Anlage 2 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2001
Umfang und Häufigkeit der Heilmittelanwendungen im Regelfall
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e.V. (BHV), Köln,
der Deutsche Bundesverband der Sprachheilpädagogen e.V. (dbs), Berlin,
der Deutsche Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrvereinigung Schlaffhorst-Andersen e.V., Hamburg,
schließen sich in ihrer Zuständigkeit als maßgebliche Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den in den Heilmittel-Richtlinien in der Fassung vom 06. Februar 2001 getroffenen Regelungen hinsichtlich Umfang und Häufigkeit der Anwendungen der Heilmittel im Regelfall an.