X0202 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 60 Minuten - Ganzbehandlung
Definition:
Manuelle Massagetechnik nach Dr. Vodder mit systematischer Anordnung und rhythmischer Folge von Drehgriffen, Schöpfgriffen, Pumpgriffen sowie
stehenden Kreisen und Spezialgriffen.
Der Einsatz von Geräten (z. B. Lymphomat) ist kein Ersatz für die manuelle Lymphdrainage.
Therapeutische Wirkung:
Abflussförderung der interstitiellen Flüssigkeit über Lymph- und
Venengefäßsystem sowie Gewebsspalten.
Steigerung der Lymphangiomotorik.
Lockerung fibrosklerotischen Bindegewebes.
Hebung des Parasympathicotonus.
Schädigungen/Funktionsstörungen:
schwergradige Lymphödeme beidseitig (beide Arme oder beide Beine) oder einseitig (ein Arm und ein Bein)
schwergradige einseitige sekundäre Lymphödeme mit Komplikationen durch Strahlenschädigung (mit z.B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung)
schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatische/lymphostatische Schwellungen
chronisch schmerzlose oder schmerzhafte länger bestehende bzw. dauerhafte manifeste Lymphödeme mit Sekundarschäden an Haut und Unterhautgewebe (auch mit Bewegungseinschränkungen, Stauungsdermatosen)
Therapieziel:
Entstauung mit Schmerzreduktion.
Leistung:
Behandlung entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan:
Behandlung eines Armes und eines Beines oder
Behandlung eines Armes und
des Kopfes oder
Behandlung beider Arme oder
Behandlung beider Beine.
Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 60 Minuten.
Weiterbildungsnachweis:
Die unter diesen Positionen beschriebenen Leistungen können von
Physiotherapeuten bzw. Masseuren/Masseuren und med. Bademeistern durchgeführt
und abgerechnet werden, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle
Weiterbildung in Manueller Lymphdrainage von mind. 170 Std. mit Abschlussprüfung
absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach
§ 105
Abs. 1 SGB V erfüllt. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist
die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der
Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene
Weiterbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln,
damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können.
Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.