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Das Gericht entschied, dass eine Formulierung wie „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“ auf dem selbstausgefüllten Anamnesebogen nicht ausreicht. Sie sei zu unbestimmt und verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot. Ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar bestehe in diesem Fall nicht. Das Urteil erging zwar gegen eine Zahnarztpraxis, ist nach unserer Einschätzung jedoch gleichermaßen auf Physiotherapiepraxen übertragbar.
Ausfallhonorare bleiben grundsätzlich zulässig
Das Urteil stellt Ausfallhonorare nicht grundsätzlich infrage. Bereits der Bundesgerichtshof hatte 2022 bestätigt, dass Bestellpraxen unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausfallhonorar verlangen können (siehe hier). Voraussetzung ist jedoch, dass PatientInnen vorab eindeutig über die Verbindlichkeit des Termins und die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens informiert werden.
Neu ist die Klarstellung des Amtsgerichts: Auch die Höhe beziehungsweise die Berechnungsgrundlage des Ausfallhonorars muss für PatientInnen klar erkennbar sein. Allgemeine Formulierungen reichen dafür nicht aus.
Was bedeutet das für Physiotherapiepraxen?
Für PraxisinhaberInnen ergibt sich daraus unmittelbarer Handlungsbedarf. Wer Ausfallhonorare vereinbart, sollte seine Unterlagen überprüfen.
Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, einen kurzen Hinweis im Anamnesebogen zu platzieren.
Sinnvoller ist eine gesonderte und deutlich formulierte Vereinbarung, aus der hervorgeht, wann ein Ausfallhonorar fällig wird und in welcher Höhe es berechnet wird. Sollte der Termin anderweitig, beispielsweise über die Warteliste gefüllt werden können, ist diese Einnahme vom Ausfallhonorar abzuziehen.
Rechtssicherheit beginnt bei der Formulierung
Eine mögliche Musterformulierung für den Behandlungsvertrag könnte lauten:
"Für alle Behandlungen in der Praxis Mustermann gelten die Preise gemäß Aushang zum Stand des Vertragsschlusses. Gesetzlich versicherte Patienten sind zur Zahlung nicht verpflichtet, soweit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Die Patienten werden darauf hingewiesen, dass Behandlungen in der Praxis Mustermann ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe abgegeben werden. Die Terminorganisation ist wichtig, um den reibungslosen Praxisbetrieb gewährleisten zu können.
Ist ein Patient zur Wahrnehmung eines Termins verhindert, so ist er verpflichtet dies der Praxis wenn möglich 24h vorher mitzuteilen. Anderenfalls ist er verpflichtet, das Behandlungshonorar gleichwohl zu zahlen (§ 615 BGB). Ersparte Aufwendungen der Praxis werden auf das Ausfallhonorar angerechnet.“
Das betreffende Urteil finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Terminausfall konkret hier.
O.G. / physio.de
AbrechnungPatientenUrteil
Auch wenn mein Mitarbeiter 15min. lang putzt? Oder Berichte schreibt?
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Mit dieser Formulierung ist die Praxis in der Beweispflicht. Klasse Leistung.
Außerdem, was soll das?:
„Gesetzlich versicherte Patienten sind zur Zahlung nicht verpflichtet, soweit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt."
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Unsichtbar schrieb:
„Ersparte Aufwendungen der Praxis werden auf das Ausfallhonorar angerechnet.“
Mit dieser Formulierung ist die Praxis in der Beweispflicht. Klasse Leistung.
Außerdem, was soll das?:
„Gesetzlich versicherte Patienten sind zur Zahlung nicht verpflichtet, soweit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt."
Und da stelle ich mir nun die Frage:
Darf man das nun nicht in Rechnung stellen?
Oder ist auch das, wenns in Vertrag als Position aufgeführt wird, rechtens?
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MeFe89 schrieb:
Ich denke es geht um Sachen wie ergänzende HM?
