arzt darf, wenn er es für medizinisch begründet hält, kommentarlos davon abweichen.
D1 und Massage
Bisher waren die Heilmittel D1 und Massage auf 10 Einheiten pro Regelfall begrenzt. Jetzt sind sie auf 12 Einheiten pro Verordnungsfall begrenzt.
Unterbrechungstatbestände
Die alte Richtlinie war in dieser Hinsicht rigoros: Eine Verordnung verliert bei einer Unterbrechung von länger als 14 Tagen ihre Gültigkeit. (Durch Rahmenvertragsvereinbarungen wurde dies manchmal wieder etwas abgemildert.)
Die neue Richtlinie macht hier „eine Tür auf“: Diese 14-Tages-Frist kann bei einer angemessenen Begründung überschritten werden. Welche Begründung als angemessen zu werten ist, regelt der neue bundesweit einheitliche Rahmenvertrag, der sich zurzeit im Schiedsverfahren befindet.
Kleines Berechnungsbeispiel: Fand also die letzte Behandlung am 2.1. statt, muss ohne eine angemessene Begründung die nächste Behandlung spätestens am 17.1. erfolgen (es zählen also die Tage der Nichtbehandlung).
Was sich nicht geändert hat
Wie bisher auch gibt es weiterhin Langfrist-Verordnungen in Form von langfristigem Heilmittelbedarf (LHMB) & Besonderem Verordnungsbedarf (BVB).
Wichtig: Paragraf 7, Abs. 6 regelt eindeutig, dass bei LHMB und BVB von Anfang an mehr als die zulässige Höchstmenge (z.B. 6 oder 10) auf einem Rezept verordnet werden darf. Die Behandlungsmenge ist allerdings so zu bemessen, dass das Rezept bei Einhaltung der verordneten Frequenz innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann. Wurde auf dem Rezept eine Frequenzspanne angegeben, ist zur Ermittlung der 12-Wochenfrist der höchste Wert heranzuziehen.
Was es noch zu sagen gäbe:
Die Leitsymptomatik kann, muss aber nicht als Volltext auf der Verordnung vermerkt sein. Es reicht auch die buchstabenkodierte Form (a, b, c).
Anmerkungen zur Prüfpflicht
Wie Christian Thieme, Landesgruppenvorsitzender des VPT Mitte, in einem Online-Gespräch mit Rechtsanwalt D. Benjamin Alt berichtete, muss der ICD-10 Code von Therapeuten nicht auf seine Plausibilität geprüft werden.
Eine Ausnahme bilden hier der sog. Besondere Verordnungsbedarf (BVB) und der Langfristige Heilmittelbedarf (LHMB).
Doch auch in diesen beiden Fällen muss der Therapeut lediglich drei Dinge prüfen:
- Ist der ICD-10 Code in der veröffentlichten Diagnoseliste enthalten?
- Sollte in der Liste eine Alterseinschränkung genannt sein, wurde diese eingehalten?
- Kann die Verordnung – so wie sie ausgestellt ist – theoretisch in 12 Wochen "abgearbeitet" werden?
Eine Prüfung z. B. bezüglich einem zurückliegenden Akutereignis ist nicht die Pflicht des Therapeuten.Übergangsregelung
Heilmittelverordnungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit, bis alle Behandlungseinheiten dieser Verordnung erbracht wurden. Bei allen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, beginnt ein neuer Verordnungsfall. Das bedeutet: Heilmittelverordnungen, die für die gleiche Erkrankung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, müssen bei der Zählung der Verordnungseinheiten nicht berücksichtigt werden.
Die komplette Heilmittel-Richtlinie in fließendem Volltext finden Sie hier.
Friedrich Merz / physio.de
Heilmittelrichtlinie2021PrüfpflichtD1
Eure Hilfe im Rahmen des Datenschutzgesetzes war sehr hilfreich und die Umsetzung der neuen Heilmittelrichtlinien gelingt dank dieser Plattform im Rahmen der Möglichkeiten definitiv besser.
Dass das neue Muster 13 eine massive Fehlkonstruktion darstellt, ist wohl unstrittig. Es kamen Patienten ohne Verordnung oder mit ungültigem Muster 14
Alle Verordnungen, die uns dann erreicht haben, waren zu 100 % korrekturbedürftig. D. h. ab ins FAX und mit einer Anlage Din A4 dann schlussendlich zur Abrechnung.
