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Corona
Schon wieder neue Sonderregelungen
Damit Sie den Überblick behalten, haben wir alle Regeln einmal übersichtlich zusammengestellt.
23.01.2021 • 25 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Vorgestern fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut neue Pandemie-Sonderregelungen.

Therapeuten laufen mittlerweile Gefahr, so langsam den Überblick zu verlieren. Damit dies nicht geschieht, haben wir die aktuell gültigen Sonderregelungen für Sie zusammengetragen.


Behandlungsbeginn
GKV-Rezepte:
Nach der neuen Heilmittelrichtlinie bis auf Weiteres nun 28 Tage
BG-Rezepte:
In „normalen“ Zeiten muss ein BG-Rezept innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden. Diese Frist wurde auf 14 Tage verlängert. Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung: bis 31.3.2021

Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten GKV-Rezepten
Ausstellungsdatum: 18.2.2020 – 31.12.2020
Fehler auf einem Rezept können Therapeuten bis 30.9.21 ohne Rücksprache mit dem Arzt selbst berichtigen – ausgenommen hiervon sind die Angaben:
  • • Heilmittel nach Art des Kataloges
    • Hausbesuch
    • Verordnungsmenge
Weitere Bedingung für die selbstständige Korrektur ist außerdem, dass die Änderung auf der Rückseite des Rezeptes unten links kurz begründet und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers versehen wird.

Ausstellungsdatum: 1.1.2021 – 31.3.21
Der GKV-Spitzenverband wünscht sich von seinen Mitgliedskassen zwar, dass sie (bis auf Heilmittelart, Hausbesuch, Verordnungsmenge) nicht so streng prüfen sollen; wenn diese aber auf ihre bisher geschlossenen Rahmenverträge pochen und absetzen sollten, kann der GKV-Spitzenverband auch nichts machen. Er hat kein Durchgriffsrecht. Die Therapeuten sind (wieder einmal) dem Goodwill der Kassen ausgeliefert.

Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten BG-Rezepten
Änderungen auf einem BG-Rezept darf nur der Arzt vornehmen. Eine selbstständige Berichtigung durch den Therapeuten ist laut Auskunft der BG "nicht zulässig".

Entlassmanagement
Innerhalb des so genannten Entlassmanagements müssen Rezepte eigentlich innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb von zwölf Tagen abgeschlossen sein. Zurzeit lauten die Fristen aber:

Behandlungsbeginn: innerhalb von 14 Kalendertagen
Gültigkeit: 21 Kalendertage

Diese Regelung gilt so lange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Dies tat er zuletzt am 18.11.2020 auf unbefristete Zeit.

Unterbrechungsfristen
GKV-Rezepte:
Die Regelung, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, wird bis 31.3.2021 ausgesetzt.
BG-Rezepte:
Die max. zulässige Unterbrechungsfrist beträgt 14 Tage.* Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung: bis 31.3.2021

Hygienepauschale
GKV-Rezepte:
1,50 Euro pro Verordnung. Diese Regelung gilt für alle Rezepte, welche bis 31.3.2021 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
BG-Rezepte:
Die Berufsgenossenschaften erstatten ebenfalls bis zum 31.3.2021 eine Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung.
Privat-Rezepte:
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) vermeldete, dass seine Mitglieder 1,50 Euro pro Behandlung erstatten werden. Diese Regelung gilt bis 31.3.2021.

Videobehandlung
GKV-Rezepte:
Sie ist in Sachen Physiotherapie für drei Heilmittel erlaubt:
  • • Übungsbehandlung,
    • allgemeine KG und
    • KG-Mukoviszidose.
Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient damit einverstanden ist und die Praxis über die erforderliche Ausstattung verfügt (vgl. unsere Meldung vom 1.4.2020). Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung: bis 31.3.2021

BG-Rezepte
Videobehandlungen zu Lasten der Unfallversicherungen waren innerhalb des letzten Jahres möglich; mittlerweile ist diese Regelung ausgelaufen und wurde nicht verlängert.

Folge-Verordnung per Telefon
GKV-Rezepte:
Folgeverordnungen können nach telefonischer Anamnese ausgestellt und dem Patienten per Post zugeschickt werden.
Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung: bis 31.3.2021
BG-Rezepte:
Wenn es für den Durchgangsarzt nachvollziehbar und plausibel ist, sind Folge-VO per Telefon bei BG-Rezepten möglich. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.3.2021.

Präventionskurse online
Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) hat im Rahmen der Coronapandemie erlaubt, Präventionskurse online durchzuführen (wir berichteten). Diese Ausnahmeregelung gilt bis 31.3.2021. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ZPP .

Telefonische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (AU)
Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Diese Regelung gilt ebenfalls bis 31.3.2021.

Maskenpflicht
Dies kann von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden sein, je nach Landesinfektionsschutzverordnung. Die einzelnen Länderinfektionsschutzverordnungen finden Sie über diese Webseite .

Fazit
Wie Sie sehen können, scheinen sich die meisten der vielen Köche im Gesundheitswesen beim gemeinsamen Brei „Corona-Sonderregelungen für Physiotherapeuten“ so langsam auf den 31. März 2021 einzugrooven.
Und was ab dann wieder sein wird – nobody knows. physio.de wird Sie aber nicht im Stich lassen und weiter informieren.

