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Gestaltungsmöglichkeiten in einem
interdisziplinären und
teamorientierten Umfeld
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Keine Fließarbeit, sondern
ausreichend Puffe...
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Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie neu gestaltet, welche ab 1. Januar 2021 gelten soll.
Wir erläutern alle relevanten Änderungen und stellen den vollständigen Text vor.
Vergessen Sie das Wort „Regelfall“. Es wird keinen Regelfall mehr geben; dieser wird abgelöst werden durch den Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge. (näheres dazu s.u.)
Wo es keinen Regelfall mehr gibt, gibt es auch keine "Verordnung außerhalb des Regelfalles" mehr - ebenso wenig wie die Genehmigung dafür.
Die neue Systematik von Verordnungsfall und orientierender Behandlungsmenge beendet auch die unsägliche Unterteilung in Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalles.
Es wird auch keine optionalen Heilmittel mehr geben. Zukünftig wird es nur noch vorrangige und ergänzende Heilmittel geben.
Das Rezeptformular in seiner bisherigen Form wird abgeschafft werden. Es wird ein einheitliches Formular für alle Heilmittel geben, also für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, usw..
Es bleibt aber wie bisher bei einem Vordruck der Größe DIN A5 (im Gegensatz zu den Rezepten der Zahnärzte – diese sind DIN A4).
Bisher werden die Diagnosegruppen EX, WS, ZN, LY... mittels Ziffern in Untergruppen mit prognostisch kurz-, mittel- oder langfristigen Behandlungsbedarf unterschieden (EX1, EX2 / WS1, WS2 ...). Diese Unterscheidung fällt künftig (bis auf bei der Gruppe der sonstigen Erkrankungen - SO) weg. Es gibt also für Physiotherapie in Zukunft „nur“ noch: EX, WS, CS, ZN, PN, AT, GE, LY und die fünf Gruppen der SO.
Der Verordnungsfall ersetzt den bisherigen Regelfall. Zu jedem Verordnungsfall wird im neuen Heilmittelkatalog eine sog. orientierende Behandlungsmenge definiert, welche die Gesamtzahl aller Behandlungen zu diesem Verordnungsfall umfasst. Die maximale Anzahl der Behandlungen pro Rezept ist ebenfalls im neuen Heilmittelkatalog festgelegt.
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
Für die Frage „Neuer Verordnungsfall oder nicht?“ ist also künftig nicht mehr das Datum der letzten Behandlung wie in der alten „Regelfallsystematik“ maßgebend, sondern das Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes. Außerdem setzt die neue Richtlinie die alte Forderung „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall!“ um (Ausnahme: Zahnarztverordnungen).
Oder wie es die stets gut informierten KBV ausdrückt:
"Ein Verordnungsfall umfasst alle verordneten Heilmittel:
- • aufgrund derselben Diagnose (erste drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch)
"• in derselben Diagnosegruppe laut Heilmittelkatalog
• bei demselben Patienten
• innerhalb der letzten sechs Monate
Wichtig ist zudem, dass zukünftig der Arzt bei medizinischer Notwendigkeit auch ohne großen Verwaltungsaufwand mehr als die orientierende Behandlungsmenge verordnen darf. Er muss diese medizinische Notwendigkeit lediglich in seiner Patientendokumentation festhalten und nicht wie bisher eine Begründung auf das Rezept schreiben.
Die maximale Behandlungsmenge pro Verordnung (meist 6 oder 10) kann auf bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden. Zusätzlich kann auch noch ein ergänzendes Heilmittel auf die Verordnung gesetzt werden.
Obwohl es ein einziges Formular für alle Heilmittelerbringer geben wird, müssen für diesen Fall getrennte Verordnungsvordrucke verwendet werden.
Bisher gelebte Praxis, aber eher in einem Graubereich, ist die Doppelbehandlung. Diese ist nun in Ausnahmefällen möglich.