Aber was nützt eine neue HeilM-RL, wenn der Inhalt unkorrigiert und unreflektiert publiziert wird. So ist z. B. die Leitsymptomatik b / c der Diagnosegruppe SP5 schlicht und ergreifend falsch. Seit Jahrzehnten verwechselt die Ärzteschaft Sprach- und Sprechstörungen, usw. ...
Kein Problem, sie haben es ja auch nicht (richtig) gelernt. Nun, sollen wir die Patienten auf der Grundlage einer Falschinformation HeilM-RL konform falsch behandeln oder abweichend von den HeilM-RL professionell richtig ???
Schönes Wochenende in die Runde
Michi
Noch eine kleine Anmerkung / Wunsch: Es wird leider immer noch der Begriff Rezept verwendet. Nun sind Physio, Ergo, Logo, .. Heilmittelerbringer / Therapeuten und keine Bäcker, Köche oder Apotheker. Die Rechtsgrundlage unserer Tätigkeit ist die V e r o r d n u n g und sollte endlich mal als solches entsprechend benannt werden.
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vielen Dank für Ihr Lob - das tut uns natürlich gut.
Bezüglich Ihrer Anmerkung/Wunsch möchte ich anmerken, dass sich die Redaktion bisher an die alte Weisheit des Philosophen Wittgenstein hält wonach sich die Bedeutung eines Wortes aus dessen Gebrauch ergebe...
Trotzdem Danke für den Hinweis und schönes Wochenende noch.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Michi,
vielen Dank für Ihr Lob - das tut uns natürlich gut.
Bezüglich Ihrer Anmerkung/Wunsch möchte ich anmerken, dass sich die Redaktion bisher an die alte Weisheit des Philosophen Wittgenstein hält wonach sich die Bedeutung eines Wortes aus dessen Gebrauch ergebe...
Trotzdem Danke für den Hinweis und schönes Wochenende noch.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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regiologo schrieb:
Vielen Dank an das gesamte physio.de Team für euren Spitzen-Job !
Eure Hilfe im Rahmen des Datenschutzgesetzes war sehr hilfreich und die Umsetzung der neuen Heilmittelrichtlinien gelingt dank dieser Plattform im Rahmen der Möglichkeiten definitiv besser.
Dass das neue Muster 13 eine massive Fehlkonstruktion darstellt, ist wohl unstrittig. Es kamen Patienten ohne Verordnung oder mit ungültigem Muster 14
Alle Verordnungen, die uns dann erreicht haben, waren zu 100 % korrekturbedürftig. D. h. ab ins FAX und mit einer Anlage Din A4 dann schlussendlich zur Abrechnung.
Aber was nützt eine neue HeilM-RL, wenn der Inhalt unkorrigiert und unreflektiert publiziert wird. So ist z. B. die Leitsymptomatik b / c der Diagnosegruppe SP5 schlicht und ergreifend falsch. Seit Jahrzehnten verwechselt die Ärzteschaft Sprach- und Sprechstörungen, usw. ...
Kein Problem, sie haben es ja auch nicht (richtig) gelernt. Nun, sollen wir die Patienten auf der Grundlage einer Falschinformation HeilM-RL konform falsch behandeln oder abweichend von den HeilM-RL professionell richtig ???
Schönes Wochenende in die Runde
Michi
Noch eine kleine Anmerkung / Wunsch: Es wird leider immer noch der Begriff Rezept verwendet. Nun sind Physio, Ergo, Logo, .. Heilmittelerbringer / Therapeuten und keine Bäcker, Köche oder Apotheker. Die Rechtsgrundlage unserer Tätigkeit ist die V e r o r d n u n g und sollte endlich mal als solches entsprechend benannt werden.
Der in der Praxis sehr viel handbarere Grundsatz „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall“ scheint (evtl. nicht ganz unberechtigt) bei den Verantwortlichen die Angst vor einem sog. „Ärztehopping“ geweckt zu haben. Daher verpflichten sie den Arzt eine Verordnung nur noch auszustellen, wenn er sich beim Patienten über bisherige Heilmittelverordnungen informiert hat."
Und da hilft ab 1.7.2021 die elektronische Patientenakte. So ein Zufall aber auch.
