Anlage 2 Fortbildung im Bereich Ergotherapie in der Fassung vom 15.04.2016
zur Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V Ergotherapie in der Fassung vom 15.04.2016

1. Ziel 

Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeutinnen und Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.

Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität

- der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln,
- der Behandlungsergebnisse und
- der Versorgungsabläufe

fördern bzw. positiv beeinflussen.

2. Zielgruppe

Die Fortbildungspflicht richtet sich an die Zugelassene / den Zugelassenen bzw. die fachliche Leitung (nachfolgend Zugelassene genannt).

3. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung

Es wird ein Punktesystem eingeführt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP in vier Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 4.) ist nicht möglich.

4. Betrachtungszeitraum

Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf die einzelne zur Fortbildung verpflichtete Person. Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der fachlichen Leitung beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit.

Die Fortbildungsverpflichtung ruht auf Antrag gegenüber den kassenseitigen Vertragspartnern der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V

  • bei Mutterschutz und Elternzeit sowie 
  • bei Arbeitsunfähigkeit und Zeiten ohne Zulassung, wenn diese über 3 Monate hinausgehen. 

Der Betrachtungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um den Ruhenszeitraum. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.

5. Berücksichtigungsfähige Fortbildungen

Bei erstmaliger Vereinbarung eines Betrachtungszeitraums werden bereits zuvor begonnene Fortbildungen angerechnet, soweit die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllt werden und die Fortbildungen in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn des Betrachtungszeitraumes begonnen wurden.

5.1 Als Fortbildung uneingeschränkt anerkennungsfähige Veranstaltungen

  • Jede abgeschlossene Fortbildung (d.h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement-Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V und § 14 der Rahmenempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet ist. Je Fortbildungstag können jedoch maximal 10 FP anerkannt werden. Jede Veranstaltung muss die Qualitätskriterien für Fortbildungen (vgl. Punkt 7) erfüllen. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme unter Nutzung moderner Kommunikationsmedien erfolgt.
  • Fach-Kongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf den jeweiligen Heilmittelbereich erfolgt. Fach-Kongresse können nur dann angerechnet werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen. Es können maximal 21 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Fach-Kongressen erworben werden. 
  • Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
  • Bei umfangreicheren Fortbildungen werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in den sie zeitlich fallen.

5.2 Als Fortbildung eingeschränkt anerkennungsfähige Veranstaltungen

Es können maximal 30 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an folgenden Fortbildungen erworben werden:

  • Fortbildungen die eindeutig der Gesundheitsförderung und Prävention (z.B. Ergotherapie in der Betrieblichen Gesundheitsförderung) zuzuordnen sind,
  • Fortbildungen, die andere Leistungsbereiche (z.B. medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation und / oder andere Leistungsträger (DRV, DGUV) betreffen
  • Fortbildungen zu Satzungsleistungen der einzelnen Krankenkassen (z.B. osteopathische Therapien)

5.3 Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungsformen und Inhalte

  • Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
  • Selbststudium/auch in elektronischer Form (z.B. Webcasts oder Lernsoftware)
  • IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
  • Referenten-/Dozententätigkeit
  • praxisinterne Fortbildungen
  • Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmittel-Richtlinie von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind
  • Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
  • Messeveranstaltungen und Ausstellungen
  • Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
  • Praxisgründungsseminare
  • Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder allgemeinen juristischen Themen
  • Seminare zu Abrechnungsfragen oder –verbesserungen
  • Fortbildungen zu nichtverordnungsfähigen Heilmitteln gemäß § 5 der Heilmittel-Richtlinie, insbesondere auch Maßnahmen, die üblicherweise als Wellnessangebot (z.B. Hot Stone, Wellnessmassagen) angeboten werden
  • Traditionelle Chinesische Medizin
  • Hypnose

6. Qualitätskriterien für Fortbildungen

6.1 Qualitätsmerkmale für Dozierende

Fortbildungsveranstaltungen können nur dann anerkannt werden, wenn die Dozierenden folgende Anforderungen erfüllen:

  • eine abgeschlossene Ausbildung als Ergotherapeut im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besitzen oder
  • eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet (Physiotherapie, Logopädie, Medizin, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-, Sozial-, Rehabilitations- , Gesundheits- und Sportwissenschaft und ähnliche) oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifikation
    und dort eine mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen oder
  • eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Ergotherapie oder in einem der o.g. Fachgebiete.

6.2 Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte

  • Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin bzw. aus den Fachgebieten (vgl. 6.1) mit Bezug zur Ergotherapie oder
  • Information über aktuelle Inhalte der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 6 SGB V und der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V oder
  • Vermittlung aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein spezifisches Störungsbild. Die zu vermittelnden Verfahren oder ihre Grundlagen müssen schriftlich dargelegt sein; dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o. g. Basisdisziplinen Bezug nehmen.

Die Dozierenden müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste) und mindestens ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen können.

6.3 Weitere Qualitätsmerkmale

Für Fortbildungen, die mittels moderner Kommunikationsmedien besucht werden, gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  • Registrierung der Teilnehmenden und der Teilnahme
  • Möglichkeit zur direkten Interaktion mit den Dozierenden

7. Teilnahmebescheinigung

Die Teilnahmebescheinigung muss u.a. folgende Mindestinhalte umfassen:

  • Bezeichnung der Fortbildung
  • Kurzbeschreibung der maßbeglichen Fortbildungsinhalten
  • Qualifikation der/des Dozierenden
  • Anzahl der Unterrichtseinheiten und Fortbildungspunkte
  • Unterschrift der/ des Dozierenden
  • Unterschrift, Name und Anschrift des Veranstaltenden

8. Dokumentation

Der Veranstaltende hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 6) 60 Monate aufzubewahren.

9. Evaluation

Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.

10. Nachweis

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch die zur Fortbildung verpflichtete Person gegenüber den kassenseitigen Vertragspartnern der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V nachzuweisen. Auf besondere Anforderung ist der Krankenkasse die Teilnahmebescheinigung im Original vorzulegen. Ein Nachweis der gesammelten Fortbildungspunkte erfolgt auf Anforderung der kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V innerhalb eines Monats.

11. Nichterfüllung der Fortbildungspflicht

Die Vereinbarungspartner empfehlen den Vertragspartnern nach § 125 Abs. 2 SGB V folgenden Vergütungsabschlag bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 12:

Erfüllt die zur Fortbildung verpflichtete Person die in § 12 der Rahmenempfehlungen i. V. mit Anlage 3 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungseitraumes von 4 Jahren, so hat sie diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzen ihm die vorgenannten Vertragspartner eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.

Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen in der Heilmittelpraxis von Beginn an.

12. Widerspruchsverfahren

Jede zur Fortbildung verpflichtete Person ist berechtigt, gegen die vollständige oder teilweise erfolgte Nicht-Anerkennung einer Maßnahme als Fortbildung im Sinne dieser Vereinbarung seitens einer Krankenkasse Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch ist unter genauer Bezeichnung der Fortbildung und ihres inhaltlichen und zeitlichen Umfangs zu begründen.

Zur Entscheidung über die Widersprüche können die jeweiligen Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V Fortbildungsausschüsse bilden. Das Nähere hierzu regeln die Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V.