Neu ist die seit langem diskutierte Blanko-Verordnung. Diese ist künftig 16 Wochen gültig, und zwar ohne Begrenzung
• der Behandlungsanzahl,
• der Frequenz und
• des Heilmittels.
Welche Indikationen hierfür in Frage kommen, müssen die maßgeblichen 17 Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband erst noch vereinbaren.
Der in der Praxis sehr viel handbarere Grundsatz „Neuer Arzt gleich neuer Verordnungsfall“ scheint (evtl. nicht ganz unberechtigt) bei den Verantwortlichen die Angst vor einem sog. „Ärztehopping“ geweckt zu haben. Daher verpflichten sie den Arzt künftig eine Verordnung nur noch auszustellen, wenn er sich beim Patienten über bisherige Heilmittelverordnungen informiert hat.
Bisher müssen Rezepte innerhalb von 14 Tagen begonnen sein. Diese Frist erweitert sich auf 28 Kalendertage. Es sei denn, der Arzt sieht einen dringlichen Behandlungsbedarf, dann beträgt diese Frist weiterhin 14 Kalendertage. Dazu müsste er dies aber auf der Verordnung kenntlich machen.
Kleines Berechnungsbeispiel: Bei einem Ausstellungsdatum 2.1. muss also die erste Behandlung spätestens am 30.1. erfolgen (der Ausstellungstag zählt also bei der Zählweise der 28 Tage nicht mit).
Zukünftig werden im Heilmittelkatalog Frequenzspannen (z. B. 1-3x wöchentlich) empfohlen. Diese Frequenzspannen haben allerdings lediglich Empfehlungscharakter; der Arzt darf, wenn er es für medizinisch begründet hält, kommentarlos davon abweichen.
Bisher waren die Heilmittel D1 und Massage auf 10 Einheiten pro Regelfall begrenzt. Künftig sind sie auf 12 Einheiten pro Verordnungsfall begrenzt.
Die alte Richtlinie ist in dieser Hinsicht rigoros: Eine Verordnung verliert bei einer Unterbrechung von länger als 14 Tagen ihre Gültigkeit. (Durch Rahmenvertragsvereinbarungen wurde dies manchmal wieder etwas abgemildert.)
Die neue Richtlinie macht hier „eine Tür auf“: Diese 14-Tages-Frist kann bei einer angemessenen Begründung zukünftig überschritten werden. Welche Begründung als angemessen zu werten ist, müssen die maßgeblichen Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband erst noch vertraglich vereinbaren.
Kleines Berechnungsbeispiel: Fand also die letzte Behandlung am 2.1. statt, muss ohne eine angemessene Begründung die nächste Behandlung spätestens am 17.1. erfolgen (es zählen also die Tage der Nichtbehandlung).
Wichtig: Paragraf 7, Abs. 6 regelt eindeutig, dass bei LHMB und BVB von Anfang an mehr als die zulässige Höchstmenge (z.B. 6 oder 10) auf einem Rezept verordnet werden darf. Die Behandlungsmenge ist allerdings so zu bemessen, dass das Rezept bei Einhaltung der verordneten Frequenz innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann. Wurde auf dem Rezept eine Frequenzspanne angegeben, ist zur Ermittlung der 12-Wochenfrist der höchste Wert heranzuziehen.
Dem Vernehmen nach ist zurzeit noch eine Anlage 3 zu dieser Heilmittel-Richtlinie in Arbeit. In dieser soll zukünftig geregelt werden, in welchen Fällen und in welcher Form fehlerhafte bzw. unvollständig ausgestellte Verordnungen geändert werden müssen.
Aktualisierung vom 4.12.2019: Diese Anlage 3 wurde mittlerweile veröffentlicht. Sie finden sie hier auf Seite vier.