Und da stelle ich mir nun die Frage:
Darf man das nun nicht in Rechnung stellen?
Oder ist auch das, wenns in Vertrag als Position aufgeführt wird, rechtens?
Voraussetzung für eine Ausfallrechnung ist erstmal, dass die Leistung vereinbart war, sich der Leistungsempfänger (Patient) also in Annahmeverzug befindet.
Dazu müssen für den Anbieter (PI) eine Umsatzeinbuße und gleichzeitig auch Kosten (v.a. durch Personalkosten) entstehen.
Führt der MA in der Zeit eine andere Behandlung durch, büße ich keinen Umsatz ein.
--> kein Ausfall (oder Verrechnung bei niedriger vergüteter Leistung)
Putzt der MA in der Zeit, hab ich trotzdem die Personalkosten.
--> Ausfall
Macht der MA freiwillig (!) in der Zeit umbezahlt Pause, hab ich keinen Umsatz, aber auch keine Kosten
--> kein Ausfall
Fällt z.B. eine Fangopackung weg, darf ich den Arbeitsaufwand, nicht aber das Material in Rechnung stellen, denn das wurde ja nicht verbraucht.
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Mus Musculus schrieb:
Also ich verstehe das so:
Voraussetzung für eine Ausfallrechnung ist erstmal, dass die Leistung vereinbart war, sich der Leistungsempfänger (Patient) also in Annahmeverzug befindet.
Dazu müssen für den Anbieter (PI) eine Umsatzeinbuße und gleichzeitig auch Kosten (v.a. durch Personalkosten) entstehen.
Führt der MA in der Zeit eine andere Behandlung durch, büße ich keinen Umsatz ein.
--> kein Ausfall (oder Verrechnung bei niedriger vergüteter Leistung)
Putzt der MA in der Zeit, hab ich trotzdem die Personalkosten.
--> Ausfall
Macht der MA freiwillig (!) in der Zeit umbezahlt Pause, hab ich keinen Umsatz, aber auch keine Kosten
--> kein Ausfall
Fällt z.B. eine Fangopackung weg, darf ich den Arbeitsaufwand, nicht aber das Material in Rechnung stellen, denn das wurde ja nicht verbraucht.
Das ergibt sich eigentlich aus §630a (1) und §630c (3) SGB V.
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Mus Musculus schrieb:
@Unsichtbar „Gesetzlich versicherte Patienten sind zur Zahlung nicht verpflichtet, soweit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt."
Das ergibt sich eigentlich aus §630a (1) und §630c (3) SGB V.
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Halbtitan schrieb:
@Mus Musculus Wenn der MA in der Zeit putzt, dann muss ja aber wann anders weniger geputzt werden. Ergo nur ein bisschen Ausfall.
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Ahn schrieb:
@Halbtitan welche Krankenkasse übernimmt den Ausfall wenn ein GKV Patient zu seinem Termin nicht kommt oder zu spät absagt???
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Dorsovolar schrieb:
@Unsichtbar Ja, nur übernimmt die GKV keine Leistungen, die nicht stattgefunden haben. Daher ist Deine Aussage nonsens. Hier geht es um Ausfallrechnungen
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Unsichtbar schrieb:
@Dorsovolar Den Satz, welchen ich zitiert habe, finde ich auch merkwürdig.
Wenn du deine Putzkraft nicht bezahlst, weil "dein Angestellter" diese Putztätigkeit übernimmt, kannst du es auch nicht durch andere Zahlen lassen.
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Tiefschwarz schrieb:
Wenn derjenige Berichte für andere Patient*innen schreibt, dann hat er diese Zeit ja durch die Vergütung der anderen Patient*innen erhalten, denn Dokumentation ist teil der Behandlung. Somit: Ja, wenn "dein Angestellter" in der Zeit beispielsweise Berichte schreibt, dann kannst du das niemanden anderen in Rechnung stellen.
