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Leinfelden-Echterdingen

Trapezius, die exklusive
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Leinfelden-Echterdingen. Wir
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Physiotherapiepraxis wird zurzeit
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Ziel ist es, allen Patienten in
einer erstklassig ausgestatteten
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angenehmster Atmosphäre Spaß und
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eigenen
Gesundheit und Leistungsfähigkeit
zu bieten.

Ihre vielfältigen Aufgaben si...
Physiotherapie im EU-Ausland: Krankenkassen müssen zahlen
Bundessozialgericht: Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und die Zulassung des Therapeuten.
15.07.2004 • 0 Kommentare

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er sich behandeln lassen, so ihn seine Wege in ein Land der Europäischen Union (EU) führen. Nimmt man physiotherapeutische Leistungen in einem anderen Staat der EU in Anspruch, müssen deutsche Krankenkassen die Kosten erstatten, so eine gerade ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Die Therapie muss allerdings von einem Arzt verordnet sein und der Therapeut eine Zulassung gemäß den Bedingungen des jeweiligen Landes haben.

Ein Rentnerehepaar aus Deutschland hatte während eines mehrmonatigen Aufenthalts auf Teneriffa Krankengymnastik, Massagen und Fangopackungen erhalten und die Kosten der Barmer Ersatzkasse (BEK) in Rechnung gestellt. Zusätzlich machten die lebenslustigen Ruheständler Laborleistungen und Arzneimittel geltend. Die Krankenkasse weigerte sich die beantragten 1.464 Euro zu bezahlen. Die Patienten klagten und hangelten sich durch die Instanzen. Da der Physiotherapeut in Spanien nicht zugelassen sei, müsse die BEK nicht zahlen, entschied sowohl das Sozial- wie auch das Landesozialgericht. Für die Labor- und Arzneileistungen fehle zudem die ärztliche Verordnung. Die Bundesrichter bestätigten mit ihrem Urteil jetzt diese Rechtauffassung, spielte einen kleinen Ball jedoch wieder an das Landesozialgericht Baden-Württemberg zurück. Die Richter dort sollen noch einmal den Zulassungsstatus des Physiotherapeuten überprüfen.

Fazit: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen im EU-Ausland in Anspruch genommene Leistungen ersetzen. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und eine Zulassung des Leistungserbringers.

Das BSG schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) an, der bereits in mehreren Urteilen den Medizintourismus für rechtens erklärt hatte (wir berichteten). Der EuGH betonte allerdings, dass die Erstattung der angefallenen Kosten im Heimatland nur in Höhe der dort üblichen Sätze erfolgen kann.


Peter Appuhn
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