Mittlerweile hat der G-BA sich auch in Sachen Ãœbergangsregelung festgelegt. Er beschloss Folgendes:
"Heilmittelverordnungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit, bis alle Behandlungseinheiten dieser Verordnung erbracht wurden. [...] Bei allen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, beginnt ein neuer Verordnungsfall. Das bedeutet: Heilmittelverordnungen, die für die gleiche Erkrankung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, müssen bei der Zählung der Verordnungseinheiten nicht berücksichtigt werden."
Friedrich Merz / physio.de
Anmerkung:
In einer früheren Version des Artikel stand "Es dürfen bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel auf einem Rezept verordnet werden, wobei die max. Anzahl der Behandlungen pro Rezept nicht überschritten werden darf." Dies führte mancherorts zu Missverständnissen. Wir haben dies nun präzisiert.
update vom 7. September 2020:
In einer älteren Version des Artikels wurde als Startdatum für die neue Heilmittel-Richtlinie der 1. Oktober 2020 genannt.
Da aber knapp die Hälfte der Anbieter nicht fristgerecht die aktualisierte Ärzte-Software bereitstellen konnte, wurde der Starttermin vom G-BA auf den 1. Januar 2021 verschoben.
Wir haben den Artikel daher dementsprechend angepasst.
HeilmittelrichtlinieHeilmittelkatalog2020G-BARezeptBVBLHMBD1
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Philipp Morlock schrieb:
Wg. Ärzte-Hopping-Praevention: Informieren ist wohl nicht richtig. Der Patient müsste eine Erklärung in welcher Erforderliches steht unterschreiben!
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:smirk:
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a schubart schrieb:
Damit die Erhöhung auch langfristig nicht bei uns ankommt.
:smirk:
Bei D1 und KMT mit dem 12x pro Verordnungsfall ( also max. alle 6 Monate ) ist zu heute etwa 30% weniger Verordnungsmöglichkeit. Aber D1 und KMT wäre für mich eh nicht interessant.
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tom1350 schrieb:
Wo siehst du Einsparpotential gegenüber aktuell?
Bei D1 und KMT mit dem 12x pro Verordnungsfall ( also max. alle 6 Monate ) ist zu heute etwa 30% weniger Verordnungsmöglichkeit. Aber D1 und KMT wäre für mich eh nicht interessant.
"Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktio-nellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich :wink:, die Höchstverord-nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge aus-zuschöpfen"
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therapeutin schrieb:
z.B. man kann ja dann die billige Ãœbungsbehandlung verordnen,was wir natrlich nicht annehmen,aber der Arzt dann 4xMT+2xÃœbung raufschreibt...steht doch sowieso dabei
"Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktio-nellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich :wink:, die Höchstverord-nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge aus-zuschöpfen"
Ich persönlich bezweifel, dass wir weniger zu tun haben werden
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Dominik Jakubowski schrieb:
Die Patienten werden sich holen was ihnen zusteht. Wird heute schon nicht anders gemacht. Wichtig wird weiterhin sein, dass WIR bescheid wissen was möglich ist, wenn nötig, und dies kommunizieren.
Ich persönlich bezweifel, dass wir weniger zu tun haben werden
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therapeutin schrieb:
die nächsten Einsparwelle rollt auf uns zu
„Mehrere vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung
Es dürfen bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel auf einem Rezept verordnet werden, wobei die max. Anzahl der Behandlungen pro Rezept nicht überschritten werden darf. Zusätzlich kann auch noch ein ergänzendes Heilmittel auf die Verordnung gesetzt werden.“
Wie wird hier die Anzahl der Therapien verordnet/abgerechnet? Sprich, habe ich pro Heilmittel sechs Therapieeinheiten oder sechs Therapieeinheiten auf alle drei Heilmittel?
Blanko-Verordnung
Neu ist die seit langem diskutierte Blanko-Verordnung. Diese ist künftig 16 Wochen gültig, und zwar ohne Begrenzung
- der Behandlungsanzahl,
- der Frequenz und
- des Heilmittels.
