Sie sind eine engagierte und
kompetente Physiotherapeutin oder
ein Physiotherapeut und auf der
Suche nach einer neuen beruflichen
Herausforderung? Dann sind Sie bei
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Unsere etablierte Praxis mit Fokus
auf Orthopädie und Neurologie
sucht Verstärkung für unser Team.
Als Teil unseres engagierten Teams
haben Sie die Möglichkeit, in
einem ganzheitlichen
Behandlungsansatz zu arbeiten und
unseren Patienten eine individuelle
und effektive Therapie zu bieten.
Was wir bieten:
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Damit Sie bequem den Überblick behalten können, hier eine Zusammenstellung aller aktuellen Corona-Sonderregelungen:
Behandlungsbeginn
GKV-Rezepte:
Nach der neuen Heilmittelrichtlinie muss nun ein Rezept innerhalb von 28 Tagen begonnen werden. Die Regelung gilt bis auf Weiteres.
BG-Rezepte:
In „normalen“ Zeiten muss ein BG-Rezept innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden. Diese Frist wurde auf 14 Tage verlängert. Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 31.12.2021.
Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten Rezepten
GKV-Rezepte mit Ausstellungsdatum: 1.1.2021 – 30.9.2021
Der GKV-Spitzenverband wünscht sich von seinen Mitgliedskassen zwar, dass sie (bis auf Heilmittelart, Hausbesuch, Verordnungsmenge) nicht so streng prüfen sollen; wenn diese aber auf ihre bisher geschlossenen Rahmenverträge pochen und absetzen sollten, kann der GKV-Spitzenverband auch nichts machen. Er hat kein Durchgriffsrecht. Die Therapeuten sind (wieder einmal) dem Goodwill der Kassen ausgeliefert.
GKV-Rezepte mit Ausstellungsdatum ab dem 1.10.2021
Für diese Rezepte gelten die Spielregeln des neuen bundeseinheitlichen Rahmenvertrages in Sachen Korrekturmöglichkeiten.
Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten BG-Rezepten
Änderungen auf einem BG-Rezept darf nur der Arzt vornehmen. Eine selbstständige Berichtigung durch den Therapeuten ist laut Auskunft der BG "nicht zulässig".
Entlassmanagement
Innerhalb des so genannten Entlassmanagements müssen Rezepte eigentlich innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb von zwölf Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein.
Zurzeit lauten die Fristen aber
- • Verordnungsfähiger Zeitraum: 14 Tage
Diese Regelung wurde bis einschließlich 30. Mai 2022 verlängert.• Behandlungsbeginn: innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung
• Behandlungsende: spätestens 21 Kalendertage nach Entlassung
Unterbrechungsfristen
GKV-Rezepte:
Die Regelung, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, wird bis 31.12.2021 ausgesetzt.
BG-Rezepte:
Die max. zulässige Unterbrechungsfrist beträgt 14 Tage.1 Diese Ausnahmeregelung gilt bis 31.12.2021.
Hygienepauschale
GKV-Rezepte:
1,50 Euro pro Verordnung. Diese Regelung gilt für alle Rezepte, welche bis 31.12.2021 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden oder bis zur Aufhebung der epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag.
Diese Regelung wurde bis einschließlich 31. März 2022 verlängert.
BG-Rezepte:
Die Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung kann bis 31.12.2021 abgerechnet werden, es sei denn die Verordnung zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung tritt vorher außer Kraft. Sollte die epidemische Lage vom Deutschen Bundestag nicht über den 24.11.2021 verlängert werden, wird die Hygienepauschale nur bis 24.11.2021 bezahlt.
Maßgeblich für die Abrechnung der Hygienepauschale im vorgenannten Zeitraum ist das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei den UV-Trägern.
update vom 23.11.21: Diese Regelung wurde ebenfalls bis einschließlich 31. März 2022 verlängert.
Privat-Rezepte:
Die privaten Krankenversicherer erstatten weiterhin 1,50 Euro pro Behandlung. Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2021.
