Fachlehrerweiterbildung1 in der Manuellen Therapie

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1
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit werden Begriffe wie „Fachlehrer“ u.a. 
umfassend für die weibliche und männliche Form verwendet.

Prüfungsordnung

A) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fachlehrerprüfung in der Manuellen Therapie 

1. Abgeschlossene Berufsausbildung als Krankengymnast/Physiotherapeut und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Manuellen Therapie (Zertifikat Manuelle Therapie)

oder 

Besitz der Approbation als Arzt und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung alternativ in den Fächern Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Chirurgie sowie Besitz der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“.

2. Im Anschluss daran eine mindestens zweijährige (Ärzte: dreijährige) vollzeitliche Berufserfahrung2 in der Anwendung der Manuellen Therapie (Ärzte: Chirotherapie).

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2
Anrechenbare Berufserfahrungszeiten: Als anrechenbare Berufserfahrungszeiten gelten therapeutische Tätigkeiten mit 
mindestens einem Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden. 
Teilzeitbeschäftigungen werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.

3. Mindestens fünf Assistenzen3 an vollständigen Weiterbildungskursen in der Manuellen Therapie von jeweils mindestens 260 Unterrichtseinheiten, die von mindestens zwei unterschiedlichen Fachlehrern, die die Anforderungen der Gemeinsamen Empfehlungen an den Fachlehrer in eigener Person erfüllen, durchgeführt wurden.

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3
Ab dem 1. Januar 2001 gilt Abweichendes für Fachlehrer-Aspiranten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in der 
Manuellen Therapie nach IFOMT-Standard: Sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Fachlehrerprüfung 
durch Nachweis von mindestens drei Assistenzen an vollständigen Weiterbildungskursen in der Manuellen Therapie
 von jeweils mindestens 260 Unterrichtseinheiten, die von mindestens 
zwei unterschiedlichen Fachlehrern durchgeführt wurden..

4. Eine pädagogische Fortbildung wird empfohlen.

 

B) Antrag auf Zulassung zur Fachlehrerprüfung

1. Der Fachlehrer-Aspirant beantragt die Zulassung zur Fachlehrerprüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. 

2. Der Antrag ist spätestens am 15. Januar für die Fachlehrerprüfung im ersten Halbjahr bzw. am 15. Juli für die Fachlehrerprüfung im zweiten Halbjahr des Jahres schriftlich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten.

3. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der in Abschnitt A) genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

4. Der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert den Fachlehrer-Aspiranten über die Prüfungsbedingungen. Spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine formlose, schriftliche Bestätigung vorzulegen, wonach der Fachlehrer-Aspirant die Prüfungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und anerkennt.

5. Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle fachlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen die fehlenden Unterlagen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden der Prüfungskommission vorliegen; andernfalls kann der Fachlehrer-Aspirant nicht an der Prüfung teilnehmen.

6. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission in schriftlicher Form.

 

C) Prüfungskommission

1. Aufgabe:

Für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist die Prüfungskommission zuständig. Sie achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung.

2. Zusammensetzung der Prüfungskommission:

2.1 Die Prüfungskommission setzt sich aus sechs tätigen Fachlehrern für Manuelle Therapie (jeweils einem Vertreter der Berufsverbände IFK, VDB, VPT, ZVK und den Fachgesellschaften DGMM und DFAMT) zusammen. Die Fachlehrer und deren Stellvertreter werden von ihren Verbänden/ Fachgesellschaften für jeweils zwei Jahre benannt.

2.2 Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind vor Prüfungsbeginn dem federführenden IKK-Bundesverband namentlich zu benennen.

2.3 Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation sowie mindestens eine 5-jährige Erfahrung als Fachlehrer haben.

3. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters:

Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann schriftlich erfolgen. Der Vorsitz/die Stellvertretung dauert mindestens zwei Jahre und endet frühestens mit der Neuwahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Prüfungsleitung und Beschlussfähigkeit:

4.1 Der Vorsitzende der Prüfungskommission verpflichtet die Mitglieder der Prüfungskommission zur Verschwiegenheit.

4.2 Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Fachlehrerprüfung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

4.3 Die Prüfungskommission kann nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern oder deren Stellvertreter prüfen und das Prüfungsergebnis beschließen.

4.4 Beschlüsse können jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

4.5 Die Weiterbildungsinstitution, an der die Prüfung durchgeführt wird, hat das Recht, einen Fachlehrer als Berater in die Prüfungskommission zu entsenden.

4.6 Die Spitzenverbände der Krankenkassen können Sachverständige zu den Fachlehrerprüfungen entsenden.

 

D) Prüfungstermine und -orte

1. Die Fachlehrerprüfungen finden mindestens zweimal jährlich, in der Regel im Mai und im November, statt.

2. Prüfungstermin und -ort werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegt und dem Fachlehrer-Aspiranten sowie dem IKK-Bundesverband zwei Monate vorher mitgeteilt.

3. Die Prüfungen werden in einer Weiterbildungsstätte durchgeführt, in der zum Prüfungstermin ein Weiterbildungskurs in der Manuellen Therapie stattfindet.

4. Dem Fachlehrer-Aspiranten ist freigestellt, in Absprache mit der Kursleitung, während des gesamten Kurses anwesend zu sein.