Welche Indikationen hierfür in Frage kommen, müssen die maßgeblichen Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband erst noch vereinbaren
Abrechnung, erst nach 16 Wochen oder pro Quartal?
Danke für diesen gehaltvollen Artikel!
M.F.
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Zum Thema "Mehrere Heilmittel" versteh ich das so, dass der Arzt zB MT, KMT und KG aufschreibt und der Der Therapeut wählen kann, aber die max Menge nicht überschreiten darf, zB 4xMT + 2xKMT
Oder der Arzt gibt vor welches Heilmittel wie oft angewandt werden muss.
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Dominik Jakubowski schrieb:
Moin! Die BlankoVO wirst du erst nach Ende der Therapie abrechnen können, aber es heißt ja nicht, dass du immer die vollen 16 Wochen ausschöpfen musst!
Zum Thema "Mehrere Heilmittel" versteh ich das so, dass der Arzt zB MT, KMT und KG aufschreibt und der Der Therapeut wählen kann, aber die max Menge nicht überschreiten darf, zB 4xMT + 2xKMT
Oder der Arzt gibt vor welches Heilmittel wie oft angewandt werden muss.
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marek481 schrieb:
Mich würden folgende Sachverhalte zu folgenden Fragen interessieren:
„Mehrere vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung
Es dürfen bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel auf einem Rezept verordnet werden, wobei die max. Anzahl der Behandlungen pro Rezept nicht überschritten werden darf. Zusätzlich kann auch noch ein ergänzendes Heilmittel auf die Verordnung gesetzt werden.“
Wie wird hier die Anzahl der Therapien verordnet/abgerechnet? Sprich, habe ich pro Heilmittel sechs Therapieeinheiten oder sechs Therapieeinheiten auf alle drei Heilmittel?
Blanko-Verordnung
Neu ist die seit langem diskutierte Blanko-Verordnung. Diese ist künftig 16 Wochen gültig, und zwar ohne Begrenzung
- der Behandlungsanzahl,
- der Frequenz und
- des Heilmittels.
Welche Indikationen hierfür in Frage kommen, müssen die maßgeblichen Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband erst noch vereinbaren
Abrechnung, erst nach 16 Wochen oder pro Quartal?
Danke für diesen gehaltvollen Artikel!
M.F.
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tom1350 schrieb:
Da wird auf die Digitalisierung verwiesen. Also 2050 :satisfied:.
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a schubart schrieb:
Da bin ich hoffentlich in Rente
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a schubart schrieb:
Und sollte es nicht eine entbürokratisierung kommen? Ich habe da mittlerweile so meine Zweifel
Wir können nicht erwarten, dass sich mit einem Fingerschnipsem alles zum Besten ändert.
Interessant wird sein, ob die "maßgeblichen" Verbände - schade, dass die Maßgeblickeit nur quantitativ und nicht qualitativ bemessen wird - nun zum Thema Blankoverordnung Richtlinien für die ausgewählten Diagnosen entwickeln werden, ähnlich der Niederländer und der Briten. Zudem bin ich gespannt, wann, wie und durch wen dies evaluiert wird.
Es bleibt also spannend und wir alle sind gefragt kritisch drauf zu schauen, uns aber genauso mit einzubringen. Egal ob berufspolitisch oder insofern, als das wir die neuen Möglichkeiten ausnutzen. Denn auch für uns gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit.
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marek481 schrieb:
Matze, es könnte ein guter Anfang sein, wenn die von Dir angesprochenen Verbände in der Nach.-Feinjustierung sich zu Gunsten der Therapeuten durchsetzen. Wie schon gesagt, bei einigen neuen Errungenschaften muss jetzt noch das Wie verhandelt werden. Ich bin gespannt!
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Matthias Ullmann schrieb:
Ich glaube, dass die neue Richtlinie wieder ein Stück Aufwertung aber vor allem Flexibilität der therapeutischen Berufe bedeutet.
Wir können nicht erwarten, dass sich mit einem Fingerschnipsem alles zum Besten ändert.
