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Corona
Rezepte aus 2020 selbstständig ändernBisher galt durch eine Regelung des GKV-Spitzenverbandes (SpiBu) Folgendes.
Fehler auf einem Rezept können Therapeuten bis 31.12.2020 ohne Rücksprache mit dem Arzt selbst berichtigen – ausgenommen hiervon sind die Angaben:
- • Heilmittel nach Art des Kataloges
Oben genannte Frist wurde nun verlängert.• Hausbesuch
• Verordnungsmenge
Nun gilt diese Regelung für alle Rezepte, die zwischen 18.2.20 und 31.12.20 ausgestellt wurden und bis 30.9.2021 mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Weitere Bedingung für die selbstständige Korrektur ist außerdem, dass die Änderung auf der Rückseite des Rezeptes unten links kurz begründet und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers versehen wird.
Rezepte aus 2021 selbstständig ändern
Ein wahres Satzungetüm veröffentlichte der GKV-Spitzenverband bezüglich der Rezepte, die im ersten Quartal des nächsten Jahres ausgestellt werden. Übersetzt heißt dieses: Da ab nächstem Jahr zwar die neue Heilmittel-Richtlinie gilt, es aber noch keinen gültigen bundesweit einheitlichen Rahmenvertrag gibt (Stichwort: Schiedsverfahren), gelten die über 20 verschiedenen bisherigen Rahmenverträge weiter.
Der GKV-Spitzenverband wünscht sich von seinen Mitgliedskassen zwar, dass sie (bis auf Heilmittelart, Hausbesuch, Verordnungsmenge) nicht so streng prüfen sollen; wenn diese aber auf ihre bisher geschlossenen Rahmenverträge pochen und absetzen sollten, kann der GKV-Spitzenverband auch nichts machen. Er hat kein Durchgriffsrecht. Die Therapeuten sind (wieder einmal) dem Goodwill der Kassen ausgeliefert.
Dr. Pfadenhauer (IFK) dazu: „In den Gesprächen mit dem Gesundheitsministerium und den Krankenkassen haben wir an dieser Stelle nicht umsonst immer wieder eine Verbindlichkeit eingefordert. Die jetzige Regelung bleibt doch weit hinter dem Notwendigen zurück!“
Die neuen Regelungen des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.
Videobehandlung
Wie bereits gemeldet sind seit Anfang November Videobehandlungen für GKV-Patieten wieder möglich. Diese Ausnahmeregelung ist befristet bis 31.1.2021.
Im Gegensatz dazu meldete jüngst der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV), dass dies für seine Klientel bis 31.3.2021 möglich sei.
Hygienepauschale
Ebenfalls eher unbefriedigend sieht es in Sachen Hygienepauschale aus. Das Ministerium hat sich zwar per Gesetz die Möglichkeit einräumen lassen, mittels Verordnung auch nächstes Jahr 1,50 Euro pro Rezept zu vergüten. Dieses Gesetz muss aber morgen erst noch durch den Bundesrat, ehe es Rechtskraft erlangt.
update vom 23.12.: Wie verschiedene Berufsverbände unter Berufung auf das Bundesgesundheitsministerium vermelden, hat das BMG gestern Abend beschlossen, die Hygienepauschale von 1,50 pro Verordnung zu verlängern. Diese Regelung soll für alle Rezepte gelten, welche bis 31.3.2021 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
update vom 8.1.2021: Seit gestern ist diese Meldung auch amtlich bestätigt.
Unabhängig davon meldete der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV), dass seine Mitgliedern 1,50 Euro pro Behandlung bis 31.3.2021 erstatten werden.
Rezeptbeginn und Unterbrechungsfristen
Noch mehr Entscheidungsbefugnisse im deutschen Gesundheitssystem als die Krankenkassen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Und dieser hat schon vor einiger Zeit beschlossen:
• Rezepte müssen erst innerhalb von 28 Tagen begonnen werden* und
• Unterbrechungsfristen werden für Behandlungen, welche bis 31.1.2021 durchgeführt werden, nicht geprüft.
