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Eingeschränkte Heilkundeerlaubnis ohne Prüfung möglich.
Urteil rechtskräftig. Revision nicht zugelassen.
23.08.2013 • 1 Kommentar

Es ist die Ausbildungslücke, die Physiotherapeuten dazu verdammt, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten nur dann in eigener Verantwortung anzuwenden, wenn ein Arzt sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit beauftragt. Lediglich die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde setzt den Therapeuten in den Stand, seine Fertigkeiten und Kenntnisse eigenverantwortlich anzuwenden. Gemeinhin sind es die Gesundheitsämter, die nach einem Prüfungsverfahren die Erlaubnis aussprechen. Ob eine Prüfung tatsächlich sein muss, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, sagt das Bundesverwaltungsgericht (BverwG). Eine langjährige Berufserfahrung, eine Osteopathieausbildung, weitere Fort- und Ausbildungen, Lehrtätigkeit oder die Teilnahme an einem speziellen Lehrgang zur Schließung der Ausbildungslücke könnte die persönliche Prüfung obsolet machen. So urteilte vor einiger Zeit das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen, was das BverwG jetzt bestätigte.

Fünf Jahre Osteopathieausbildung, daneben weitere zahlreiche fachbezogene Fortbildungskurse konnte die Physiotherapeutin vorweisen als sie beim zuständigen Amt die eingeschränkte Heilpraktikerzulassung beantragte. Die Lehrtätigkeit an einer Physiotherapieschule und eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung ergänzte den Erfahrungsschatz der Therapeutin, was sie bewog die Behörde aufzufordern, auf eine Überprüfung zu verzichten und ihr die Erlaubnis nach Prüfung der Unterlagen zu erteilen. Mit dem zusätzlichen Nachweis über die Teilnahme an einer "Zusatzausbildung zur Schließung der normativen Ausbildungslücke" des VDB-Physiotherapieverbandes ergänzte sie ihr Begehren. Das sei ausreichend, entschied das OVG, nachdem das Amt auf einer Prüfung bestand und die Physiotherapeutin die Gerichte anrief, um ihr die Erlaubnis "schon auf der Grundlage der aus dem Aktenmaterial erkennbaren Umstände" zu erteilen. Dann sollte Schluss sein mit diesem Fall, die Richter ließen keine Revision zu.

Doch die Gesundheitsbehörde ließ nicht locker. Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerten sich die Beamten über die Nichtzulassung der Revision. Diese Beschwerde haben die höchstinstanzlich tätigen Richter jetzt zurückgewiesen.
Das Urteil ist nicht verallgemeinerbar. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Die Entscheidung zeigt aber, dass in bestimmten Fällen die eingeschränkte Heilkundeerlaubnis durchaus möglich ist.

Die Urteile, wie immer, in der Infothek.



Peter Appuhn
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