F. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

§ 30 Grundlagen

1) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.

2) 1Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind in Abhängigkeit vom Störungsbild und der Belastbarkeit als 30-, 45- und 60-minütige Behandlung mit der Patientin oder dem Patienten verordnungsfähig. 2Sie können einzeln oder in Gruppen verordnet werden.

3) 1Zu den Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören die in den §§ 31 bis 33 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. 2Die in der Anlage 1 dieser Richtlinie genannten

  • Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung nicht nachgewiesen ist, und
  • Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind,
sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. 3Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage 1 genannte Indikation anerkannt ist.

§ 31 Stimmtherapie

1) Die Stimmtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und Erhaltung der stimmlichen Kommunikationsfähigkeit und des Schluckaktes sowie der Vermittlung von Kompensationsmechanismen (z. B. Bildung einer Ersatzstimme, Üben des Gebrauchs elektronischer Sprechhilfen).

2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur Regulation von

  • Atmung,
  • Phonation,
  • Artikulation,
  • Schluckvorgängen.

§ 32 Sprechtherapie

1) Die Sprechtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der koordinierten motorischen und sensorischen Sprechleistung sowie des Schluckvorganges.

2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung

  • der Artikulation,
  • der Sprechgeschwindigkeit,
  • der koordinativen Leistung
  • von motorischer und sensorischer Sprachregion,
    • des Sprechapparates,
    • der Atmung,
    • der Stimme,
    • des Schluckvorganges,
ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes in das Therapiekonzept.

§ 33 Sprachtherapie

1) Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des Schluckvorganges.

2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

  • Anbahnung sprachlicher Äußerungen,
  • Aufbau des Sprachverständnisses,
  • Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation,
  • Artikulationsverbesserung bzw. Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten,
  • Normalisierung bzw. Verbesserung der Laut- und Lautverbindungsbildung,
  • Verbesserung, Normalisierung der auditiven Wahrnehmungsfähigkeit,
  • Aufbau von Kommunikationsstrategien,
  • Normalisierung des Sprachklangs,
  • Beseitigung der Dysfunktionen der Kehlkopf- und Zungenmuskulatur,
  • Besserung und Erhalt des Schluckvorganges.

3) Maßnahmen der Sprachtherapie dürfen bei einer auditiven Wahrnehmungsstörung mit Krankheitswert nur aufgrund neuropsychologischer Untersuchung und zentraler Hördiagnostik mit entsprechender Dokumentation verordnet werden.

§ 34 Ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen

1) 1Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie ist eine Eingangsdiagnostik (gemäß Verordnungsvordruck) notwendig. 2Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die in Absatz 4 genannten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen.

2) 1Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. 2Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. 3Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

3) 1Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die notwendige Einleitung operativer, psychotherapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen oder für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie. 2Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik sie oder er durchführt bzw. veranlasst.

4) Die ärztliche Diagnostik umfasst folgende Maßnahmen:

  1. Stimmtherapie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
    a) Eingangsdiagnostik
    • Tonaudiogramm
    • lupen-laryngoskopischer Befund
    • stroboskopischer Befund
    • Stimmstatus
      bei begleitenden Schluckstörungen
    • bildgebende Verfahren
    • endoskopische Untersuchung
    • neurologische Untersuchung
    b) weiterführende Diagnostik
    • Videostroboskopie
    • Stimmfeldmessung
    • Elektroglottographie
    • schallspektographische Untersuchung der Stimme
    • pneumographische Untersuchungen

  2. Sprechtherapie bei Erwachsenen
    a) Eingangsdiagnostik
    • Organbefund
    • lupen-laryngoskopischer Befund
    • stroboskopischer Befund
    • Sprachstatus/Stimmstatus
      bei begleitenden Schluckstörungen
    • bildgebende Verfahren
    • endoskopische Untersuchung
    • neurologische Untersuchung
    b) weiterführende Diagnostik
    • audiologische Diagnostik
    • neuropsychologische Tests
    • elektrophysiologische Tests
    • stroboskopischer Befund
    • Hirnleistungsdiagnostik
    • endoskopische Diagnostik

  3. Sprachtherapie bei Erwachsenen
    a) Eingangsdiagnostik
    • Sprachstatus
    • Organbefund
    • neurologischer Befund
    • Aachener Aphasietest (AAT) (sobald der Patient testfähig ist)
      bei begleitenden Schluckstörungen
    • bildgebende Verfahren
    • endoskopische Untersuchung
    • neurologische Untersuchung
    b) weiterführende Diagnostik
    • Hirnleistungsdiagnostik
    • audiologische Diagnostik
    • neurologische Untersuchungen
    • Sprachanalyse
    • Aachener Aphasietest (AAT)

  4. Sprech- und/oder Sprachtherapie bei Kindern und Jugendlichen
    a) Eingangsdiagnostik
    • Tonaudiogramm
    • Organbefund
    • Sprachstatus
      bei begleitenden Schluckstörungen
    • bildgebende Verfahren
    • endoskopische Untersuchung
    • neurologische Untersuchung
    b) weiterführende Diagnostik
    • Entwicklungsdiagnostik
    • zentrale Hördiagnostik
    • neuropädiatrische/neurologische Untersuchungen
    • Sprach- und Sprechanalyse
    • Aachener Aphasietest (AAT)

Stand: 21.9.2017