in der Fassung vom 1. Juni 2006
Leistungsbeschreibung Physiotherapie
mit den
Maßnahmen der Physiotherapie
1. Grundsätze
Die Leistungsbeschreibung berücksichtigt die Heilmittel-Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; Änderungen in den Heilmittel-Richtlinien mit Folgewirkungen für die Leistungsbeschreibung erfordern deren Anpassung.
Die Leistungsbeschreibung orientiert sich an der Gliederung in den Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Die Verwendung der Begriffe "Physiotherapie" und "physikalische Therapie" folgt der Begrifflichkeit des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994; danach ist Physiotherapie der Oberbegriff, der die Krankengymnastik und die physikalische Therapie umfasst.
Die Leistungsbeschreibung umfasst die verordnungsfähigen Maßnahmen der Physiotherapie gemäß der Heilmittel-Richtlinien. Dabei werden die wesentlichen Indikationen und Therapieziele für die einzelnen Maßnahmen beispielhaft benannt.
Den Maßnahmen der Physiotherapie sind die Positionsnummern des Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnisses zugeordnet.
2. Umfang der Leistung
Die unter 9. aufgeführten Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen:
- das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans (3.).
- die Hilfeleistungen des Therapeuten (4.).
- die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten (5.).
- die Regelbehandlungszeit (6.).
- die erforderliche Nachruhe (7.).
- die Verlaufsdokumentation einschließlich der Mitteilung an den verordnenden Arzt (8.).
- weitere Arbeiten (wie Füllen den Wanne, Eingabe der Zusätze, Aufbereitung des Moorschlamms und Einbringung in die Wanne, etc.).
3. Individueller Behandlungsplan
Zum Inhalt der Maßnahmen der Physiotherapie gehört das Aufstellen des individuellen Behandlungsplanes bei Beginn der Therapie. Dieser muss die
ärztliche Verordnung mit Angabe der Indikation (bestehend aus Diagnose und Leitsymptomatik) und des Therapieziels sowie das Ergebnis der
physiotherapeutischen Befunderhebung berücksichtigen.
4. Hilfeleistungen des Therapeuten
Zur jeweiligen Maßnahme zählt die ggf. erforderliche Hilfe beim Aus- und Ankleiden, bei der Lagerung und - soweit erforderlich - beim Einsteigen
in und Aussteigen aus der Wanne.
5. Behandlungsdurchführung
Die Durchführung der Behandlung ergibt sich aus der Erstellung des individuellen Behandlungsplans. Sie ist an die Reaktionslage des Patienten
anzupassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Lagerung des Patienten, ggf. der Auswahl der Behandlungstechniken oder -methoden sowie der Dauer,
Intensität und des Umfanges der Behandlung.
6. Regelbehandlungszeit
Die Zeitangaben beziehen sich auf die Durchführung der Therapiemaßnahme am Patienten. Bei einzelnen Leistungen sind für die
Regelbehandlungszeit Richtwerte angegeben. Dabei darf die Mindestdauer nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Die Vor- und
Nachbereitung ist Bestandteil der Behandlung.
7. Nachruhe
Einzelne Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Diese dient der Vermeidung von orthostatischen
Kreislaufregulationsstörungen und unterstützt die Kreislaufanpassung. Richtwert für die Nachruhe: 20 bis 25 Minuten.
8. Verlaufsdokumentation/Mitteilung an den verordnenden Arzt
Entsprechend § 14 Abs. 4 dieser Rahmenempfehlungen wird im Interesse einer effektiven und effizienten
physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im einzelnen erbrachte
Leistung, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung. Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf der Verordnung kenntlich gemacht
hat, unterrichtet der Therapeut diesen gemäß §
17 Abs. 6 der Empfehlungen gegen Ende der Behandlungsserie über den Stand der Therapie.