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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sich auf dieses Szenario vorbereitet, und so gelten ab Montag für Therapeuten einige neue Regelungen.
Hier die wichtigsten:
- • Folgeverordnungen können nach telefonischer Anamnese ausgestellt und dem Patienten per Post zugeschickt werden.
Diese Regelungen gelten zunächst bis einschließlich Januar 2021 und sollen bei Bedarf verlängert werden.• Die Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln bei einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren, ist ausgesetzt.
• Ebenfalls wieder aufleben lässt der G-BA die Videobehandlung. Sie ist in Sachen Physiotherapie für drei Heilmittel erlaubt: Übungsbehandlung, allgemeine KG und KG-Mukoviszidose. Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient damit einverstanden ist und die Praxis über die erforderliche Ausstattung verfügt (vgl. unsere Meldung vom 1.4.2020).
Des Weiteren ist sie zugelassen für: Ergotherapie, Ernährungstherapie und Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie.
• Auch wenn man hie und da liest, dass Massagepraxen geschlossen werden – bedenken Sie bitte: Gemeint sind die sog. Wellness-Massage-Salons (Stichwort Thai-Massage), wie sie in größeren Städten in unterschiedlicher Dichte vorkommen. Medizinische Massagepraxen sollen geöffnet bleiben und Physiotherapiepraxen sowieso.
Wer die Regelungen des G-BA noch ein wenig genauer nachlesen möchte wird hier und hier ab Seite 5 fündig.
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
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Stefan Arnold schrieb:
Laut VPT Sachsen sind Präventionskurse in Sachsen nicht mehr möglich. Rehasport ja, Rückenschule und Co nicht mehr.
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