Wir sind ein fröhliches,
sympathisches und engagiertes Team
und suchen
ab sofort eine Physiotherapeutin
oder einen Physiotherapeuten in
Vollzeit oder
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Was bieten wir?
- ein motiviertes Team, das gerne
zusammenarbeitet
- helle Behandlungsräume
- Rezeption ist an allen Vor- und
Nachmittagen in der Praxis
- Überdurchschnittliches Gehalt
- Fortbildungstage und
Fortbildungszuschüsse
- Parkplätze und Bushaltestelle
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Eine Zusatzqualifikation, wie MT,
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...
PNF, Bobath, Manuelle Therapie…., auch, wenn Sie kein Zertifikat besitzen, können Sie seit gestern entsprechende Verordnungen annehmen und die Patienten behandeln. Das Bundessozialgericht hat letztinstanzlich einem klagenden Physiotherapeuten Recht gegeben. Er hatte sich geduldig durch drei Instanzen geklagt, weil die AOK nicht akzeptieren wollte, dass er Patienten mit PNF-Verordnungen behandelte.
Die Krankenkasse verwies auf die Rahmenverträge, die zwischen den Kassen und den Berufsverbänden vereinbart wurden. Dort sei festgelegt, dass Behandlungen wie PNF, Bobath, Vojta, Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage und KG-Gerät (und D1, D2) nur abgerechnet werden können, wenn bestimmte Weiterbildungskriterien erfüllt sind. Der Therapeut hingegen argumentierte, das Sozialgesetzbuch (SGB) sehe keine differenzierten Zulassungsbedingungen vor. Außerdem gehörten die Zertifikats-Therapien zur üblichen Ausbildung eines Physiotherapeuten. Das Sozialgericht Mainz folgte dem Standpunkt des Physiotherapeuten und entschied zu seinen Gunsten. Die AOK legte Berufung ein, und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab der Kasse Recht (wir berichteten hier über beide Urteile). Sportlich gesprochen stand es „unentschieden", so war es umso spannender, wie das Bundessozialgericht letztlich entscheiden würde.
Zulassungen würden durch den § 124 des SGB V geregelt, so die Bundesrichter. Danach sei für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zuzulassen, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzt. Ergänzende Bestimmungen etwa durch Rahmenverträge seien nicht möglich. Das Gericht gab somit dem zertifikatslosen Kollegen Recht.
Frieder Bothner von physio.de reiste gestern nach Kassel, um der Verhandlung beizuwohnen und den mündlichen Urteilsspruch zu vernehmen. Die schriftliche Fassung des Urteils wird erst in ca. 4 Monaten vorliegen. In dieser Sache wurde zwar nur über PNF verhandelt, das Urteil ist allerdings sinngemäß auf alle Zertifikatspositionen anzuwenden.
Ein ähnlich gelagerter Fall ist noch zur Entscheidung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anhängig. Da das Bundessozialgericht aber die höchste Instanz ist, wird sich das pfälzische Gericht wohl der gestern ergangenen Entscheidung anschließen müssen.
Nicht Gegenstand der gestrigen Verhandlung war die Frage des Preises für eine ohne Zertifikat erbrachte Behandlung. Das SGB regelt im § 125, dass Preise in Verträgen mit Leistungserbringern oder deren Verbänden geregelt werden. Es ist demnach vorstellbar, dass Therapeuten ohne Zertifikat nur einen unter dem Zertifikatspreis liegenden Satz (etwa einfache Krankengymnastik) abrechnen können. Es bleibt abzuwarten, wie spätere Preisverhandlungen mit einzelnen Physiotherapeuten oder den Berufverbänden ausgehen werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Jeder zugelassene Physiotherapeut hat, unabhängig von Weiterbildungen oder Zertifikaten, die Möglichkeit jede Therapieform zu praktizieren und mit den Krankenkassen abzurechnen. Solange keine anderen Preise vereinbart sind, kann mindestens der Preis für Krankengymnastik berechnet werden.
Aktenzeichen Bundessozialgericht: B 3 KR 31/02 R
News vom 26.04.02
News vom 21.11.02
Peter Appuhn
physio.de
D1
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