Corona-Tests für Therapeuten
Anfang des Monats trat eine neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Aus dieser geht hervor, dass jetzt auch asymptomatische Therapeuten einen Rechtsanspruch auf einen Corona-Test (Antigen-Test) haben, wenn es der Praxisinhaber verlangt – und zwar OHNE, dass der Betrieb ein sog. Hygienekonzept vorlegen muss.
Einmal die Woche können sich Therapeuten nun kostenlos in einem Testzentrum oder bei einem Arzt testen lassen.
Grundlage hierfür ist der Paragraf 4, Abs. 1 Punkt 2 der neuen Testverordnung in Verbindung mit dem Paragraf 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes. Unseren Artikel vom 4. November haben wir dahingehend aktualisiert.
Kurzarbeitergeld
Bereits zu Beginn der Coronapandemie informierten wir Sie ausführlich zum Thema Kurzarbeit.
Später hat der Gesetzgeber die Höhe des Kurzarbeitergeldes sogar noch erhöht.
Auf Grund der Tatsache, dass die Pandemie weiterhin andauert wurden diese Regelungen bis 31.12.2021 verlängert. Weiterhin ist es ebenfalls gestattet, zum Kurzarbeitergeld per Minijob noch etwas hinzu zu verdienen.
Neue Berufsgesetze
Lange hat sich das Gesundheitsministerium um eine Antwort gewunden - nun sickert immer mehr und mehr durch: „In dieser Legislatur wird es damit nüscht mehr. Wegen Corona und so.“ So ist zumindest aus gut informierten Kreisen zu vernehmen.
Neue bundesweite Lockdown-Regeln
Grundsätzlich ändert sich für Therapeuten nicht viel. Das Motto heiß weiterhin: Hygiene, Hygiene, Hygiene…
Auf Grund so mancher Unsicherheit sei auf folgende Punkte noch einmal hingewiesen:
1) Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Als „medizinisch notwendig“ gelten alle Behandlungen, denen eine Verordnung zu Grunde liegt. Diese kann ausgestellt sein von:
- • einem Arzt,
Des Weiteren darf ein Masseur lt. Rechtsanwalt D. Benjamin Alt auf Grund zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls selbst feststellen, ob eine Massage „medizinisch erforderlich“ ist.• einem „großen“ Heilpraktiker oder auch von
• einem sektoralen Heilpraktiker.
2) Reha-Sport in Physiotherapiepraxen ist mit Verordnung weiterhin möglich.
3) Altenheime sind angewiesen alle Besucher (und auch somit auch Therapeuten) einem Schnelltest zu unterziehen. Am besten das jeweilige Procedere beim Pflegeheim vorher abklären und zeitlich einplanen.
4) All diese Bestimmungen sind Bundesregelungen. Die Bundesländer haben die Freiheit, einzelne Bestimmungen noch zu verschärfen.
Heilmittelrichtlinie
In einem viel beachteten Beitrag haben wir bereits vor etlichen Monaten die neue Heilmittel-Richtlinie vorgestellt.Folgende zwei Punkte waren aber etlichen Lesern immer wieder unklar:
Unseren Bericht vom 28.9.2019 haben wir dahingehend aktualisiert.• Wie sieht die Übergangsregel vom alten auf den neuen Rezeptvordruck aus?
Antwort des G-BA: "Heilmittelverordnungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit, bis alle Behandlungseinheiten dieser Verordnung erbracht wurden. [...] Bei allen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, beginnt ein neuer Verordnungsfall. Das bedeutet: Heilmittelverordnungen, die für die gleiche Erkrankung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, müssen bei der Zählung der Verordnungseinheiten nicht berücksichtigt werden."
• Welches Format haben die neuen Rezeptvordrucke denn nun?
Antwort der zuständigen Referentin auf eine Presseanfrage von physio.de: „Das Muster 13 hat wie bisher das Format DIN A5.“ (kleine Anmerkung: Zahnarztrezepte haben dagegen das Format DIN A4.)
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
*Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Arzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat.
