Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
Vorschläge einbringen, dann
starten Sie mit uns durch!
Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
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Grund für physio.de, hier einmal etwas genauer hinzugucken und konkret beim GKV-Spitzenverband (SpiBu) nachzufragen. Hier die Fragen/Antworten mit dem größten Neuigkeitswert und zwei "alte Fragen", deren Weglassen etwas Verunsicherung erzeugte:
Neu verfasst wurde die Erklärung zur Gültigkeit einer Verordnung. Verordnungen mit bis zu sechs Anwendungen verlieren ihre Gültigkeit drei Monate nach dem ersten Behandlungstag. Ist dieser erste Behandlungstag z.B. der 2.8.2022, ist eine Behandlung am 2.11.2022 noch abrechenbar, ab dem 3.11.2022 jedoch nicht mehr.
Die "standardisierte Heilmittelkombination von Maßnahmen" oder "D1" kann dann abgerechnet werden, wenn eine der beiden Bezeichnungen als verordnetes Heilmittel auf der Vorderseite angegeben ist. Auf der Rückseite müssen jedoch die einzelnen durchgeführten Maßnahmen im Bestätigungsfeld aufgelistet werden.
Ferner ist hier noch einmal die grundsätzliche Vorhaltungspflicht aller obligatorischen Maßnahmen für D1 (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) genannt. Das heißt: Wenn eine abrechnende Praxis nicht für alle diese Maßnahmen eine Abrechnungsberechtigung besitzt, kann sie kein D1 abrechnen.
Eine Erläuterung gibt es zum Thema Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik. Es wird definiert, dass auch Rehazentren gem. §124 (5) SGB V diese durchführen und abrechnen dürfen.
In der Liste der Besonderen Behandlungsbedarfe (BVB) und des Langfristiger Heilmittelbedarf (LHMB) gibt es ICD-10-Codes, die an der letzten Stelle einen Strich haben. Ist dieser Strich auf der Verordnung durch den Arzt nicht aufgeführt, muss diese Verordnung nicht korrigiert werden. Steht in der Liste beispielsweise M41.0- , auf der Verordnung jedoch nur M41.0, kann diese problemlos durchgeführt und abgerechnet werden.
Ebenfalls deutlich geklärt wird die Gültigkeit einer BVB-/LHM-Verordnung, wenn die laufende Behandlungsserie den 18. Geburtstag des Patienten überschreitet. Wenn die Verordnung aufgrund einer Diagnose ausgestellt wurde, die ausschließlich für U-18-Patienten gilt, behält diese Verordnung bis zum Behandlungsende ihre Gültigkeit und kann genutzt und abgerechnet werden. Entscheidend ist also das Ausstellungsdatum. Dies gilt auch für die Weiterbehandlung z.B. mit KG-ZNS-Kinder (Frage 24). Hier ist allerdings der Eigenanteil für die Anwendungen zu berechnen, die nach dem 18. Geburtstag stattfinden. Die 10-Euro-Grundgebühr fällt nicht an.
Gestrichen wurde der erste Antwortteil zur Frage 60 aus dem vergangenen FAK. Dieser betraf ungenaue ärztliche Angaben zum ergänzenden Heilmittel. Hier ist ebenfalls im Rahmenvertrag §3 (15) geregelt, dass die Spezifikation („das indikationsbezogene wirksamste Heilmittel“) durch den Therapeuten und ohne entsprechende Korrektur erfolgen kann.
Des Weiteren wurde die Frage 26 aus dem vergangenen FAK zum Bestandsschutz herausgenommen. In dieser Frage war geregelt, dass im Falle einer Praxisweitergabe lediglich die neuen personellen, nicht aber die bestehenden und bereits zugelassenen räumlichen Voraussetzungen geprüft werden. Aber Entwarnung: Dieser sog. "Bestandsschutz" ist in §11 (4) & (7) des Rahmenvertrages festgeschrieben.
