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Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
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Deine eigen...
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„Gibt es eine zwingende Prüfpflicht für PhysiotherapeutInnen im Hinblick darauf, dass die angegebene Diagnosegruppe zum angegebenen ICD-10-Code passt?“
Anlass für unsere Redaktion, einmal diesen Graubereich gründlich „auszuleuchten“. Wir stellen Ihnen die Standpunkte verschiedener „Experten“ vor und geben Ihnen im Anschluss eine Einschätzung unserer Redaktion.
Die „Prüfpflicht-Bejaher“
IFK
Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) sieht die TherapeutInnen auf Grund des Bundessozialgerichtsurteils aus 2009 hier grundsätzlich in der Prüfpflicht. Gleichzeitig betont er aber, dass es sich nur um eine Prüfpflicht auf Fehler handeln kann, welche der Therapeut auf Grund seiner professionellen Sicht offensichtlich erkennen kann.
Passt also aus therapeutischer Sicht die Diagnosegruppe zum ICD-10-Code darf nach Meinung des IFKs die Kasse das Rezept nicht absetzen.
VDB
Ähnlich argumentiert Philipp Groteloh, Verbandsjustitiar des VDB-Physiotherapieverbandes. Er untermauert seine Bejahung der Prüfpflicht folgendermaßen: Erstens stellt besagtes BSG-Urteil fest, dass die Heilmittelerbringer eine eigene Prüfpflicht haben, die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ableitet.
Zweitens sind v.a. auch die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie zu beachten. Und in der Heilmittel-Richtlinie stehen folgende Aussagen:
- • Die Verordnung muss vollständig ausgefüllt sein (§ 13).
Aus der Gesamtschau dieser Aspekte leitet er eine Prüfpflicht auf Stimmigkeit Diagnosegruppe zu ICD-10-Code ab.• Das betrifft auch die Diagnosegruppe (§ 13, Absatz 2, Buchstabe j)
• Außerdem gibt es noch eine Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie in der explizit benannt ist, was die TherapeutIn zu tun hat, falls die Diagnosegruppe nicht zur Diagnose passen sollte.
GKV-Spitzenverband
Wenig überraschend dürfte es sein, dass GKV-Spitzenverband (SpiBu) ebenfalls eine zwingende Prüfpflicht der TherapeutInnen sieht. Wenngleich selbst er einschränkt, dass es Grenzen gibt; nämlich wenn die Angabe der Diagnose aus professioneller Sicht des Therapeuten „nicht als falsch erkennbar ist“. Gleichzeitig konzediert er, dass in Einzelfällen „die Prüfung der Krankenkasse zu einem anderen Ergebnis kommt als die Prüfung der Leistungserbringenden“.
Der „Prüfpflicht-Verneiner“
Anders als die Obengenannten, sieht es der Verbandsjustitiar des Verbandes Physikalische Therapie (VPT), Rechtsanwalt D. Benjamin Alt. Eines seiner Hauptargumente ist, dass im Jahre 2009, als das immer wieder zitierte BSG-Urteil fiel, es noch gar keine ICD-10-Codes gab – ergo: kann sich dieses Urteil gar nicht auf diese beziehen.
Sein zweites Argument gegen eine zwingende Prüfpflicht „Diagnosegruppe versus ICD-10-Code“ ist ein jüngst ergangenes Urteil des Sozialgerichtes München. In diesem wird ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichtes die Prüfpflicht der Heilmittelerbringer nur „offenkundige Verstöße“ gegen die Heilmittel-Richtlinie umfasst. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig und bezog sich damals auf eine Prüfung des ICD-10-Code gegenüber der „Diagnose in Klarschrift".
Seiner Meinung nach lässt sich aus der Gesamtschau der beiden Aspekte keine zwingende Prüfpflicht „Diagnosegruppe versus ICD-10-Code“ ableiten.
Prüfpflicht nach "gesundem Menschenverstand"
Unserer Einschätzung nach besteht für die TherapeutInnen auf Basis der grundsätzlichen Aussagen im Bundessozialgerichtsurteil eine Prüfpflicht nach "gesundem Menschenverstand". Das heißt: Was offensichtlicher Quatsch ist, darf die Krankenkasse auch absetzen. Beispiel: ICD-10-Code S82.11 (Fraktur des proximalen Endes der Tibia mit Fraktur der Fibula) in Zusammenhang mit der Diagnosegruppe "WS"
Uns ist natürlich auch bewusst, dass zwischen "offensichtlich richtig" und "offensichtlich abwegig" es immer Fälle geben wird, welche in einen Graubereich der medizinjuristischen Unschärfe fallen. Fälle, die man so oder so sehen kann.
