Für unsere Filiale in Frankfurt
Ostend/Bornheim suchen wir ab
sofort eine*n Mitarbeiter*in
HIer bieten wir hier Physiotherapie
und Gesundheitstraining an.
Einen hochwertig ausgestattete
Physiotherapiepraxis (ca. 200qm)mit
5 Behandlungsräumen und einer
KGG-Fläche.
Das Gesundheitstraining beinhaltet
eine Trainingsfläche,
ausgestattet mit einem
MilonQ-Zirkel und entsprechenden
Cardiogeräten, Kabelzügen etc.
Hier suchen wir
Physiotherapeut:innen die Lust
haben die Praxis mitzugestalten
u...
Ostend/Bornheim suchen wir ab
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und Gesundheitstraining an.
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Die Frequenzempfehlung fehlte auf 14 Verordnungen, die eine schwäbische Physiotherapeutin der AOK in Rechnung stellte. Die lehnte die Zahlung mit Hinweis auf den Richtlinienfehler ab. Den ZVK an ihrer Seite klagte sich die Therapeutin durch die Instanzen. Verband und Klägerin verwiesen dabei auf den Rahmenvertrag der Krankenkassen mit den Berufsverbänden, der eine Prüflicht ausschließt. Zwei Jahre später, im vergangenen Oktober, fällten die Richter des Bundessozialgerichts die letztinstanzliche Entscheidung. Wir berichteten damals ausführlich über die Verhandlung.
Die nun vorliegende Urteilsbegründung ist frei von Überraschungen. "Heilmittelerbringer sind verpflichtet, die ärztliche Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen", heißt es da in klarer Prosa. Dies ergebe sich aus "höherrangigem Recht", unabhängig davon, was in Rahmenverträgen formuliert ist. Das übergeordnete Recht ist in diesem Falle u.a. der § 2 des SGB V, der unmissverständlich regelt, dass auch die Leistungserbringer darauf zu achten haben, "dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden."
Die Physiotherapeuten sollten sich mal nicht so unmündig geben, schreiben die Kasseler Richter zwischen den Zeilen. Die SGB-Bestimmungen begründen eine eigenständige Verantwortung der Therapeuten, für die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Heilmittelerbringung zu sorgen. Ärzte veranlassten die Leistungen, Physiotherapeuten haben auf der Grundlage ihrer "professionellen Sicht" erkennbare Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Auch die Heilmittelrichtlinien selbst setzen eine enge Zusammenwirkung von Arzt und Therapeut voraus. Konkret ergibt sich die Prüfpflicht aus der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des § 91 SGB V, wo es heißt, dass die Beschlüsse den Gemeinsamen Bundesausschusses, also auch die Heilmittelrichtlinien, neben Ärzten und Krankenkassen auch für die Leistungserbringer verbindlich sind.
Das höchstrichterliche Urteil unterstützt die vielen Therapeuten, die schon immer auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den zuweisenden Ärzten gesetzt haben. Regelmäßiger Kontakt und Austausch ist zum Nutzen aller Beteiligten, nicht zuletzt unabdingbar für ein effektives Versorgungsgeschehen. Die damalige Gesetzesänderung ist auch eine Würdigung hoch professionell tätiger Gesundheitsarbeiter.
Das Urteil ist im vollen Wortlaut wie viele andere in der physio.de-Infothek zu finden. Dort stellen wir Ihnen auch Vordrucke zur Rezeptänderung zur Verfügung.
Peter Appuhn
physio.de
PrüfpflichtBSGUrteil
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