Anlage
Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie
Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie
Nachfolgend werden benannt
a) Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist
- Hippotherapie
- Isokinetische Muskelrehabilitation
- Höhlentherapie
- Musik- und Tanztherapie
- Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)
- Fußreflexzonenmassage
- Akupunktmassage
- Atlas-Therapie nach Arlen
- Mototherapie
- Zilgrei-Methode
- Atemtherapie nach Middendorf
- Konduktive Förderung nach Petö
- Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter
- Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs
- Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinie sind
- Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen
- Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)
- Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
- Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind
- Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder
- Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
- Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen
- Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen
Stand: 21.9.2017