Wir suchen Verstärkung an unserem
Empfang/ Praxismanagement
In unserem Therapiezentrum bieten
wir Physiotherapie, Osteopathie und
Trainingstherapie an.
Wir wünschen uns eine Kollegin
oder einen Kollegen mit Erfahrung
im Empfangsbereich, im Bereich der
Heilmittelrichtlinien und dem
Programm THEORG.
Teamfähigkeit,
Organisationstalent,
Kommunikationsstärke und ein
gepflegtes Erscheinungsbild sind
uns wichtig.
Vielleicht möchten Sie uns vorab
virtuell besuchen:
www.karriere.tz-muc.de
Wir ...
Empfang/ Praxismanagement
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Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen für Physiotherapeuten. Der Artikel ist so gestaltet, dass Sie beim Klicken auf die einzelnen Links direkt zur jeweiligen Fundstelle in der neuen Heilmittel-Richtlinie gelangen.
Was Sie seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr beachten müssen
Regelfall
Vergessen Sie das Wort „Regelfall“. Es gibt keinen Regelfall mehr; dieser wurde durch den sog. Verordnungsfall und die sog. orientierende Behandlungsmenge abgelöst (Näheres dazu siehe unten).
Genehmigung
Wo es keinen Regelfall mehr gibt, gibt es auch keine "Verordnung außerhalb des Regelfalles" mehr - ebenso wenig wie die Genehmigung dafür.
Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalles
Die neue Systematik von Verordnungsfall und orientierender Behandlungsmenge beendet auch die unsägliche Unterteilung in Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalles.
Optionale Heilmittel
Es gibt auch keine optionalen Heilmittel mehr. Es gibt nur noch vorrangige und ergänzende Heilmittel.
Ziffern hinter EX, WS und Co.
Bisher wurden die Diagnosegruppen EX, WS, ZN, LY... mittels Ziffern in Untergruppen mit prognostisch kurz-, mittel- oder langfristigem Behandlungsbedarf unterschieden (EX1, EX2 / WS1, WS2 ...). Diese Unterscheidung fällt (bis auf die Gruppe der sonstigen Erkrankungen - SO) weg. Es gibt also für Physiotherapie „nur“ noch: EX, WS, CS, ZN, PN, AT, GE, LY und die fünf Gruppen der SO.
Was seit dem 1. Januar 2021 neu istVerordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge
Der Verordnungsfall ersetzt den bisherigen Regelfall. Zu jedem Verordnungsfall wird im neuen Heilmittelkatalog eine sog. orientierende Behandlungsmenge definiert, welche die Gesamtzahl aller Behandlungen zu diesem Verordnungsfall umfasst. Die maximale Anzahl der Behandlungen pro Rezept ist ebenfalls im neuen Heilmittelkatalog festgelegt.
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
Für die Frage „Neuer Verordnungsfall oder nicht?“ ist also nicht mehr das Datum der letzten Behandlung wie in der alten „Regelfallsystematik“ maßgebend, sondern das Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes. Außerdem setzt die neue Richtlinie die alte Forderung „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall!“ um (Ausnahme: Zahnarztverordnungen).
Oder wie es die stets gut informierte KBV ausdrückt:
"Ein Verordnungsfall umfasst alle verordneten Heilmittel:
- • aufgrund derselben Diagnose (erste drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch)
"Wichtig ist zudem, dass der Arzt bei medizinischer Notwendigkeit auch ohne großen Verwaltungsaufwand mehr als die orientierende Behandlungsmenge verordnen darf. Er muss diese medizinische Notwendigkeit lediglich in seiner Patientendokumentation festhalten und nicht wie bisher eine Begründung auf das Rezept schreiben.• in derselben Diagnosegruppe laut Heilmittelkatalog
• bei demselben Patienten
• innerhalb der letzten sechs Monate
Mehrere vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung
Die maximale Behandlungsmenge pro Verordnung (meist 6 oder 10) kann auf bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden. Zusätzlich kann auch noch ein ergänzendes Heilmittel auf die Verordnung gesetzt werden.
Doppelbehandlung
Bisher gelebte Praxis, aber eher in einem Graubereich, ist die Doppelbehandlung. Diese ist nun in Ausnahmefällen möglich.
Korrektur von falsch ausgestellten Rezepten
Eine Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie regelt, in welchen Fällen und in welcher Form fehlerhafte bzw. unvollständig ausgestellte Verordnungen geändert werden müssen.
Nicht für Therapeuten, aber für Ärzte
Der in der Praxis sehr viel handbarere Grundsatz „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall“ scheint (evtl. nicht ganz unberechtigt) bei den Verantwortlichen die Angst vor einem sog. „Ärztehopping“ geweckt zu haben. Daher verpflichten sie den Arzt eine Verordnung nur noch auszustellen, wenn er sich beim Patienten über bisherige Heilmittelverordnungen informiert hat.
Was Sie schon kennen, sich aber ein klein wenig geändert hatRezeptformular
Es gibt einen neuen Rezeptvordruck, dieser ist ein einheitliches Formular für alle Heilmittel, also für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, usw. Es bleibt aber wie bisher bei einem Vordruck der Größe DIN A5 (im Gegensatz zu den Rezepten der Zahnärzte – diese sind DIN A4).