Sollten Sie eine Absetzung auf Grund eines solchen Falles erleiden, bleiben Ihnen drei Möglichkeiten:
1) Sie tolerieren die Absetzung und schlucken Ihren Ärger herunter.
2) Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, die der neue Rahmenvertrag seit dem 1. August bietet und lassen die „falsche“ Diagnosegruppe nachträglich von der Ärztin korrigieren.
3) Sie wollen ein für alle Mal rechtliche Klarheit in diesem Punkte herstellen und klagen diesbezüglich durch alle Instanzen.
Dies ist leider alles, was wir zur Erhellung dieser Frage beitragen können. Sollten sich neue Entwicklungen ergeben, erfahren Sie dies wie gewohnt auf physio.de.
Friedrich Merz / physio.de
PrüfpflichtnachgehaktICDAbrechnungGKV-SpitzenverbandIFKVDBVPTHeilmittelrichtlinieRahmenvertrag
Nach wie vor besteht zwar eine Prüfpflicht der Rezepte, aber es ist nirgendwo in Stein gemeisselt, dass man keine Korrekturmöglichkeit auch der falschest ausgestellten Rezepte hat. Im BGB werden Handwerkern mehrere Nachbesserungen verbürgt, um die Rechnung bei Mängeln doch noch gänzlich bezahlt zu bekommen.
Analog dazu müsste aufgrund der Gleichstellung vor dem Gesetz eine generelle Nachbesserungsmöglichkeit für falsch ausgestellte Rezepte auch für uns bestehen. Unabhängig von den nun neu eingeräumten Korrekturmöglichkeiten (anscheinend ist es den Krankenkassen bewusst, dass das Eis sehr dünn ist und reichen uns eine Hand, damit wir von einer Klage absehen und eine gewisse Absetzungspolitik weiter etabliert bleibt).
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Danke für die Klarstellung.
Nach wie vor besteht zwar eine Prüfpflicht der Rezepte, aber es ist nirgendwo in Stein gemeisselt, dass man keine Korrekturmöglichkeit auch der falschest ausgestellten Rezepte hat. Im BGB werden Handwerkern mehrere Nachbesserungen verbürgt, um die Rechnung bei Mängeln doch noch gänzlich bezahlt zu bekommen.
Analog dazu müsste aufgrund der Gleichstellung vor dem Gesetz eine generelle Nachbesserungsmöglichkeit für falsch ausgestellte Rezepte auch für uns bestehen. Unabhängig von den nun neu eingeräumten Korrekturmöglichkeiten (anscheinend ist es den Krankenkassen bewusst, dass das Eis sehr dünn ist und reichen uns eine Hand, damit wir von einer Klage absehen und eine gewisse Absetzungspolitik weiter etabliert bleibt).
Viele Grüße
Monika
den Letzten beißen die Hunde!
Mich ärgert daran mehr die oft sehr gleichgültige Reaktion vom Patienten und das nimmt leider Heutzutage zu!
Ein Vermerk in seinen Stammdaten bis ans Lebensende!!!!!
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Norbert Meyer schrieb:
Auch ein Doktor hat menschliche soziale und medizinische Ansichten, die sich mitunter in solch einer "falschen" Heilmittelverordnung ausdrückt zu Ungunsten des Leistungserbringers ,
den Letzten beißen die Hunde!
Mich ärgert daran mehr die oft sehr gleichgültige Reaktion vom Patienten und das nimmt leider Heutzutage zu!
Ein Vermerk in seinen Stammdaten bis ans Lebensende!!!!!
Passt zu unserem jüngsten Fall, wo wieder einmal eine Entlassmanagement-VO für den Papierkorb ausgestellt wurde.
der neue Rahmenvertrag besagt:
"Die Verordnung ist auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen"
Dazu aktueller Fall
> VO Entlassmanagement, icd-10-Code M54.4 (Lumboischialgie - eigentlich DG WS)
> Diagnosegruppe auf Vo = EX
Hintergrund nach Telefonat mit Tochter der Pat.: "Mutter soll wieder laufen lernen.
Pat über 80, diverse alte WS-Schäden, die das KH nicht behandelte, sondern lediglich die Schmerzen.
Ist in dem Zusammenhang eine Plausibiliät DG EX in Bezug auf o.g. icd-10-code gegeben?
Auch ohne weiter Angaben?
Dazu hatte ich den GKV-SpiBu angeschrieben. Die Antwort - von einer Studentin - ein Endlostext aus Heilmittelrichtlinien und Rahmenvertrag, den sie einfach kopiert hatte. (das kann ich auch selbst)
Keinerlei persönliches Statement.