Videobehandlung
GKV-Rezepte:
Sie ist in Sachen Physiotherapie für drei Heilmittel erlaubt:
- • Übungsbehandlung,
Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient damit einverstanden ist und die Praxis über die erforderliche Ausstattung verfügt (vgl. unsere Meldung vom 1.4.2020). Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung: bis 31.12.2021• allgemeine KG und
• KG-Mukoviszidose.
BG-Rezepte
Videobehandlungen zu Lasten der Unfallversicherungen waren innerhalb des letzten Jahres möglich; mittlerweile ist diese Regelung ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
Privat-Rezepte:
Videotherapeutische Behandlungen werden anerkannt und erstattet. Voraussetzung ist, dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z.B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.
Folge-Verordnung per Telefon
GKV-Rezepte:
Folgeverordnungen können nach telefonischer Anamnese ausgestellt und dem Patienten per Post zugeschickt werden. Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 31.12.2021.
BG-Rezepte:
Wenn es für den Durchgangsarzt nachvollziehbar und plausibel ist, sind Folge-VO per Telefon bei BG-Rezepten im Einzelfall möglich. Diese Regelung gilt bis zum Ende der festgestellten endemischen Lage.
Präventionskurse online
Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) hat im Rahmen der Coronapandemie erlaubt, Präventionskurse online durchzuführen (wir berichteten). Diese Ausnahmeregelung gilt nun lt. telefonischer Auskunft der ZPP vom 22.9.21 bis auf Widerruf.
Des Weiteren teilte uns die ZPP mit: "Die Umstellung auf Präsenzveranstaltungen wird zu gegebenem Zeitpunkt mit ausreichend zeitlichem Vorlauf über die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention an alle registrierten Anbieter kommuniziert." Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ZPP .
Maskenpflicht
Hier gilt es immer zwei verschiedene Regelungen zu beachten:
- • den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen der Berufsgenossenschaft und
Anwendung findet immer jeweils die restriktivere Regelung. Das heißt:. Genügt der Regelung A eine OP-Maske, Regelung B fordert aber eine FFP2-Maske, so ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht.• die jeweilige Länderinfektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Corona-Arbeitsschutzverordnung
Um die Bürokratie vollends zur Blüte kommen zu lassen, gibt es auch noch zusätzlich vom Bund die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Neu in dieser ist, dass Arbeitgeber nun verpflichtet sind:
• Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung zu informieren,
• des Weiteren auch über eine mögliche Impfung dbzgl. und
• Beschäftigte zu dieser auch in der Arbeitszeit freizustellen.
Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Diese Regelung gilt bis 31.12.2021.
Kurzarbeitergeld
Ebenfalls verlängert wurden die vereinfachten Zugangsregelegungen zum Kurzarbeitergeld. Die neuen Regelungen gelten nun bis 31.12.2021.
Hochwasser
Auf Grund der Hochwasserkatastrophe wurden für die betroffenen Gebiete Sonderregelungen erlassen. Diese wurden bis 31.3.2022 verlängert.
Blanko-Verordnung
Obwohl thematisch nichts mit Corona zu tun, hier noch eine Bemerkung zur Blanko-Verordnung. Eigentlich hätte bis zum 30.9.21 eine Regelung zwischen den maßgeblichen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband diesbezüglich stehen sollen. Nach Rücksprache mit etlichen Beteiligten "grenze es allerdings fast an ein Wunder", sollte die Blanko-Verordnung zeitnah eingeführt werden.
Gut informierte Kreise gehen von einer Einführung der Blanko-Verordnung erst im Jahre 2022 aus. Und wenn der Eindruck aus der Ferne nicht gänzlich täuschen sollte, könnte es sein, dass dies nicht ausschließlich am GKV-Spitzenverband liegt.
Abschlussbemerkung
Erwin Rüddel, Noch-Vorsitzender des Gesundheitsausschusses, rechnet mit einem Ende der Pandemie bis zum März 2022. Möge er sich nicht einreihen in die Liste der irrenden Propheten und Recht behalten. Zu wünschen wäre es ihm und dem Rest der Republik.
