X0507 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
Parallele Einzelbehandlung bis zu 3 Patienten

Definition:
Krankengymnastik an Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräten unter Berücksichtigung der Trainingslehre.

Therapeutische Wirkung:
Verbesserung der Muskelfunktion unter Einschluss des zugehörigen Gelenk- und Stützgewebes.
Verbesserung der Muskelstruktur bei strukturellen Schädigungen.
Verbesserung der Muskeldurchblutung und Sauerstoffausschöpfung.
Verbesserung der Funktion des Atmungs-, Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselsystems.
Automatisierung funktioneller Bewegungsabläufe.

Schädigungen/Funktionsstörungen:
Bei chronischen, posttraumatischen oder postoperativen Erkrankungen der Extremitäten oder des Rumpfes mit
Muskeldysbalancen/-insuffizienz.
krankheitsbedingter Muskelschwäche.
motorische Parese.
unspezifische schmerzhafte Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

Therapieziel:
Verbesserung/Normalisierung
der Muskelkraft.
der Kraftausdauer.
funktioneller Bewegungsabläufe und der alltagsspezifischen Belastungstoleranz.
der alltäglichen Fähigkeiten (ATL).

Leistungen:
Behandlung mit Geräten entsprechend den individuell erstellten Behandlungsplänen.
Kurzes Aufwärm-/Abwärmprogramm.
Auswahl und Einübung von entsprechenden Bewegungsabläufen am Trainingsgerät.
Bestimmung von Belastung, Wiederholungen und Serien für die einzelnen Bewegungsabläufe.
Anleitung und kontinuierliche Aufsicht zur Korrektur der Bewegungsabläufe.
Kontrolle des individuellen Trainingsplans.
Erarbeiten eines begleitenden Übungsprogramms zur Automobilisation, Autostabilisation und Förderung der Dehnfähigkeit/Geschmeidigkeit.

Leistungsumfang
Behandlung von gleichzeitig maximal 3 Patienten.
Die Behandlung der Patienten muss nicht zeitgleich beginnen.

Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 60 Minuten je Patient.

Voraussetzung:
Die unter diesen Positionen beschriebenen Leistungen können von Physiotherapeuten durchgeführt und abgerechnet werden, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Fortbildung in KG-Gerät von mindestens 40 Stunden absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.