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PT-Morris schrieb:
„Nicht für Therapeuten, aber für Ärzte
Der in der Praxis sehr viel handbarere Grundsatz „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall“ scheint (evtl. nicht ganz unberechtigt) bei den Verantwortlichen die Angst vor einem sog. „Ärztehopping“ geweckt zu haben. Daher verpflichten sie den Arzt eine Verordnung nur noch auszustellen, wenn er sich beim Patienten über bisherige Heilmittelverordnungen informiert hat."
Und da hilft ab 1.7.2021 die elektronische Patientenakte. So ein Zufall aber auch.
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Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Bitte gern geschehen - Ihr Lob tut uns gut :wink:
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Libero schrieb:
Ich will einfach nur mal danke sagen für eure super Arbeit und Info. Danke
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Geronimo schrieb:
...vielen Dank für die ( wie immer ) profund aufbereiteten Informationen...
Und deshalb auch von mir herzlichen Dank!
Ich verkneife mir jetzt die Frage, warum Ihr nicht in die Politik geht, weil...besser, Ihr bleibt hier ;--)
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Also, der Friedrich Merz hier gefällt mir viiiel besser, ohne ihn persönlich zu kennen...
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Susulo schrieb:
Friedrich Merz ist doch in der Politik...?....heute aber nicht so erfolgreich.
Also, der Friedrich Merz hier gefällt mir viiiel besser, ohne ihn persönlich zu kennen...
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kinimod schrieb:
Vielleicht ist er ja ein und dieselbe Person? Lobbyarbeit an der Basis sozusagen. Seine zwei Standbeine: Blackrock / physio.de
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MikeL schrieb:
Mir gefällt dieser Friedrich Merz auch viel besser, gerade weil ich ihnpersönlich kenne!
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Friedrich Merz schrieb:
wer weiß ... :wink:
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WinnieE schrieb:
auch ich finde es großartig, wie das Physio.de-Team wieder einmal schlicht und übersichtlich Licht in den dunklen Bürokratie-Dschungel bringt - eigentlich ja die Aufgabe derer, welche verantwortlich für die "Kreation" des Chaos sind!!!
Und deshalb auch von mir herzlichen Dank!
Ich verkneife mir jetzt die Frage, warum Ihr nicht in die Politik geht, weil...besser, Ihr bleibt hier ;--)
-> Wo steht das denn mit den ZA-VO? Da bin ich jetzt etwas verwirrt...
Danke!!
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kroetzi schrieb:
https://www.physio.de/hmr/hmr20-zae.php
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Louisa78 schrieb:
Vielen Dank für deinen Hinweis!! Das wäre mit jetzt glatt untergegangen...
:see_no_evil:
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Louisa78 schrieb:
Sorry, ich bin es doch nochmal ... Iwie stehe ich bei dem Thema etwas auf dem Schlauch: Das ist doch eigentlich nur wichtig, um zu wissen, wann bei Zahnarzt 1 die 6 Monate "rum" sind (also hier nach letztmaligem Ausstellen ALLER evtl. verordnenden Zahnärzte im Gegensatz zu den "normalen" Ärzten), oder ?? Annehmen kann ich doch trotzdem auch Verordnungen von ZA 2 & 3, richtig ?
:see_no_evil:
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Louisa78 schrieb:
" Für die Frage „Neuer Verordnungsfall oder nicht?“ ist also nicht mehr das Datum der letzten Behandlung wie in der alten „Regelfallsystematik“ maßgebend, sondern das Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes. Außerdem setzt die neue Richtlinie die alte Forderung „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall!“ um (Ausnahme: Zahnarztverordnungen). "
-> Wo steht das denn mit den ZA-VO? Da bin ich jetzt etwas verwirrt...
Danke!!
vielen Dank für die Infos und aufmunternden Sätze zum Neuen Jahr!
Ich arbeite in Behinderten-Wohnheimen und -werkstätten.
Stimmt es ,dass ich Erwachsene dort zwar behandeln kann, aber ohne Hausbesuch(selbst für soziale Einrichtungen) und Kilometerberechnung abrechnen darf?
liebe Grüße
Ulrike
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In Behindertenwerkstätten durftest und darfst Du nicht behandeln, da es die Arbeitsstätte eines Erwachsenen darstellt. Eine Grauzone ist es, wenn es sich um eine Werkstatt in einer tagesstrukturierenden Einrichtung handelt, da es nicht ersichtlich ist, ob der Erwachsene in diesem Moment die tagesstrukturierenden Maßnahmen nutzt oder in der Werkstatt arbeitet.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
In Behindertenwohnheimen darfst Du behandeln und je nachdem normalen HB (betreutes Wohnen) oder die Heimpauschale abrechnen.