CoronaHeilmittelrichtlinieRezeptAbrechnungGKV-SpitzenverbandG-BATestKurzarbeitergeldAusbildungBMGHygieneVideotherapie
https://www.physio.de/community/physiotherapie/verhandlungen-logopaedie/1/509546/1
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ali schrieb:
Herr.....
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PT-Morris schrieb:
Jetzt noch einen sneak peek auf den bundeseinheitlichen Rahmenvertrag. Zumindest in weiten Teilen.
https://www.physio.de/community/physiotherapie/verhandlungen-logopaedie/1/509546/1
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Xela schrieb:
Danke physio.de für die Zusammenfassung. Kleine Anmerkung. Gesetze brauchen nach dem Bundesrat noch den Bundespräsi und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, um in Deutschland gültig zu werden. :grimacing:
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Friedrich Merz schrieb:
... dafür gibt’s ja physio.de :wink:
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ali schrieb:
Danke auch von mir, alle Details hatte ich nicht rauslesen können....
in unserer Praxis beschäftigen wir uns auch ausführlich mit den neuen Heilmittelrichtlinien und bei dem letzten Punkt des Artikels habe ich eine Frage.
Bedeutet es jetzt das ein Patient ein Rezept mit Datum aus 2020 abgeben kann und wenn die 28-Tage-Frist eingehalten wird, er die erste Verordnungseinheit 2021 bekommen kann? Meines Wissens galt/gilt erste Verordnungseinheit in 2021 bedeutet neues Verordnungsformular. Vielen Dank für die Antwort.
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ali schrieb:
Nö, eine Verordnung aus 2020 ist nach diesen Regeln (HMR/HMK alt) gültig und 2021 abarbeitbar spätestest beginnend nach 28 Tagen, eventuell länger falls Doc einen noch späteren Behandlungsbeginn angegeben haben sollte.
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B.Schmidtke schrieb:
Hallo,
in unserer Praxis beschäftigen wir uns auch ausführlich mit den neuen Heilmittelrichtlinien und bei dem letzten Punkt des Artikels habe ich eine Frage.
Bedeutet es jetzt das ein Patient ein Rezept mit Datum aus 2020 abgeben kann und wenn die 28-Tage-Frist eingehalten wird, er die erste Verordnungseinheit 2021 bekommen kann? Meines Wissens galt/gilt erste Verordnungseinheit in 2021 bedeutet neues Verordnungsformular. Vielen Dank für die Antwort.
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sjtwiggy schrieb:
Vielen Dank für die Zusammenfassung
Heißt das, daß auch bei bestehenden Verordnungen nach besonderem Heilmittelbedarf und langfristigem Heilmittelbedarf auf jeden Fall ein neuer Verordnungsfall beginnt?
Das hieße dann ja, das die Verordnungsmenge pro Verordnung erst mal wieder auf 6 bei KG oder 10 bei MLD z.B. gedeckelt ist, zumindestens beim besonderen Heilmittelbedarf?
Oder heißt "müssen nicht berücksichtigt werden" das man gleich mit einer höheren Verordnungsmenge pro Verordnung weitermachen kann.
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die Antwort finden Sie in unserem Artikel zur neuen Heilmittel-Richtlinie: https://www.physio.de/community/news/content/99/9982
Liebe Grüße aus der Redaktion und bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Guten Morgen Herr/Frau Break,
die Antwort finden Sie in unserem Artikel zur neuen Heilmittel-Richtlinie: https://www.physio.de/community/news/content/99/9982
Liebe Grüße aus der Redaktion und bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz
Das mit dem 01.01.21 ein neuer Verordnungsfall anfallen kann ist noch ersichtlich, aber muss er auch anfallen?
Oder kann man bereits bestehende Verordnungsfälle, die bisher AdR gewesen sind, einfach weiterlaufen lassen?
Mich würde konkret die Handhabung bei Besonderem Heilmittelbedarf interessieren. Können diese Verordnungen einfach weiter mit der erhöhten Behandlungsmenge pro Verordnung verordnet werden, oder muss man wieder mit einer Erstverordnung und damit mit der begrenzten Behandlungsmenge pro Verordnung anfangen?