Dieser Fragen-Antworten-Katalog wird ständig aktualisiert anhand der in den Praxen aufkommender Fragen und Unklarheiten. Melden Sie also unbedingt Ihre Verständnisprobleme oder Absetzungsursachen durch die Krankenkassen oder Abrechnungszentren den Berufsverbänden, damit eine offizielle Klärung herbeigeführt werden kann.
O.G. / physio.de
Klarstellung zu dem Thema D1
Da es in einer älteren Version des Artikels zu einer ungenauen Formulierung und daher im Nachgang von verschiedenen Seiten zu berechtigten Nachfragen kam, hier eine kleine Klarstellung zu dem Thema.
Blick in den Rahmenvertrag
Fast möchte man das alte juristische Bonmot in abgewandelter Form bemühen: "Ein Blick in den Rahmenvertrag erleichtert die Rechtsfindung."
Denn im Rahmenvertrag in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) unter Punkt 9 (Maßnahmen der Physiotherapie) steht unter der Positionsnummer X2001 D1:
Definition:
Standardisierte Kombination von drei oder mehr Maßnahmen der Physiotherapie
Leistung:
Der Therapeut entscheidet bei jeder Behandlung über die einzusetzenden Maßnahmen; es sind je Behandlung mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen aus der verordneten standardisierten Heilmittelkombination als Einzelbehandlung abzugeben, davon mindestens 1 x Krankengymnastik, Manuelle Therapie oder Krankengymnastik mit Gerät.
Voraussetzung:
Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der [...] obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Dies gilt auch für die weiteren ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet hat. Eine ärztliche Spezifizierung der einzusetzenden Maßnahmen ist möglich.
Was heißt das jetzt im Therapeuten-Deutsch?
Grundsätzlich muss man zwischen der ABRECHNENDEN PRAXIS und dem BEHANDELNDEN THERAPEUTEN unterscheiden.
• Die abrechnende Praxis muss mind. ALLE der folgende Abrechnungsberechtigungen besitzen:
- • KG
Sollte der Arzt D1 noch mit einem eher seltenerem Heilmittel spezifiziert haben (z. B. hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder) muss die abrechnende Praxis natürlich auch hierfür eine Abrechnungsberechtigung haben.• KGG
• MT
• KMT
• Wärme/Kältetherapie
• Elektrotherapie
• Der behandelnde Therapeut muss
- mind. 1 Heilmittel aus der Gruppe "KG, MT, KGG" anwenden. Natürlich muss er für dieses Heilmittel auch "zugelassen" sein – also kein Masseur darf KG abgeben oder ein Physio ohne Zertifikat MT oder KGG.
- mind. zwei weitere Heilmittel anwenden
Diese Maßnahmen müssen auf der Rückseite des Rezeptes dokumentiert werden.Aber eben auch andersherum gilt: Für ein Heilmittel, welches ein Therapeut nicht abgibt, braucht er auch keine Zulassung (Zertifikat).
Wir hoffen zur Aufklärung beigetragen zu haben. Sollten noch weitere Fragen auftreten, erlauben wir uns, auf den Rahmenvertrag oder auf unser Forum "Heilmittelrichtlinie & Abrechnung" zu verweisen.
Friedrich Merz / physio.de
RahmenvertragBVBLHMBHeilmittelD1
- wenn ich KG, FAN, KMT kombiniere benötige Ich also auch die MT-Zulassung?
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ja seit 1. Januar 2022 ist das so.
Siehe unser Bericht "Was ist neu im Jahre 2022?" : https://www.physio.de/community/news/content/99/10684
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrte(r) Herr oder Frau @Hustii,
ja seit 1. Januar 2022 ist das so.
Siehe unser Bericht "Was ist neu im Jahre 2022?" : https://www.physio.de/community/news/content/99/10684
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Liebe Grüße zurück an die Redaktion.
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Hustii schrieb:
@Friedrich Merz Vielen Dank für die schnelle und genau Antwort Herr Merz.
Liebe Grüße zurück an die Redaktion.