Rezeptbeginn
Bisher mussten Rezepte innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Diese Frist erweiterte sich auf 28 Kalendertage. Es sei denn, der Arzt sieht einen dringlichen Behandlungsbedarf, dann beträgt diese Frist weiterhin 14 Kalendertage. Dazu müsste er dies aber auf der Verordnung kenntlich machen.
Kleines Berechnungsbeispiel: Bei einem Ausstellungsdatum 2.1. muss also die erste Behandlung spätestens am 30.1. erfolgen (der Ausstellungstag zählt also bei der Zählweise der 28 Tage nicht mit).
Frequenz
Im Heilmittelkatalog werden nun Frequenzspannen (z. B. 1-3x wöchentlich) empfohlen. Diese Frequenzspannen haben allerdings lediglich Empfehlungscharakter; der Arzt darf, wenn er es für medizinisch begründet hält, kommentarlos davon abweichen.
D1 und Massage
Bisher waren die Heilmittel D1 und Massage auf 10 Einheiten pro Regelfall begrenzt. Jetzt sind sie auf 12 Einheiten pro Verordnungsfall begrenzt.
Unterbrechungstatbestände
Die alte Richtlinie war in dieser Hinsicht rigoros: Eine Verordnung verliert bei einer Unterbrechung von länger als 14 Tagen ihre Gültigkeit. (Durch Rahmenvertragsvereinbarungen wurde dies manchmal wieder etwas abgemildert.)
Die neue Richtlinie macht hier „eine Tür auf“: Diese 14-Tages-Frist kann bei einer angemessenen Begründung überschritten werden. Welche Begründung als angemessen zu werten ist, regelt der neue bundesweit einheitliche Rahmenvertrag, der sich zurzeit im Schiedsverfahren befindet.
Kleines Berechnungsbeispiel: Fand also die letzte Behandlung am 2.1. statt, muss ohne eine angemessene Begründung die nächste Behandlung spätestens am 17.1. erfolgen (es zählen also die Tage der Nichtbehandlung).
Was sich nicht geändert hat
Wie bisher auch gibt es weiterhin Langfrist-Verordnungen in Form von langfristigem Heilmittelbedarf (LHMB) & Besonderem Verordnungsbedarf (BVB).
Wichtig: Paragraf 7, Abs. 6 regelt eindeutig, dass bei LHMB und BVB von Anfang an mehr als die zulässige Höchstmenge (z.B. 6 oder 10) auf einem Rezept verordnet werden darf. Die Behandlungsmenge ist allerdings so zu bemessen, dass das Rezept bei Einhaltung der verordneten Frequenz innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann. Wurde auf dem Rezept eine Frequenzspanne angegeben, ist zur Ermittlung der 12-Wochenfrist der höchste Wert heranzuziehen.
Was es noch zu sagen gäbe:
Die Leitsymptomatik kann, muss aber nicht als Volltext auf der Verordnung vermerkt sein. Es reicht auch die buchstabenkodierte Form (a, b, c).
Anmerkungen zur Prüfpflicht
Wie Christian Thieme, Landesgruppenvorsitzender des VPT Mitte, in einem Online-Gespräch mit Rechtsanwalt D. Benjamin Alt berichtete, muss der ICD-10 Code von Therapeuten nicht auf seine Plausibilität geprüft werden.
Eine Ausnahme bilden hier der sog. Besondere Verordnungsbedarf (BVB) und der Langfristige Heilmittelbedarf (LHMB).
Doch auch in diesen beiden Fällen muss der Therapeut lediglich drei Dinge prüfen:
- Ist der ICD-10 Code in der veröffentlichten Diagnoseliste enthalten?
- Sollte in der Liste eine Alterseinschränkung genannt sein, wurde diese eingehalten?
- Kann die Verordnung – so wie sie ausgestellt ist – theoretisch in 12 Wochen "abgearbeitet" werden?
Eine Prüfung z. B. bezüglich einem zurückliegenden Akutereignis ist nicht die Pflicht des Therapeuten.Übergangsregelung
Heilmittelverordnungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit, bis alle Behandlungseinheiten dieser Verordnung erbracht wurden. Bei allen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, beginnt ein neuer Verordnungsfall. Das bedeutet: Heilmittelverordnungen, die für die gleiche Erkrankung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, müssen bei der Zählung der Verordnungseinheiten nicht berücksichtigt werden.
Die komplette Heilmittel-Richtlinie in fließendem Volltext finden Sie hier.
Friedrich Merz / physio.de
Heilmittelrichtlinie2021PrüfpflichtD1
Ich habe ein Rezept bekommen mit 6 x MLD 30 mit Kompression re Bein in einer Zeile
Die Frage ; muß die 6 x Kompression re Bein extra aufgeführt werden Zeile unten
2 Frage habe gehört das man die Behandlungen ausschreiben muß z.b. Krankengymnastik ,- manuelle Lymphdrainage 30 ,-Krankengymnastik mit Hausbesuch .... anstatt KG,- KG HB,- MLD30...
Danke für die Info
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WiHe schrieb:
Könnt Ihr mir helfen !
Ich habe ein Rezept bekommen mit 6 x MLD 30 mit Kompression re Bein in einer Zeile
Die Frage ; muß die 6 x Kompression re Bein extra aufgeführt werden Zeile unten
2 Frage habe gehört das man die Behandlungen ausschreiben muß z.b. Krankengymnastik ,- manuelle Lymphdrainage 30 ,-Krankengymnastik mit Hausbesuch .... anstatt KG,- KG HB,- MLD30...
Danke für die Info
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