Wenn du deine Putzkraft nicht bezahlst, weil "dein Angestellter" diese Putztätigkeit übernimmt, kannst du es auch nicht durch andere Zahlen lassen.
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Sara Focke schrieb:
@Mus Musculus Putzen bei Ausfall? Ich bin mir sicher da haben Physiotherapeut*innen mehr auf dem Kasten. Therapieberichte schreiben, Fachliteratur lesen und sein Wissen auf den neuesten Stand bringen, Marketing (mediale Beiträge schalten). Pause unbezahlt? Denken sie an Gesundheitsmanagement v.a. im Gesundheitswesen und gönnen den MA auch mal 20min Kaffee/Verschnaufpause. Solche Ausfälle gehören nicht auf dem Rücken der MA ausgetragen.
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Ingrid Engler schrieb:
@Mus Musculus Haben Sie verstanden, dass in der Physio der größte Fachpersonalmangel herrscht. Und Sie lassen Ihre Angestellten putzen???? Wow
Ich hatte doch nur Halbtitans Beispiel vom Putzen aufgegriffen. Persönlich finde ich Therapiekräfte in der Funktion von Putzkräften ähnlich sinnvoll wie ich mir vom Steuerberater das Bad fliesen lassen würde.
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Mus Musculus schrieb:
@Ingrid Engler Lies doch bitte alle Beiträge bevor du mit Ausrufezeichen um dich wirfst.
Ich hatte doch nur Halbtitans Beispiel vom Putzen aufgegriffen. Persönlich finde ich Therapiekräfte in der Funktion von Putzkräften ähnlich sinnvoll wie ich mir vom Steuerberater das Bad fliesen lassen würde.
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Halbtitan schrieb:
Also wenn mein Angestellter in der Zeit des ausgefallen Termins einer anderen Tätigkeit nachgeht, dann muss ich dies auf das Ausfallhonorar anrechnen.
Auch wenn mein Mitarbeiter 15min. lang putzt? Oder Berichte schreibt?
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Schippi schrieb:
Wieso,wenn du von vornherein in den Text 20€ schreibst ist doch alles klar,so verstehe ich das!und wenn du ne Warteliste hast und den Ausfall damit belegst,kannst du keine Ausfallrechnung machen,so verstehe ich das!
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Horatio72 schrieb:
@Schippi so verstehst du das. und andere verstehen das anders. genau das meine ich.
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Horatio72 schrieb:
Es ist tatsächlich in unserer Branche einfach nicht möglich etwas so zu formulieren das es eindeutig zu verstehen ist.! Egal was kommt, immer wieder zu diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und zweideutigen Aussagen. Vielleicht sollte man Jura ind die Ausbildung integrieren.
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pt ani schrieb:
@Stefan Arnold Na, Du hast ja Flausen im Kopf joy.
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Stefan Arnold schrieb:
@pt ani mir gehen diese umständlichen Strukturen einfach nur noch auf den Nerv.
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neuer verSUSUch schrieb:
@Stefan Arnold Die Leichtigkeit des Seins war noch nie eine deutsche Tugend. Leider haben wir mittlerweile Europa - zumindest die Behörden in Brüssel - mit unserer Krankheit infiziert. Bin ja insgesamt eher ein optimistischer Typ, aber was Bürokratie angeht habe ich sämtliche Hoffnungen längst zu Grabe getragen. Sind gaaaanz tief verbuddelt.
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Stefan Arnold schrieb:
Das alles so umständlich sein muss... Wann haben wir die Einfachheit verloren? Und kann man die nicht irgendwie zurück bringen? Mit gesundem Menschenverstand und Augenmaß. Das wäre mal was.
Wir haben schon eine Menge tolle Diskussionen gehabt, weil gesperrte Patienten bei uns nach 5 Jahren wieder einen Termin haben wollten und dann etwas auf dem falschen Fuß erwischt wurden, weil sie sich aus der Sperre freikaufen mussten.