Hallo Herr Merz,
ist das denn wirklich so zu verstehen, dass der behandelnde Therapeut die MT und KGG-Zulassung haben muss? (unabhängig davon ob er MT,KMT oder KG behandelt)Oder ist das nicht vielmehr so zu verstehen, dass der Therapeut, der MT behandelt, MT-Therapeut sein muss und der Therapeut der KG-Gerät behandelt, KG-G Therapeut sein muss? Was in unserer Praxis natürlich auch so gehandhabt wird. Wir haben aber z.B. Therapeuten, die die KG-Gerät durchführen, aber nur dafür, nicht aber für die MT zugelassen sind. Weiterhin werden die Pat., wenn KG durchgeführt wird NICHT von Therapeuten behandelt, die zur MT zugelassen sind.
Alles andere würde ja bedeuten, dass man am Besten keine D1-Verordnungen mehr annimt. Die Einschränkungen wären einfach zu groß und unrentabel!
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Hildchen schrieb:
@Friedrich Merz
Hallo Herr Merz,
ist das denn wirklich so zu verstehen, dass der behandelnde Therapeut die MT und KGG-Zulassung haben muss? (unabhängig davon ob er MT,KMT oder KG behandelt)Oder ist das nicht vielmehr so zu verstehen, dass der Therapeut, der MT behandelt, MT-Therapeut sein muss und der Therapeut der KG-Gerät behandelt, KG-G Therapeut sein muss? Was in unserer Praxis natürlich auch so gehandhabt wird. Wir haben aber z.B. Therapeuten, die die KG-Gerät durchführen, aber nur dafür, nicht aber für die MT zugelassen sind. Weiterhin werden die Pat., wenn KG durchgeführt wird NICHT von Therapeuten behandelt, die zur MT zugelassen sind.
Alles andere würde ja bedeuten, dass man am Besten keine D1-Verordnungen mehr annimt. Die Einschränkungen wären einfach zu groß und unrentabel!
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Problem beschreiben
Hustii schrieb:
"Ferner ist hier noch einmal die grundsätzliche Vorhaltungspflicht aller obligatorischen Maßnahmen für D1 (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) genannt. Das heißt: Wenn ein Therapeut nicht für alle diese Maßnahmen eine Abrechnungsberechtigung besitzt, kann er kein D1 abrechnen."
- wenn ich KG, FAN, KMT kombiniere benötige Ich also auch die MT-Zulassung?
Gestrichen wurde der erste Antwortteil zur Frage 60 aus dem vergangenen FAK. Dieser betraf ungenaue ärztliche Angaben zum ergänzenden Heilmittel. Hier ist ebenfalls im Rahmenvertrag §3 (15) geregelt, dass die Spezifikation („das indikationsbezogene wirksamste Heilmittel“) durch den Therapeuten und ohne entsprechende Korrektur erfolgen kann."
Direkt das wichtigste vergessen, nämlich wurden die Änderungszeitpunkte klar definiert. Gut informiert ist das nicht.
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Viele Grüße
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Olav schrieb:
Die "alte" Frage 60 wurde im aktuellen FAK zur Frage 26. Dort hat sich, mit Ausnahme des Wegfalls des ersten Antwortteils, nichts gegenüber der "alten" Frage geändert. Die Definition der Änderungszeitpunkte hat sich also nicht geändert.
Viele Grüße
Die Korrektur des ergänzenden Heilmittels muss vor Einreichung der Abrechnung erfolgen, dennoch muss dem Leistungserbringer vor Beginn der Behandlung das nachzutragende ergänzende Heilmittel bekannt sein" (Auszug aus dem alten FAK)
"Ist eine Korrektur einer ärztlicherseits konkreten Auswahl eines ergänzenden Heilmittels aus Sicht des Leistungserbringers erforderlich, dann kann die Korrektur durch die Ärztin oder den Arzt bis zum Zeitpunkt „vor Einreichung der Abrechnung“ erfolgen. Ist ein Nachtrag eines ärztlicherseits nicht verordneten ergänzenden Heilmittel aus Sicht des Leistungserbringers erforderlich, muss dieser Nachtrag vor Beginn der Behandlung erfolgen bzw. bekannt sein.