Interessant wird sein, ob die "maßgeblichen" Verbände - schade, dass die Maßgeblickeit nur quantitativ und nicht qualitativ bemessen wird - nun zum Thema Blankoverordnung Richtlinien für die ausgewählten Diagnosen entwickeln werden, ähnlich der Niederländer und der Briten. Zudem bin ich gespannt, wann, wie und durch wen dies evaluiert wird.
Es bleibt also spannend und wir alle sind gefragt kritisch drauf zu schauen, uns aber genauso mit einzubringen. Egal ob berufspolitisch oder insofern, als das wir die neuen Möglichkeiten ausnutzen. Denn auch für uns gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit.
hier istmir was unschlüssig. Zum Einen schreibt Ihr oder der Gesetzgeber:
Die Buchstaben fallen weg
Zum Anderen:
Die Leitsymptomatik kann, muss aber nicht ... es reicht auch die Buchstabencodierte Form
... hab ich oder der Gesetzgeber da einen Denkfehler?
Außderdem wäre es doch mal hübsch Leitsymptomatiken wirklich mal VERBAL zu dokumentieren, wer weiss denn genau, was eine Leitsymptomatik ist? Ich glaube das weiß jeder, aber es gibt sicher diverse Definitionen.
Schmerz steht sicherlich im Vordergrund... nur wie oft haben wir Schmerzpatienten, die nicht muskulärer Art sind oder muskulär kaum zu beeinflussen. Und welche Auswirkungen hat der Schmerz oder die Therapie auf funktionelle Einschränkungen. Was genau sind die Therapieziele? Wenn der Gesetzgeber hier doch an den kleinen Buchstaben festhält und Ärzte und Therapeuten nicht in der Lage sind, die Leitsymptomatik zu verbalisieren, dann frag ich mich weiterhin, ob das Rezept weiterhin nur dazu diesen soll, dass Kassen Ihre Statistiken machen können (auch der Quatsch mit den ICD10s, den kein Physio braucht) oder ob wirklich das Rezept dafür da ist, dass der Arzt dem Physio was konkretes sagen will... daran hapert es im echten Leben doch am meisten!!! Es gibt keine gemeinsame Sprache! Ich hoffe, die binden fähige Leute in die Gestaltung des neuen Formulares ein!!!
Die Hoffnung stirbt zuletzt...
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... und das die Heilmittelrichtlinie sowie der Anspruch der ärtzlichen Interessenverbände zum Thema unverzichtbare ärztliche Diagnostik mit der täglichen Realität nichts zu tun haben?
Wer sich darüber wundert, sollte sich mal mit dem Abrechnungssystem der KVen beschäftigen.
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NorbArt schrieb:
Es fallen nicht die kleinen Buchstaben weg, sondern die Nummern.
... und das die Heilmittelrichtlinie sowie der Anspruch der ärtzlichen Interessenverbände zum Thema unverzichtbare ärztliche Diagnostik mit der täglichen Realität nichts zu tun haben?
Wer sich darüber wundert, sollte sich mal mit dem Abrechnungssystem der KVen beschäftigen.
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S.-H. schrieb:
Hallo Physio.de
hier istmir was unschlüssig. Zum Einen schreibt Ihr oder der Gesetzgeber:
Die Buchstaben fallen weg
Zum Anderen:
Die Leitsymptomatik kann, muss aber nicht ... es reicht auch die Buchstabencodierte Form
... hab ich oder der Gesetzgeber da einen Denkfehler?
Außderdem wäre es doch mal hübsch Leitsymptomatiken wirklich mal VERBAL zu dokumentieren, wer weiss denn genau, was eine Leitsymptomatik ist? Ich glaube das weiß jeder, aber es gibt sicher diverse Definitionen.