Wer das nicht will, darf gerne zur Konkurrenz gehen und denen auf den Geist gehen.
Unsere Warteliste beträgt 12 Wochen. Der Aufwand, irgendetwas langwierig juristisch durchzufechten, ist deutlich höher, als den nächsten von der Warteliste zu holen.
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Sara Focke schrieb:
Super, das bedeutet für mich, den Wert seiner Arbeit kennen und keine Ressourcen verschwenden!
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Jens Uhlhorn schrieb:
Es ist mir egal, was das Gericht in dieser Frage entscheidet. Wenn die Ausfallrechnung nicht bezahlt wird, wird der Patient bis zur Bezahlung für Behandlungen bei uns gesperrt.
Wir haben schon eine Menge tolle Diskussionen gehabt, weil gesperrte Patienten bei uns nach 5 Jahren wieder einen Termin haben wollten und dann etwas auf dem falschen Fuß erwischt wurden, weil sie sich aus der Sperre freikaufen mussten.
Wer das nicht will, darf gerne zur Konkurrenz gehen und denen auf den Geist gehen.
Unsere Warteliste beträgt 12 Wochen. Der Aufwand, irgendetwas langwierig juristisch durchzufechten, ist deutlich höher, als den nächsten von der Warteliste zu holen.
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eim schrieb:
Und ich sehe auch kein Problem darin einfach auf dem Anmeldebogen einen extra Absatz bezüglich des Ausfallhonoras mit dem fälligen Preis in fetter Schrift vom Patienten extra unterschreiben zu lassen.Mach ich auch beim Datenschutz.
Meine Überlegung ist Folgendes:
Die Kasse übernimmt die Kosten für einen Termin wenn der Patient einen Termin unterschreibt. Heißt das nun, "der Patient verweigert die Zahlung und willigt ein den Termin zu unterschreiben als wäre er da gewesen" gilt nicht als Abrechnungsbetrug?
Oder hat der Patient die Möglichkeit die Rechnukg an die GKV zu schicken mit eventuell einen Antrag und die bezahlen den versemmelten Termin?
Ich hoffe ihr versteht meine Gedanken und jemand weiß etwas über diesen Satz. Vielen Dank im Voraus.
I
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"Für alle Behandlungen in der Praxis Mustermann gelten die Preise gemäß Aushang zum Stand des Vertragsschlusses. Gesetzlich versicherte Patienten sind zur Zahlung nicht verpflichtet, soweit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt."
Wenn die gesetzliche Versicherung die Behandlungskosten übernimmt, muss der Patient den Betrag, der in der ausgehängten Preisliste steht, nicht bezahlen.
Aus dieser Preisliste ergibt sich aber der Preis, der auch für einen Terminausfall berechnet wird. Und da die GKV den Ausfall nicht bezahlt, wird dieser Betrag für den Patienten fällig.....
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Barbara Hoess schrieb:
Der Satz "Gesetzlich versicherte sind nicht zu Zahlung verpflichtet, wenn die Kasse die Kosten übernimmt" bezieht sich doch auf die reguläre Abrechnung von stattgefunden Behandlungen und darin ist der Verweis auf die Abrechnungssätze.
"Für alle Behandlungen in der Praxis Mustermann gelten die Preise gemäß Aushang zum Stand des Vertragsschlusses. Gesetzlich versicherte Patienten sind zur Zahlung nicht verpflichtet, soweit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt."
Wenn die gesetzliche Versicherung die Behandlungskosten übernimmt, muss der Patient den Betrag, der in der ausgehängten Preisliste steht, nicht bezahlen.
Aus dieser Preisliste ergibt sich aber der Preis, der auch für einen Terminausfall berechnet wird. Und da die GKV den Ausfall nicht bezahlt, wird dieser Betrag für den Patienten fällig.....