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Break schrieb:
Ich kann die Antwort auf diese Frage aber nicht finden.
Das mit dem 01.01.21 ein neuer Verordnungsfall anfallen kann ist noch ersichtlich, aber muss er auch anfallen?
Oder kann man bereits bestehende Verordnungsfälle, die bisher AdR gewesen sind, einfach weiterlaufen lassen?
Mich würde konkret die Handhabung bei Besonderem Heilmittelbedarf interessieren. Können diese Verordnungen einfach weiter mit der erhöhten Behandlungsmenge pro Verordnung verordnet werden, oder muss man wieder mit einer Erstverordnung und damit mit der begrenzten Behandlungsmenge pro Verordnung anfangen?
„Was sich nicht ändert:
Wie bisher auch wird es weiterhin Langfrist-Verordnungen in Form von langfristigem Heilmittelbedarf (LHMB) und Besondere Verordnungsbedarfe (BVB) geben.
Wichtig: Paragraf 7, Abs. 6 regelt eindeutig, dass bei LHMB und BVB von Anfang an mehr als die zulässige Höchstmenge (z.B. 6 oder 10) auf einem Rezept verordnet werden darf. Die Behandlungsmenge ist allerdings so zu bemessen, dass das Rezept bei Einhaltung der verordneten Frequenz innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann. Wurde auf dem Rezept eine Frequenzspanne angegeben, ist zur Ermittlung der 12-Wochenfrist der höchste Wert heranzuziehen.“
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Friedrich Merz schrieb:
Zitat:
„Was sich nicht ändert:
Wie bisher auch wird es weiterhin Langfrist-Verordnungen in Form von langfristigem Heilmittelbedarf (LHMB) und Besondere Verordnungsbedarfe (BVB) geben.
Wichtig: Paragraf 7, Abs. 6 regelt eindeutig, dass bei LHMB und BVB von Anfang an mehr als die zulässige Höchstmenge (z.B. 6 oder 10) auf einem Rezept verordnet werden darf. Die Behandlungsmenge ist allerdings so zu bemessen, dass das Rezept bei Einhaltung der verordneten Frequenz innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann. Wurde auf dem Rezept eine Frequenzspanne angegeben, ist zur Ermittlung der 12-Wochenfrist der höchste Wert heranzuziehen.“
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Break schrieb:
Danke, das beantwortet meine Frage.
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Break schrieb:
"Bei allen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, beginnt ein neuer Verordnungsfall. Das bedeutet: Heilmittelverordnungen, die für die gleiche Erkrankung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, müssen bei der Zählung der Verordnungseinheiten nicht berücksichtigt werden."
Heißt das, daß auch bei bestehenden Verordnungen nach besonderem Heilmittelbedarf und langfristigem Heilmittelbedarf auf jeden Fall ein neuer Verordnungsfall beginnt?
Das hieße dann ja, das die Verordnungsmenge pro Verordnung erst mal wieder auf 6 bei KG oder 10 bei MLD z.B. gedeckelt ist, zumindestens beim besonderen Heilmittelbedarf?
Oder heißt "müssen nicht berücksichtigt werden" das man gleich mit einer höheren Verordnungsmenge pro Verordnung weitermachen kann.
Jeder Arzt sagt mir ich solle mich ans Gesundheitsamt wenden und dort weiß keiner etwas. Ich solle mich bei der KV anmelden und mir Schnelltests kaufen, an den Tests verdient man nichts weiter und man müsse die Tests erst kaufen so der Tenor der Ärzte
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Sandalenmann schrieb:
Wenn das nur alles funktionieren würde, aber ich bekomme mit meinen Leuten keinen kostenlosen Test!
Jeder Arzt sagt mir ich solle mich ans Gesundheitsamt wenden und dort weiß keiner etwas. Ich solle mich bei der KV anmelden und mir Schnelltests kaufen, an den Tests verdient man nichts weiter und man müsse die Tests erst kaufen so der Tenor der Ärzte
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