In Behindertenwerkstätten durftest und darfst Du nicht behandeln, da es die Arbeitsstätte eines Erwachsenen darstellt. Eine Grauzone ist es, wenn es sich um eine Werkstatt in einer tagesstrukturierenden Einrichtung handelt, da es nicht ersichtlich ist, ob der Erwachsene in diesem Moment die tagesstrukturierenden Maßnahmen nutzt oder in der Werkstatt arbeitet.
Viele Grüße
Monika
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kroetzi schrieb:
Siehe dazu Paragraph 11 in den HMR.
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Helga Straub schrieb:
wo kann ich den auf dem neuen Formular eintragen, dass es eine Heimpauschale ist. Auf dem neuen Rezeptformular ist ja nur Hausbesuch angekreuzt, es werden aber doch keine Positionsnummerm mehr eingetragen, oder irre ich mich da.
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ulrike schürmann schrieb:
Hallo, liebes Physio-team,
vielen Dank für die Infos und aufmunternden Sätze zum Neuen Jahr!
Ich arbeite in Behinderten-Wohnheimen und -werkstätten.
Stimmt es ,dass ich Erwachsene dort zwar behandeln kann, aber ohne Hausbesuch(selbst für soziale Einrichtungen) und Kilometerberechnung abrechnen darf?
liebe Grüße
Ulrike
Ein paar Sachen hab ich leider (noch) nicht gefunden. Ich hatte gehört, dass der Behandlungsbeginn auch später als 28 Tage sein könne, wenn ein späteres Datum bei 'Behandlungsbeginn spätestens am' stünde. Dazu kann ich aber nirgends etwas finden. Ist das nun möglich oder eine Fehlinformation?
Zum anderen hatte ich irgendwo gelesen, dass auch eine Frequenz von z.B. 14 Tagen möglich wäre, kann dazu aber ebenfalls nichts finden. Wird das erst noch in den Rahmenverträgen geregelt oder muss ich da auf die Blankordnung warten?
Danke!
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Inche schrieb:
Die neuen Rahmenverträge sind doch noch vorm Schiedsgericht Aktuell gelten die neue HMR und die Alten Rahmenverträge.Der beginn inerhalb von 28 Tagen steht schon lange fest und ist auch gültig. Ja die Ferquenz 14 tägig kann der Arzt eintragen
2) Eine Unterschreitung der Frequenz(empfehlung!) auf 14 tägl. ging schon immer, da bis zu 14 Tagen ohne Begründung unterbrochen werden darf. Notfalls Bermerk auf die VO. Letzteres kann, aber muss nicht
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Susulo schrieb:
1) ja, das ist eine Fehlinfo. 28 Tage und Schluss, spätestens am gibt es nicht mehr. Lediglich "dringender Behandlungsbedarf" innerhal 14 Tage.
2) Eine Unterschreitung der Frequenz(empfehlung!) auf 14 tägl. ging schon immer, da bis zu 14 Tagen ohne Begründung unterbrochen werden darf. Notfalls Bermerk auf die VO. Letzteres kann, aber muss nicht
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lucia138 schrieb:
Erstmal auch von mir Danke! für eure Artikel. Hier finden sich Antworten auf fast alle Fragen.
Ein paar Sachen hab ich leider (noch) nicht gefunden. Ich hatte gehört, dass der Behandlungsbeginn auch später als 28 Tage sein könne, wenn ein späteres Datum bei 'Behandlungsbeginn spätestens am' stünde. Dazu kann ich aber nirgends etwas finden. Ist das nun möglich oder eine Fehlinformation?
Zum anderen hatte ich irgendwo gelesen, dass auch eine Frequenz von z.B. 14 Tagen möglich wäre, kann dazu aber ebenfalls nichts finden. Wird das erst noch in den Rahmenverträgen geregelt oder muss ich da auf die Blankordnung warten?
Danke!