Ich danke dir vielmals für die ausführliche Erklärung, so ergibt es für mich Sinn.
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Thomas Michel schrieb:
@Barbara Hoess
Ich danke dir vielmals für die ausführliche Erklärung, so ergibt es für mich Sinn.
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Thomas Michel schrieb:
Ich stolpere mehrfach über einen Satz im Musterschreiben: "Gesetzlich versicherte sind nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn die Kasse die Kosten übernimmt."
Meine Überlegung ist Folgendes:
Die Kasse übernimmt die Kosten für einen Termin wenn der Patient einen Termin unterschreibt. Heißt das nun, "der Patient verweigert die Zahlung und willigt ein den Termin zu unterschreiben als wäre er da gewesen" gilt nicht als Abrechnungsbetrug?
Oder hat der Patient die Möglichkeit die Rechnukg an die GKV zu schicken mit eventuell einen Antrag und die bezahlen den versemmelten Termin?
Ich hoffe ihr versteht meine Gedanken und jemand weiß etwas über diesen Satz. Vielen Dank im Voraus.
I
Seit über 50 Jahren betreibe ich eine Physiotherapiepraxis. Der einzigste Grund mich zu ärgern, ist das Verhalten der Krankenkassen.
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Reiner Grieshaber schrieb:
Diese überflüssigen Diskussionen um nichts finde ich äusserst destruktiv! Das war schon im Kindergarten, in der Grund- und Realschule so, es gab immer Eltern die es besser wussten und genau so dumme Äußerungen von sich gaben wie in o.a. Diskussionen.
Seit über 50 Jahren betreibe ich eine Physiotherapiepraxis. Der einzigste Grund mich zu ärgern, ist das Verhalten der Krankenkassen.
Geschätze Physio.de, diese Formulierung ist meines Erachtens leider nicht rechtssicher. Bitte prüft das umgehend und korrigiert das gegebenenfalls. Es ist nicht so klug, rechtsunsichere Klauseln als rechtssicher darzustellen. Ihr solltet das u.a. hinsichtlich Verschulden prüfen lassen 😉Viele Grüße von jemandem der sich damit intensiv beschäftigt hat. 😉
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Priebus schrieb:
Ist ein Patient zur Wahrnehmung eines Termins verhindert, so ist er verpflichtet dies der Praxis wenn möglich 24h vorher mitzuteilen. Anderenfalls ist er verpflichtet, das Behandlungshonorar gleichwohl zu zahlen (§ 615 BGB). Ersparte Aufwendungen der Praxis werden auf das Ausfallhonorar angerechnet.“
Geschätze Physio.de, diese Formulierung ist meines Erachtens leider nicht rechtssicher. Bitte prüft das umgehend und korrigiert das gegebenenfalls. Es ist nicht so klug, rechtsunsichere Klauseln als rechtssicher darzustellen. Ihr solltet das u.a. hinsichtlich Verschulden prüfen lassen 😉Viele Grüße von jemandem der sich damit intensiv beschäftigt hat. 😉
Sind wir gesetzlich verpflichtet einen ausgefallenen Termin nach zu terminieren?
Egal ob abgesagt oder nicht.
Liebe Grüße von der Insel Rügen
Jörg
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S. Vogt schrieb:
Sonst wäre es doch ein zu begründender Abbruch der Verordnung. Wenn der Patient zum Termin lieber ins Kino geht und sich nicht rechtzeitig abmeldet, ist das etwas anderes. Dann war das Angebot da und wurde nicht wahrgenommen. Dann würde ich ggf. aus Kapazitätsgründen abbrechen.
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Rügenmasseur schrieb:
Hier bewegt mich noch eine andere Frage:
Sind wir gesetzlich verpflichtet einen ausgefallenen Termin nach zu terminieren?
Egal ob abgesagt oder nicht.
Liebe Grüße von der Insel Rügen
Jörg
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