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Eigene Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte
G-BA beschließt.KZBV und GKV werden Vereinbarung treffen
13.06.2014 • 0 Kommentare

Paradiesische Zustände herrschen auf dem Felde zahnmedizinisch induzierter Heilmittelverordnungen. Physiotherapie bei craniomandibulärer Dysfunktion, beispielsweise, darf verordnet werden ohne Vorgaben, ohne Beschränkungen, welcher Art auch immer. Richtlinienbegrenzte Therapien, wie in der Humanmedizin starr geregelt, kennen Zahnärzte und für sie tätige Therapeuten nicht. Doch auch dieses Paradies ist ein endliches. Die Zeiten fern jeglicher bürokratischer Gängelei sind bald vorbei.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich beschlossen, "dass vertragszahnärztliche Spezifika für die Verordnung von Heilmitteln in einer eigenen Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog für den vertragszahnärztlichen Sektor verortet werden", heißt es in unnachahmlicher Amtsdiktion. Zu diesem Behuf ergänzte der G-BA jetzt seine "Geschäftsordnung zur Bestimmung der Stimmrechte". Stimmberechtigt auf Seiten der Leistungserbringer für alle Belange, die mit der Zahnarzt-Heilmittelrichtlinie zusammenhängen, ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), analog zur Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die ärztliche Richtlinie. Leistungserbringende Therapeuten sind nicht stimmberechtigt.

Zunächst noch gilt weiter das Prinzip Alles-Geht. Wann die Heilmittelrichtlinie mit ihrem Katalog geschrieben, beraten und beschlossen wird, ist offen.


Peter Appuhn
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