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Grund hierfür sind Verträge der Krankenkasse mit den Sanitätshäusern. Diese stellen den Versicherten ein einmalig rezeptiertes Hilfsmittel lediglich für einen bestimmten Versorgungszeitraum zur Verfügung. Dieser entspricht der zu erwartenden Lebensdauer des jeweiligen Produktes. Bei einem Rollator dauert diese beispielsweise fünf Jahre. Zusätzlich zum eigentlichen Hilfsmittel wird für diesen Zeitraum auch der Service des Leistungserbringers (z.B. Wartung, Anleitung) vergütet.
Nach dem Ablauf des Versorgungszeitraums muss der verordnende Arzt erneut ein Rezept ausstellen, damit das zuständige Sanitätshaus einen weiteren Versorgungszeitraum abrechnen kann. Auch wenn der Rollator dann noch funktionsfähig ist, wird wiederholt eine Zuzahlung fällig. Laut Vertretern des Gesundheitsministeriums ist diese Praxis mit den Zuzahlungsregeln im Sozialgesetzbuch V vereinbar.
Die Entscheidung der Bundesregierung erntete in der Linksfraktion starke Kritik. Die Abgeordneten um Harald Weinberg, Sprecher Krankenhauspolitik und Gesundheitsökonomie, sehen hier dringenden Handlungsbedarf. Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenkasse steht die Partei grundsätzlich kritisch gegenüber, da diese besonders Geringverdiener und chronisch Kranke belasten würden. Im Jahr 2016 handelte es sich bei den Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln um einen Gesamtbetrag von 785 Millionen Euro.
Anlass für die Anfrage der Linken war die Klage eines AOK-Versicherten in Baden-Württemberg. In seinem Fall kam es allerdings nicht zu einem Urteil, da die AOK im Vorfeld auf die wiederholte Zahlung von zehn Euro für den Rollator verzichtete.
Ca.Hei. / physio.de
ZuzahlungHilfsmittel
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