Die Korrektur des ergänzenden Heilmittels muss vor Einreichung der Abrechnung erfolgen, dennoch muss dem Leistungserbringer vor Beginn der Behandlung das nachzutragende ergänzende Heilmittel bekannt sein."(Auszug neuer FAK)
Hab mal beide Auszüge untereinander gepostet.
Hier wird besonders aufgeklärt, dass wenn kein ergänzendes Heilmittel (EH) drauf ist, dass die Ergänzung vor der Therapie drauf sein muss, bei einem vorhandenem EH, diese nur bis zur Abrechnung korrigiert werden muss.
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Sebastian331 schrieb:
@Olav "Ist eine Korrektur einer ärztlicherseits konkreten Auswahl eines ergänzenden Heilmittels aus Sicht des Leistungserbringers erforderlich, dann kann die Korrektur durch die Ärztin oder den Arzt bis zum Zeitpunkt „vor Einreichung der Abrechnung“ erfolgen. Ist ein Nachtrag eines ärztlicherseits nicht verordneten ergänzenden Heilmittel aus Sicht des Leistungserbringers erforderlich, sollte dieser Nachtrag vor Beginn der Behandlung erfolgen bzw. bekannt sein.
Die Korrektur des ergänzenden Heilmittels muss vor Einreichung der Abrechnung erfolgen, dennoch muss dem Leistungserbringer vor Beginn der Behandlung das nachzutragende ergänzende Heilmittel bekannt sein" (Auszug aus dem alten FAK)
"Ist eine Korrektur einer ärztlicherseits konkreten Auswahl eines ergänzenden Heilmittels aus Sicht des Leistungserbringers erforderlich, dann kann die Korrektur durch die Ärztin oder den Arzt bis zum Zeitpunkt „vor Einreichung der Abrechnung“ erfolgen. Ist ein Nachtrag eines ärztlicherseits nicht verordneten ergänzenden Heilmittel aus Sicht des Leistungserbringers erforderlich, muss dieser Nachtrag vor Beginn der Behandlung erfolgen bzw. bekannt sein.
Die Korrektur des ergänzenden Heilmittels muss vor Einreichung der Abrechnung erfolgen, dennoch muss dem Leistungserbringer vor Beginn der Behandlung das nachzutragende ergänzende Heilmittel bekannt sein."(Auszug neuer FAK)
Hab mal beide Auszüge untereinander gepostet.
Hier wird besonders aufgeklärt, dass wenn kein ergänzendes Heilmittel (EH) drauf ist, dass die Ergänzung vor der Therapie drauf sein muss, bei einem vorhandenem EH, diese nur bis zur Abrechnung korrigiert werden muss.
Aus "sollte" wird "muss" in Zeile 5 ... vielen Dank für den Hinweis.
Damit "sollte" jede Unklarheit auf Seiten der Praxen bzw. Kassen bzw. Abrechnungsstellen endgültig beseitigt sein.
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Olav schrieb:
@Sebastian331
Aus "sollte" wird "muss" in Zeile 5 ... vielen Dank für den Hinweis.
Damit "sollte" jede Unklarheit auf Seiten der Praxen bzw. Kassen bzw. Abrechnungsstellen endgültig beseitigt sein.
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Sebastian331 schrieb:
""alte" Frage 60
Gestrichen wurde der erste Antwortteil zur Frage 60 aus dem vergangenen FAK. Dieser betraf ungenaue ärztliche Angaben zum ergänzenden Heilmittel. Hier ist ebenfalls im Rahmenvertrag §3 (15) geregelt, dass die Spezifikation („das indikationsbezogene wirksamste Heilmittel“) durch den Therapeuten und ohne entsprechende Korrektur erfolgen kann."
Direkt das wichtigste vergessen, nämlich wurden die Änderungszeitpunkte klar definiert. Gut informiert ist das nicht.
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