Schmerz steht sicherlich im Vordergrund... nur wie oft haben wir Schmerzpatienten, die nicht muskulärer Art sind oder muskulär kaum zu beeinflussen. Und welche Auswirkungen hat der Schmerz oder die Therapie auf funktionelle Einschränkungen. Was genau sind die Therapieziele? Wenn der Gesetzgeber hier doch an den kleinen Buchstaben festhält und Ärzte und Therapeuten nicht in der Lage sind, die Leitsymptomatik zu verbalisieren, dann frag ich mich weiterhin, ob das Rezept weiterhin nur dazu diesen soll, dass Kassen Ihre Statistiken machen können (auch der Quatsch mit den ICD10s, den kein Physio braucht) oder ob wirklich das Rezept dafür da ist, dass der Arzt dem Physio was konkretes sagen will... daran hapert es im echten Leben doch am meisten!!! Es gibt keine gemeinsame Sprache! Ich hoffe, die binden fähige Leute in die Gestaltung des neuen Formulares ein!!!
Die Hoffnung stirbt zuletzt...
Laut neuer Richtlinie darf ich sie weiterhin außerhalb der Praxis behandeln , aber bekomme kein Geld für die vielen Kilometer und Zeit, die ich dafür erbringe? Wie bekloppt ist das denn? Die Mütter werden sehr begeistert sein, wenn sie nach 16 Uhr noch zweimal Physio, ergo und Logo mit ihren behinderten Kindern machen müssen..... Hauptsache sich wieder neuen Blödsinn ausgedacht um das Leben aller schwerer zu machen
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Hast du denn bislang die KM von der KK erstattet bekommen???
Meines Wissens steht dieser Mist auch jetzt schon in den RV. Was ich noch nie begriffen habe.
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Susulo schrieb:
Hallo Turnschwester,
Hast du denn bislang die KM von der KK erstattet bekommen???
Meines Wissens steht dieser Mist auch jetzt schon in den RV. Was ich noch nie begriffen habe.
Aber er bekommt ja jetzt wenigstens die hb Pauschale in der Einrichtung.
Wir sind hier im ländlichen Raum und fahren schon mal 20 - 30 Minuten zu den Einrichtungen. Die Zeit muss er ja auch irgendwie bezahlt bekommen.
Für Eltern von behinderten Kindern ist es eine enorme Entlastung, wenn Therapien in der Einrichtung statt finden. Wenn diese noch nach der Schule gestemmt werden müssten, wird einiges abgesagt werden. Zu dem kommt auch noch dazu, dass die Therapeuten, die die Kinder sonst vormittags behandeln, zusätzlich Nachmittags arbeiten müssten....
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Turnschwester17 schrieb:
Die km bezahlt mir mein Chef.
Aber er bekommt ja jetzt wenigstens die hb Pauschale in der Einrichtung.
Wir sind hier im ländlichen Raum und fahren schon mal 20 - 30 Minuten zu den Einrichtungen. Die Zeit muss er ja auch irgendwie bezahlt bekommen.
Für Eltern von behinderten Kindern ist es eine enorme Entlastung, wenn Therapien in der Einrichtung statt finden. Wenn diese noch nach der Schule gestemmt werden müssten, wird einiges abgesagt werden. Zu dem kommt auch noch dazu, dass die Therapeuten, die die Kinder sonst vormittags behandeln, zusätzlich Nachmittags arbeiten müssten....
Was natürlich völliger Schwachsinn ist, ich würde mich nie drauf einlassen und hatte nie verstanden, warum das im RV jemals unterschrieben wurde.
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Susulo schrieb:
Also bei uns in der Logo wird ein HB nur als solcher bezahlt, wenn er wirklich in der Wohnung des Pat stattfindet oder der Pat in der Einrichtung wohnt. In Ganztageseinrichtungen für Behinderte dürfen wir zwar, es wird aber nicht als HB anerkannt, sondern wir dürfen in unserer Freizeit dahin fahren.
Was natürlich völliger Schwachsinn ist, ich würde mich nie drauf einlassen und hatte nie verstanden, warum das im RV jemals unterschrieben wurde.