Aufgrund der veränderten Position : Gebührenfrei/Gebührenpflichtig, kam es bei uns sehr oft vor, das die Patienten eine Frei Karte vorzeigen, das Feld aber falsch ausgestellt ist.
Kamm ich eigenmächtig das auf dem Rezept korrigiere oder muss ich den Arzt konsultieren ?
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Inche schrieb:
Ich ändere da gar nix hänge einfach eine Kopie der Befreiung an u taxierrung auf 0 und Befreiung im PC eintragen
Bekomme jetzt 40 Euro plus Zinsen zusätzlich von der KKH, weil sie die September-Abrechnung bei einer Patientin um die Zuzahlung gekürzt hatten. Als die Zahlung der 40+ nicht umgehend erfolgte, rief ich bei der KKH an und sie wollten tatsächlich von mir eine Kopie der Befreiung erhalten. :grinning:
Ich hab nur gesagt "gute Frau, SIE haben doch die Befreiung ausgestellt und die vorherigen Abrechnungen gingen korrekt durch. Prüfen Sie es doch einfach nochmal. Sie wollen doch von mir nicht ernsthaft eine Kopie Ihrer eigenen Unterlagen haben ...."
Knete kommt diese Woche :stuck_out_tongue_winking_eye:
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die neue schrieb:
ich ändere da auch nix, Taxierung auf null und ab in die Abrechnung. Eine Kopie der Befreiung habe ich bei mir in den Unterlagen. Ich hänge auch keine Kopie der Befreiung dran - die Kasse wird ja wohl wissen, ob sie eine Befreiung ausgestellt haben oder nicht.
Bekomme jetzt 40 Euro plus Zinsen zusätzlich von der KKH, weil sie die September-Abrechnung bei einer Patientin um die Zuzahlung gekürzt hatten. Als die Zahlung der 40+ nicht umgehend erfolgte, rief ich bei der KKH an und sie wollten tatsächlich von mir eine Kopie der Befreiung erhalten. :grinning:
Ich hab nur gesagt "gute Frau, SIE haben doch die Befreiung ausgestellt und die vorherigen Abrechnungen gingen korrekt durch. Prüfen Sie es doch einfach nochmal. Sie wollen doch von mir nicht ernsthaft eine Kopie Ihrer eigenen Unterlagen haben ...."
Knete kommt diese Woche :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Inche schrieb:
Habe diesesmal auch nix drann und das erstemal welche in die Digitale Akte gescannt
Die Frage war ja, kann ich das eigenhändig korrigieren oder muss ich den Arzt kontaktieren?
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Feline schrieb:
Ich rechne über eine Abrechnungsstelle ab. Da kann ich nichts im PC taxieren.
Die Frage war ja, kann ich das eigenhändig korrigieren oder muss ich den Arzt kontaktieren?
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a schubart schrieb:
Gar nicht korrigieren
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Feline schrieb:
Moin
Aufgrund der veränderten Position : Gebührenfrei/Gebührenpflichtig, kam es bei uns sehr oft vor, das die Patienten eine Frei Karte vorzeigen, das Feld aber falsch ausgestellt ist.
Kamm ich eigenmächtig das auf dem Rezept korrigiere oder muss ich den Arzt konsultieren ?
Stimmt das??? Wenn ja, warum wird dann überhaupt eine Spanne wie z.B. "1-3" angegeben? Ich bin davon ausgegangen, dass dann auch nur 1x/Woche, aber höchstens 3x/ Woche behandelt werden kann/darf.
Weiß da jemand mehr?
DANKE!
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Ansonsten gilt was in den HMR und in den entsprechenden RV dazu steht.
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kroetzi schrieb:
Ging es um spezielle Verordnungen oder generell für alle?
Ansonsten gilt was in den HMR und in den entsprechenden RV dazu steht.
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susanne846 schrieb:
In dem Video der AOK Bayern wird gesagt, dass bei der "Therapiefrequenz" immer der höchste Wert der Th.frequenz "angeliefert" werden muss.D.h., wenn dort "1-2" steht, muss 2x/ Woche behandelt werden.
Stimmt das??? Wenn ja, warum wird dann überhaupt eine Spanne wie z.B. "1-3" angegeben? Ich bin davon ausgegangen, dass dann auch nur 1x/Woche, aber höchstens 3x/ Woche behandelt werden kann/darf.
Weiß da jemand mehr?
DANKE!
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