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
1Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die seltenen Ausnahmefälle von sogenannten "durch den UV-Trägers genehmigten Dauerverordnungen" (z.B. bei Schädel-Hirn-Verletzten). Diese sind immer Einzelfallentscheidungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers und haben daher auch keinen besonderen Rezeptvordruck.
Für diese Fälle bleibt es bei der max. zulässigen Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertage).
AbrechnungCoronaGKVBerufsgenossenschaftPKVRezeptEntlassmanagementHygieneVideotherapieZPPPräventionskurseAUKurzarbeitergeldBlankoverordnungMaskenpflicht
Denn alles andere wäre Harikiri... es gilt der neue RV und sonst gar nichts.
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physiox100 schrieb:
Also wenn ich das richtig lese, bleiben auch die Unterbrechungsfristen bei GKV-Rezepten ausgesetzt.
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beast schrieb:
@physiox100 Das steht da...aaaaber auch, dass das eine Goodwillregelung ist und nicht bindend für die Kassen! Und da, bin ich ehrlich, ist mir das zu heiß! Wir halten uns an die RV und gut und vor allem sicher!
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bundy007 schrieb:
@beast da gehts um die änderungsmöglichkeiten, nicht um die frist
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beast schrieb:
Nimmt man es also Summa sumarum bleibt von den "Sonderregelungen" nichts, außer die 1,50€ Hygienepauschale und die Videoanleitung.
Denn alles andere wäre Harikiri... es gilt der neue RV und sonst gar nichts.
Zur Goodwillregelung. Es werden nach wie vor Verordnungen geprüft. Erst diese Woche habe ich eine Absetzung bekommen. Trotz eigener Abrechnungsstelle und 100% Rezeptcheck. Aber im Vertrag der Abrechnungsstelle steht, dass nicht alle Kassen geprüft werden. Ich habe den Vertrag leider nicht richtig gelesen, sonst hätte ich den Vertrag nicht unterschrieben.Nur zur Info für euch, damit euch das nicht auch passiert.
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Fretl schrieb:
Danke für die Zusammenfassung an Physio.de:
Zur Goodwillregelung. Es werden nach wie vor Verordnungen geprüft. Erst diese Woche habe ich eine Absetzung bekommen. Trotz eigener Abrechnungsstelle und 100% Rezeptcheck. Aber im Vertrag der Abrechnungsstelle steht, dass nicht alle Kassen geprüft werden. Ich habe den Vertrag leider nicht richtig gelesen, sonst hätte ich den Vertrag nicht unterschrieben.Nur zur Info für euch, damit euch das nicht auch passiert.
Die Regelung, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, wird bis 31.12.2021 ausgesetzt."
Sind die Unterbrechungsfristen nicht eh ab Oktober grundsätzlich aufgehoben und nur noch begrenzt durch die Verordnungsgültigkeit (3Mon./6Mon.)?
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Dankeschön für Antwort
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uli schrieb:
Ja, das meine ich auch. Weitere Meinungen? Ich finde das einen ganz wichtigen Punkt.
Dankeschön für Antwort
MfG
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Secretary schrieb:
Naja, Du mußt die Unterbrechungsfristen bei Unterbrechungen länger als zwei Wochen auch zukünftig begründen, nur dann behält die VO ihre Gültigkeit. Begründest Du nicht, wird sie ungültig. Bisher haben die meisten KK auch größere Lücken mit Begründung akzeptiert, aber hätten es nicht unbedingt gemußt. Meine ich zumindest...
MfG
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Finne schrieb:
"GKV-Rezepte:
Die Regelung, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, wird bis 31.12.2021 ausgesetzt."
Sind die Unterbrechungsfristen nicht eh ab Oktober grundsätzlich aufgehoben und nur noch begrenzt durch die Verordnungsgültigkeit (3Mon./6Mon.)?
viele Grüße und weiter so
Uwe
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Schönes Wochenende
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Danke. Ihr Lob tut der Autorenseele gut.
Schönes Wochenende
Friedrich Merz
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millennium schrieb:
Danke für die Zusammenfassung, so kann man mal schnell nachsehen ohne sich durch ellenlange Artikel durchwühlen zu müssen
viele Grüße und weiter so
Uwe
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