Friedrich Merz / physio.de
*Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die seltenen Ausnahmefälle von sogenannten "durch den UV-Trägers genehmigten Dauerverordnungen" (z.B. bei Schädel-Hirn-Verletzten). Diese sind immer Einzelfallentscheidungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers und haben daher auch keinen besonderen Rezeptvordruck.
Für diese Fälle bleibt es bei der max. zulässigen Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertage).

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CoronaAbrechnungGKVBerufsgenossenschaftRezeptEntlassmanagementHygienePKVVideotherapiePräventionskurseZPP


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Fabian Schuster
30.01.2021 23:58
So langsam ist das System durch!
Gesundheitspauschale: Was ein Witz!
Zum Glück bin ich vor 10 Jahren in die Schweiz.


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So langsam ist das System durch! Gesundheitspauschale: Was ein Witz! Zum Glück bin ich vor 10 Jahren in die Schweiz.
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Fabian Schuster schrieb:

So langsam ist das System durch!
Gesundheitspauschale: Was ein Witz!
Zum Glück bin ich vor 10 Jahren in die Schweiz.


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monaco310
04.02.2021 13:41
Gehe ich recht in der Annahme, dass nicht nur die Unterbrechungsfridt von 14 Tagen bis Ende März verlängert wurde, sondern auch der Verfall der Verordnung nach begründeter Unterbrechung von 4 Wochen? Also nach 3 Wochen Urlaub/Krankheit und 2 Wochen Quarantäne im Anschluss, darf man weiterbehandeln, oder?
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Gehe ich recht in der Annahme, dass nicht nur die Unterbrechungsfridt von 14 Tagen bis Ende März verlängert wurde, sondern auch der Verfall der Verordnung nach begründeter Unterbrechung von 4 Wochen? Also nach 3 Wochen Urlaub/Krankheit und 2 Wochen Quarantäne im Anschluss, darf man weiterbehandeln, oder?
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monaco310 schrieb:

Gehe ich recht in der Annahme, dass nicht nur die Unterbrechungsfridt von 14 Tagen bis Ende März verlängert wurde, sondern auch der Verfall der Verordnung nach begründeter Unterbrechung von 4 Wochen? Also nach 3 Wochen Urlaub/Krankheit und 2 Wochen Quarantäne im Anschluss, darf man weiterbehandeln, oder?

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ingmar100
09.02.2021 12:23
Eine prima Zusammenfassung !
Ich hätte jedoch noch eine Frage

Darf ich eine VO aus 2020 mit der gleichen Diagnose parallel zu einer VO aus 2021 behandeln ?
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Eine prima Zusammenfassung ! Ich hätte jedoch noch eine Frage Darf ich eine VO aus 2020 mit der gleichen Diagnose parallel zu einer VO aus 2021 behandeln ?
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ingmar100 schrieb:

Eine prima Zusammenfassung !
Ich hätte jedoch noch eine Frage

Darf ich eine VO aus 2020 mit der gleichen Diagnose parallel zu einer VO aus 2021 behandeln ?

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monaco310
09.02.2021 22:42
Nein, auf dieselbe Diagnose darf man nicht 2 Verordnungen parallel behandeln.
Viele Grüße,

Iris Fiedler
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Nein, auf dieselbe Diagnose darf man nicht 2 Verordnungen parallel behandeln. Viele Grüße, Iris Fiedler
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monaco310 schrieb:

Nein, auf dieselbe Diagnose darf man nicht 2 Verordnungen parallel behandeln.
Viele Grüße,

Iris Fiedler

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ingmar100
10.02.2021 16:49
Ist es richtig, dass der Patient bei einem langfristigen Heilmittelbedarf bzw. BVB-besonderer Verordnungsbedarf- den Antrag selbst bei der Krankenkasse stellen muss und das Formular hierfür beim Arzt erhältlich ist ?
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Friedrich Merz
10.02.2021 16:53
Sehr geehrter ingmar100,

ich darf Sie freundlich auf unseren Artikel zu LHMB & BVB hinweisen: https://www.physio.de/community/news/langfristiger-heilmittelbedarf-lhmb-und-besonderer-verordnungsbedarf-bvb/99/10316/1
Hier befindet sich auch ein Link bzgl. eines Formularvordruckes.

Vielleicht ist dieser kleine Bericht aus unserem Hause ja hilfreich für Sie.

Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Sehr geehrter ingmar100, ich darf Sie freundlich auf unseren Artikel zu LHMB & BVB hinweisen: https://physio.de/community/news/langfristiger-heilmittelbedarf-lhmb-und-besonderer-verordnungsbedarf-bvb/99/10316/1 Hier befindet sich auch ein Link bzgl. eines Formularvordruckes. Vielleicht ist dieser kleine Bericht aus unserem Hause ja hilfreich für Sie. Liebe Grüße aus der Redaktion Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:

Sehr geehrter ingmar100,

ich darf Sie freundlich auf unseren Artikel zu LHMB & BVB hinweisen: https://www.physio.de/community/news/langfristiger-heilmittelbedarf-lhmb-und-besonderer-verordnungsbedarf-bvb/99/10316/1
Hier befindet sich auch ein Link bzgl. eines Formularvordruckes.

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Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz

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ingmar100 schrieb:

Ist es richtig, dass der Patient bei einem langfristigen Heilmittelbedarf bzw. BVB-besonderer Verordnungsbedarf- den Antrag selbst bei der Krankenkasse stellen muss und das Formular hierfür beim Arzt erhältlich ist ?

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