Hab geantwortet. dass ich meine Frage leider nicht beantwortet finde. Darauf keine weiter Antwort von ihr.
So wollte ich die VO nicht annehmen und ich sagte der Tochter, sie müsse auf "WS" ändern lassen.
Fazit: sie meldete 2 Tage später: " ich hab keine Zeit, zum KH zu fahren, müsste mich dazu dann auch noch testen lassen. Und nun schreibt der Hausarzt eine neue VO."
Was will man mehr.....
Hab nun mit dem KBV telefoniert. Von denen ist ja die für uns sehr praktische KBV2GO-App.
Dort wird bei Langfrist und BVB (leider nur dort) auch die Diagnosegruppe und Heilmittelbereich angezeigt.
Hab gefragt, ob das nicht nachgearbeitet werden kann, so dass bei jedem für uns relevanten ICD10-Code auch die Diagnosegruppe und Heilmittelbereich angegeben wird.
Der nette Herr bedankte sich für die Anregung und sagte, er wolle das an die IT-Abteilung weitergeben und meinte, das sollte eigentlich kein Problem sein.
Da bin ich mal sehr gespannt!!!
Der GKV-SpiBu lässt jedenfalls nicht erkennen, dass er daran interessiert ist, Klarheit zu schaffen.
DANKE DAFÜR !!!!! :--(((((
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WinnieE schrieb:
Wunderbar, Herr Merz!
Passt zu unserem jüngsten Fall, wo wieder einmal eine Entlassmanagement-VO für den Papierkorb ausgestellt wurde.
der neue Rahmenvertrag besagt:
"Die Verordnung ist auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen"
Dazu aktueller Fall
> VO Entlassmanagement, icd-10-Code M54.4 (Lumboischialgie - eigentlich DG WS)
> Diagnosegruppe auf Vo = EX
Hintergrund nach Telefonat mit Tochter der Pat.: "Mutter soll wieder laufen lernen.
Pat über 80, diverse alte WS-Schäden, die das KH nicht behandelte, sondern lediglich die Schmerzen.
Ist in dem Zusammenhang eine Plausibiliät DG EX in Bezug auf o.g. icd-10-code gegeben?
Auch ohne weiter Angaben?
Dazu hatte ich den GKV-SpiBu angeschrieben. Die Antwort - von einer Studentin - ein Endlostext aus Heilmittelrichtlinien und Rahmenvertrag, den sie einfach kopiert hatte. (das kann ich auch selbst)
Keinerlei persönliches Statement.
Hab geantwortet. dass ich meine Frage leider nicht beantwortet finde. Darauf keine weiter Antwort von ihr.
So wollte ich die VO nicht annehmen und ich sagte der Tochter, sie müsse auf "WS" ändern lassen.
Fazit: sie meldete 2 Tage später: " ich hab keine Zeit, zum KH zu fahren, müsste mich dazu dann auch noch testen lassen. Und nun schreibt der Hausarzt eine neue VO."
Was will man mehr.....
Hab nun mit dem KBV telefoniert. Von denen ist ja die für uns sehr praktische KBV2GO-App.
Dort wird bei Langfrist und BVB (leider nur dort) auch die Diagnosegruppe und Heilmittelbereich angezeigt.
Hab gefragt, ob das nicht nachgearbeitet werden kann, so dass bei jedem für uns relevanten ICD10-Code auch die Diagnosegruppe und Heilmittelbereich angegeben wird.
Der nette Herr bedankte sich für die Anregung und sagte, er wolle das an die IT-Abteilung weitergeben und meinte, das sollte eigentlich kein Problem sein.
Da bin ich mal sehr gespannt!!!
Der GKV-SpiBu lässt jedenfalls nicht erkennen, dass er daran interessiert ist, Klarheit zu schaffen.
DANKE DAFÜR !!!!! :--(((((
70 sagt woher soll ich das Wissen was da drauf muss...
Habe dem Patient das Rezept wieder zur Änderung beim Arzt mitgegeben.
Wie kann man so etwas überhaupt ausdrucken ???
Auf den Kosten der Behandlungslücke für den ersten Termin bleibe ich jetzt sitzen. rage
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WinnieE schrieb:
deshalb fragen wir bei telefonischer Anmeldung alle Daten auf dem Rezept ab. Ist nur schwierig, wenn Pat nicht gut deutsch kann.