 

E) Ziel, Inhalt und Ablauf der Fachlehrerprüfung

1. Ziel:

Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Fachlehreraspirant die für die Tätigkeit als Fachlehrer notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten in der Manuellen Therapie erworben hat und in der Lage ist, diese im theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Weiterbildung in der Manuellen Therapie selbständig und methodisch-didaktisch sinnvoll zu vermitteln.

2. Inhalt:

Die Prüfung besteht aus einer Lehrprobe im Rahmen eines Weiterbildungskurses in der Manuellen Therapie. Überprüft werden

  • die Fähigkeit, praktische und theoretische Unterrichtsinhalte zu vermitteln
  • die Fähigkeit, Untersuchungs- und Behandlungstechniken zu demonstrieren
  • methodische und didaktische Fähigkeiten
  • die Fähigkeit der Gruppenführung.

3. Durchführung/zeitlicher Rahmen:

3.1 Die Lehrprobe umfasst zwei Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten; davon müssen in einer Unterrichtseinheit praktische und in einer Unterrichtseinheit theoretische Inhalte vermittelt werden.

3.2 Das Thema und der Zeitpunkt der Lehrprobe ergeben sich auf der Grundlage des Curriculums des betreffenden Weiterbildungsträgers aus dem Kursablauf und wird vor Ort von der Prüfungskommission festgelegt und dem Fachlehrer-Aspiranten 30 Minuten vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.

3.3 Die Lehrprobe soll eine 20 – 25minütige theoretische Einführung in das zu vermittelnde Praxisthema beinhalten.

3.4 Der Vorsitzende der Prüfungskommission gewährleistet, dass dem Fachlehrer-Aspiranten mit Bekanntgabe des Prüfungstermins das Curriculum für die Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird.

4. Bewertung der Fachlehrerprüfung:

4.1 Die Lehrprobe wird von der Prüfungskommission mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

4.2 Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Fachlehrer-Aspiranten das Ergebnis unmittelbar im Anschluss an die Fachlehrerprüfung mit.

4.3 Wurde auf „Nicht bestanden" entschieden, sind dem Fachlehrer-Aspiranten die wesentlichen Gründe für die Entscheidung nach der Fachlehrerprüfung mündlich und auf Verlangen später schriftlich mitzuteilen. 

4.4 Während der Fachlehrerprüfung wird ein Protokoll erstellt, das von allen Mitgliedern unterschrieben wird.

5. Wiederholung der Fachlehrerprüfung:

Die Fachlehrerprüfung kann nach schriftlicher Antragstellung einmal wiederholt werden.

6. Rücktritt von der Fachlehrerprüfung:

6.1 Tritt ein Fachlehrer-Aspirant von der Fachlehrerprüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Fachlehrerprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

6.2 Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Fachlehrer-Aspirant, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Fachlehrerprüfung als nicht bestanden. 

F) Zertifikat

Nach erfolgreich absolvierter Fachlehrerprüfung erhält der Fachlehrer-Aspirant ein Zertifikat über das erfolgreiche Bestehen (vgl. Anlage zu der Prüfungsordnung). Dieses dient den Empfehlungspartnern als Grundlage für die Aufnahme des Fachlehrers in die Anlage 2. 

 

G) Ungültigkeit der Fachlehrerprüfung

1. Hat der Kandidat bei einer Fachlehrerprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die Fachlehrerprüfung für nicht bestanden erklären. 

In diesem Fall ist der Fachlehrer-Aspirant verpflichtet, das Prüfungszertifikat zurückzugeben.

2. Dem Fachlehrer-Aspiranten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

H) Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft. 


Anlage zur Prüfungsordnung: Zertifikatsmuster

 ZERTIFIKATSMUSTER

Frau / Herr:  ___________________ 
geboren am: ___________________
Beruf:          ___________________ 
erhält im Namen

- des Deutschen Verbandes für Physiotherapie - Zentralverband der Krankengymnasten/ Physiotherapeuten e.V. (ZVK)
- des Bundesverbandes selbständiger Physiotherapeuten - (IFK) e.V.
- des Verbandes Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. (VPT)
- des VDB - Physiotherapieverbandes e.V.
- der Deutschen Föderativen Arbeitsgemeinschaft Manuelle Therapie (DFAMT)
- der Deutschen Gesellschaft für Manuelle Medizin e. V.

die

Lehrbefähigung „Manuelle Therapie“
entsprechend den 
Rahmenempfehlungen 
gemäß § 125 Abs. 1 SGB V

Diese Lehrbefähigung berechtigt zur Weitergabe der praktischen/physiotherapeutischen Lehrinhalte der Weiterbildung in der Manuellen Therapie.

 

_____________________ , den ________________
(Ort)   (Datum)
 

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Name und Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission

 

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Name und Unterschrift des ärztlichen Fachlehrers für Manuelle Therapie für den ZVK

 

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Name und Unterschrift des Fachlehrers für Manuelle Therapie für den VPT

 

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Name und Unterschrift des Fachlehrers für Manuelle Therapie für den IFK

 

____________________________________
Name und Unterschrift des Fachlehrers für Manuelle Therapie für den VDB

 

____________________________________
Name und Unterschrift des Fachlehrers für Manuelle Therapie für den DGMM

 

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Name und Unterschrift des Fachlehrers für Manuelle Therapie für den DFAMT