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Liposuktion: bei Lipödem so nötig aber umstritten
Liposuktion bei Lipödemen
Ein kleiner Überblick über Hindernisse und Hoffnungen für betroffene Patienten
15.01.2019 • 2 Kommentare

Schwere Lip- oder auch Lipo-Lymphödeme sind Krankheitsbilder mit denen Lymphtherapeuten/innen immer wieder konfrontiert werden. Bei reinen Lipödemen sind ihnen sogar mitunter die Hände komplett gebunden. Zurück bleiben Patienten, die leider allzu oft unter den Symptomen ihrer Krankheit leiden, aber auch unter den Reaktionen ihrer Mitmenschen – bis hin zur Depression.

Dies müsste alles nicht sein. So bestätigte auf Nachfrage von physio.de Oliver Gültig, Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie (DGL), die Wirksamkeit von moderner Liposuktion mit Tumeszenzlösung sowohl bei Lip- und als auch bei Lipo-Lymphödemen. Wichtig sei allerdings, die Komplexe Physikalische Entstauungstherapie (KPE) für ca. 6 Wochen als Nachbehandlung durchzuführen. Im Falle eines Lipo-Lymphödem käme noch zusätzlich eine vorbereitende KPE zur Minderung des lymphologischen Anteils am Ödem dazu.

Leider sehen sich die Betroffenen etlichen Hindernissen gegenüber, da die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bisher die Behandlung nur in Ausnahmefällen bezahlen. Die Kassen beziehen sich auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der die Behandlung noch nicht als Kassenleistung festgelegt hat. Immerhin hat er vor ca. eineinhalb Jahren angekündigt, eine Untersuchung über den hinreichenden Nutzen einer Liposuktion bei Lipödmen starten zu wollen. Diese sei laut einer Sprecherin des G-BA aber immer „noch in der Vorbereitung“ (Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11.1.2019).

Ebenfalls für schwindende Zuversicht bei Patienten sorgt ein jüngst ergangenes Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg. Das Gericht entschied, dass die GKV auch dann nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten einer Liposuktion zu übernehmen, wenn ein Versicherter an einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss eingeleiteten Erprobungsverfahren teilnehmen will..

Alle Hoffnungen richten sich jetzt auf Gesundheitsminister Jens Spahn. Dieser wird immer wieder mit den Worten zitiert „Wenn ich etwas an einer Selbstverwaltung nicht leiden kann, dann ist es eine Selbstverwaltung, die nicht funktioniert“. Dies scheint für ihn bezüglich der langen Entscheidungswege im G-BA der Fall zu sein.

Er kündigte an, im gerade parlamentarisch entstehenden Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) einen Paragraphen 94a einfügen zu wollen. Dieser solle künftig das Gesundheitsministerium in die Lage versetzen, selbst festzulegen, welche Behandlungsmethoden die GKV zu bezahlen hat – insbesondere solche, für die der G-BA bisher keine Regelung getroffen oder die er abgelehnt hat. Die Liposuktion führt der Minister hierfür als Beispiel an.

Die Antwort des G-BA ließ nicht lange auf sich warten. Er moniert, dass „nach geltender Rechtslage [das Ministerium] schon längst die Möglichkeit gehabt [hätte], eine Behandlungsmethode – auch die Liposuktion beim Lipödem – zur Kassenleistung zu machen, wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass sie trotz fehlender wissenschaftlicher Belege Patientinnen zur Verfügung stehen müsse. […] Die hieraus folgenden Risiken für die Gesundheit der Patientinnen und die hieran anknüpfenden Rechtsrisiken hätten allerdings von der Bundesregierung getragen werden müssen, wozu man offenkundig dann doch nicht bereit war.“

Die Kritiker des neuen Paragraphen führen ein weiteres Argument ins Feld. Wenn künftig nicht mehr alleine die Evidenz einer Methode das alleinige Kriterium für eine Erstattungspflicht von Heilmitteln durch die GKV ist, sondern zukünftig diese nach „Gutdünken“ auch durch Politiker und Beamte veranlasst werden kann, sei der Einflussnahme durch Lobbyisten (z.B. aus der Pharmaindustrie) Tür und Tor geöffnet.
Die Anhörung im Gesundheitsausschuss zu dieser geplanten Änderung soll am 11. Februar stattfinden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Einen eindrücklichen Bericht zum Thema Lipödem von Stern TV sehen Sie hier.

Das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Krankheitsbilder konkret hier.

Friedrich Merz / physio.de

Mehr Lesen über

TSVGG-BALipödemLiposuktionUrteilSpahn


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ella426
15.01.2019 10:24
"Wenn künftig nicht mehr alleine die Evidenz einer Methode das alleinige Kriterium für eine Erstattungspflicht von Heilmitteln durch die GKV ist, sondern zukünftig diese nach „Gutdünken“ auch durch Politiker und Beamte veranlasst werden kann, sei der Einflussnahme durch Lobbyisten (z.B. aus der Pharmaindustrie) Tür und Tor geöffnet."
Leider haben dafür auch Physios selbst gesorgt, wenn sie solchen Unsinn wie "wer heilt, hat recht" von sich geben.
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"Wenn künftig nicht mehr alleine die Evidenz einer Methode das alleinige Kriterium für eine Erstattungspflicht von Heilmitteln durch die GKV ist, sondern zukünftig diese nach „Gutdünken“ auch durch Politiker und Beamte veranlasst werden kann, sei der Einflussnahme durch Lobbyisten (z.B. aus der Pharmaindustrie) Tür und Tor geöffnet." Leider haben dafür auch Physios selbst gesorgt, wenn sie solchen Unsinn wie "wer heilt, hat recht" von sich geben.
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ella426 schrieb:

"Wenn künftig nicht mehr alleine die Evidenz einer Methode das alleinige Kriterium für eine Erstattungspflicht von Heilmitteln durch die GKV ist, sondern zukünftig diese nach „Gutdünken“ auch durch Politiker und Beamte veranlasst werden kann, sei der Einflussnahme durch Lobbyisten (z.B. aus der Pharmaindustrie) Tür und Tor geöffnet."
Leider haben dafür auch Physios selbst gesorgt, wenn sie solchen Unsinn wie "wer heilt, hat recht" von sich geben.

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tom1350
15.01.2019 10:46
Blödsinn. Warum sollte das Rechtsrisiko der Gesetzgeber und nicht der Behandler tragen? Grundlage ist die Anerkennung einer Massnahme, und die kann der Gesetzgeber beschleunigen.
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Blödsinn. Warum sollte das Rechtsrisiko der Gesetzgeber und nicht der Behandler tragen? Grundlage ist die Anerkennung einer Massnahme, und die kann der Gesetzgeber beschleunigen.
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tom1350 schrieb:

Blödsinn. Warum sollte das Rechtsrisiko der Gesetzgeber und nicht der Behandler tragen? Grundlage ist die Anerkennung einer Massnahme, und die kann der Gesetzgeber beschleunigen.



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