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Supermann schrieb:
Aktuell auch gerade ein Fall vor 10 Minuten, Patient kommt zum Ersttermin, ICD-Code, Diagnosegruppe, Leitsymptomatik, Behandlungsfrequenz fehlt auf dem Rezept. Patient über
70 sagt woher soll ich das Wissen was da drauf muss...
Habe dem Patient das Rezept wieder zur Änderung beim Arzt mitgegeben.
Wie kann man so etwas überhaupt ausdrucken ???
Auf den Kosten der Behandlungslücke für den ersten Termin bleibe ich jetzt sitzen. rage
Da hält sich dann u.U. die Sprechstundenhilfenschulung sehr in Grenzen, wenn ein Bereich gefühlt nur Ärger macht, aber kein Geld bringt.
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WinnieE schrieb:
und soviel zur "barrierefreien" Patientenversorgung.....
werden wir auch keine Verbesserung erreichen.
Was ist denn mit uns ? Wie ist den unsere aktuelle finanzielle Lage ?
Alles super ?
...oder wieviel Geld bekommen wir für die Prüfung der Rezepte ??
Das ewige In-schutz-nehmen anderer muss endlich vorbei sein.
Paragraph :
Anforderungen an die Software zur Verordnung von Heilmitteln für Vertragsarztpraxen (Anforderungskatalog) nach § 73 Abs. 8 SGB V / Artikel 2:... (aerzteblatt.de)
§ 73 Abs. 8 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
regelt eindeutig, falsch ausgestellte Rezepte darf es nicht geben.
Dann sollen die Verantwortlichen auch bitte dafür sorgen !
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Supermann schrieb:
Solange wir immer alle anderen in Schutz, wie unsere Verbände :" Angesichts der aktuellen Lage der Krankenkasse war ein besseres Verhandlungsergebnis nicht möglich." oder auch der Arzt bekommt null Euro für die Ausstellung des Rezeptes
werden wir auch keine Verbesserung erreichen.
Was ist denn mit uns ? Wie ist den unsere aktuelle finanzielle Lage ?
Alles super ?
...oder wieviel Geld bekommen wir für die Prüfung der Rezepte ??
Das ewige In-schutz-nehmen anderer muss endlich vorbei sein.
Paragraph :
Anforderungen an die Software zur Verordnung von Heilmitteln für Vertragsarztpraxen (Anforderungskatalog) nach § 73 Abs. 8 SGB V / Artikel 2:... (aerzteblatt.de)
§ 73 Abs. 8 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
regelt eindeutig, falsch ausgestellte Rezepte darf es nicht geben.
Dann sollen die Verantwortlichen auch bitte dafür sorgen !
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Sarah Gerbert schrieb:
Evtl. liegt es auch daran, das ein Arzt mit dem ausstellen einer Heilmittelverordnung genau null Euro verdient. Andererseits aber relativ viel Ärger mit ändern, Regressdrohungen der Kk etc. hat.
Da hält sich dann u.U. die Sprechstundenhilfenschulung sehr in Grenzen, wenn ein Bereich gefühlt nur Ärger macht, aber kein Geld bringt.
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Friedrich Merz schrieb:
stimmt ;)
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ali schrieb:
öhmmmm Variante 1 werter Herr Merz ist aber in jeder Hinsicht ziemlich ungesund...
Dort stehen dann die zu der Diagnose möglichen Diagnosegruppen.
Passt das, dann let´s go. Wenn nicht, gibts gleich am telefon den Hinweis zum ändern und wir nehmen die VO nicht an bzw. machen keinen Termin aus.
Bisher hat das immer gut geklappt und bei VO´s, bei denen NIX drinsteht (ja, hatten wir auch mal)
passiert das dann nicht mit Termin geplatzt wegen fehlerhaft ausgestellter VO.
Wenn der Arzt/Klinik die VO eben falsch ausstellt, dann hat leider der PAt. das nachsehen.
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KGSchuller schrieb:
Wir prüfen telefonisch bei der Erstterminierung die kompletten VO-Daten und bei offensichtlichen unstimmigkeiten checken wir die ICD10-Codierung und Diagnosegruppe über Link
Dort stehen dann die zu der Diagnose möglichen Diagnosegruppen.
Passt das, dann let´s go. Wenn nicht, gibts gleich am telefon den Hinweis zum ändern und wir nehmen die VO nicht an bzw. machen keinen Termin aus.
Bisher hat das immer gut geklappt und bei VO´s, bei denen NIX drinsteht (ja, hatten wir auch mal)
passiert das dann nicht mit Termin geplatzt wegen fehlerhaft ausgestellter VO.
Wenn der Arzt/Klinik die VO eben falsch ausstellt, dann hat leider der PAt. das nachsehen.
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