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Turnschwester17 schrieb:
Ich betreue mehrere Förderschulen und Kitas mit HB in der Einrichtung....
Laut neuer Richtlinie darf ich sie weiterhin außerhalb der Praxis behandeln , aber bekomme kein Geld für die vielen Kilometer und Zeit, die ich dafür erbringe? Wie bekloppt ist das denn? Die Mütter werden sehr begeistert sein, wenn sie nach 16 Uhr noch zweimal Physio, ergo und Logo mit ihren behinderten Kindern machen müssen..... Hauptsache sich wieder neuen Blödsinn ausgedacht um das Leben aller schwerer zu machen
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Bei 10 Kindern kommt da einiges zusammen, was dann in Zukunft fehlt...
Ich habe bisher auch nicht verstanden, warum die Physios die Pauschale bekommen, die Logos aber nicht.
In diese Pauschale fallen auch die Altenheime rein.
Wie werden die denn zukünftig berechnet?
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Turnschwester17 schrieb:
9,33€ pro Patient in der Einrichtung
Bei 10 Kindern kommt da einiges zusammen, was dann in Zukunft fehlt...
Ich habe bisher auch nicht verstanden, warum die Physios die Pauschale bekommen, die Logos aber nicht.
In diese Pauschale fallen auch die Altenheime rein.
Wie werden die denn zukünftig berechnet?
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Turnschwester17 schrieb:
Und Ergos bekommen sogar noch mehr . 11,60€ verstehe nicht, warum dort Unterschiede gemacht werden
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Susulo schrieb:
Naja, im Altenheim wohnen die Leute, da bekommen wir auch HB und KM Pauschale bezahlt.
Bisher war es so, dass wenn mehr als eine Person in einem Pflegeheim behandelt wurde, musste die „Einrichtungspauschale“ abgerechnet werden, pro Patient. Ist nur ein Patient im Pflegeheim in Behandlung, bedarf es einer gesonderten Info auf dem Rezept, dass er alleiniger Patient ist.
Sollte mein chef in Zukunft für alle Pflegeheime die „ zu HausePauschale“ abrechnen dürfen, wird er meinen Wegfall sicherlich verschmerzen.
Die Patienten in den Heimen werden ja immer mehr und langfristiger.
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Turnschwester17 schrieb:
Die kilometerpauschale bekommen wir ja gar nicht. Auch komisch, diese Unterschiede . Warum nicht alles einheitlich?
Bisher war es so, dass wenn mehr als eine Person in einem Pflegeheim behandelt wurde, musste die „Einrichtungspauschale“ abgerechnet werden, pro Patient. Ist nur ein Patient im Pflegeheim in Behandlung, bedarf es einer gesonderten Info auf dem Rezept, dass er alleiniger Patient ist.
Sollte mein chef in Zukunft für alle Pflegeheime die „ zu HausePauschale“ abrechnen dürfen, wird er meinen Wegfall sicherlich verschmerzen.
Die Patienten in den Heimen werden ja immer mehr und langfristiger.
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kvet schrieb:
Wie hoch ist denn in dem Fall die HB Pauschale?
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Dominik Jakubowski schrieb:
Die gab es doch in den alten Richtlinien so auch nicht, dass war entweder über MT abgehandelt oder nach der Neufassung 2017 gesondert als Extra HMK.
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RobinD. schrieb:
Ich habe in den neuen Richtlinien keine Zahnarzt-Verornungen mehr (auf die Diagnose "CMD") gefunden. Habe ich das übersehen oder ist es gestrichen?
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Louise Kübler schrieb:
Wie steht es mit dem Budget der Ärzte? Wird die dadurch belastet wenn die Therapeuten aussuchen dürfen welcher Behandlung am optimalsten ist? Müssen wir Verantwortung an den Ärzten ablegen mit Berichten, erhöht sich die Bürokratie für uns um 2/3 mindestens.
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