X0201 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 45 Minuten -Großbehandlung
Definition:
Manuelle Massagetechnik nach Dr. Vodder mit systematischer Anordnung und rhythmischer Folge von Drehgriffen, Schöpfgriffen, Pumpgriffen sowie
stehenden Kreisen und Spezialgriffen.
Der Einsatz von Geräten (z. B. Lymphomat) ist kein Ersatz für die manuelle Lymphdrainage.
Therapeutische Wirkung:
Abflussförderung der interstitiellen Flüssigkeit über Lymph- und Venengefäßsystem sowie
Gewebsspalten.
Steigerung der Lymphangiomotorik.
Lockerung fibrosklerotischen Bindegewebes.
Hebung des Parasympathicotonus.
Schädigungen/Funktionsstörungen:
primäre und sekundäre Lymphödeme beidseitig (beide Arme oder beide Beine) oder einseitig (ein Arm und ein Bein)
Phlebolymphostatisches Ödem
schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatischen/lymphostatischen Schwellungen
chronisch schmerzlosen oder schmerzhaften länger bestehenden bzw. dauerhaft manifesten Lymphödeme mit
Sekundarschäden an Haut und Unterhautgewebe (auch mit Bewegungseinschränkungen,
Stauungsdermatosen)
Therapieziel:
Entstauung mit Schmerzreduktion.
Leistung:
Behandlung entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan:
Behandlung eines Armes und eines Beines oder
Behandlung eines Armes und
des Kopfes oder
Behandlung beider Arme oder
Behandlung beider Beine.
Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 45 Minuten.
Weiterbildungsnachweis:
Die unter diesen Positionen beschriebenen Leistungen können von
Physiotherapeuten bzw. Masseuren/Masseuren und med. Bademeistern durchgeführt
und abgerechnet werden, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle
Weiterbildung in Manueller Lymphdrainage von mind. 170 Std. mit Abschlussprüfung
absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach
§ 125
Abs. 1 SGB V erfüllt. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist
die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der
Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene
Weiterbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln,
damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können.
Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.