für unsere 3-köpfiges Team in
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
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Physiotherapiepraxis mit flexiblen
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wären wünschenswert, für 20 –
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Man mag es nicht glauben, aber es ist tatsächlich so, dass nach zwei Jahren Pandemie, jedes Bundesland eigene Ideen zur Umsetzung von Bundesgesetzen hat.
Wir schaffen Orientierung und führen den jeweiligen aktuellen Stand der Umsetzung auf.
So sehr sich die einzelnen Bundesländer in der Umsetzung unterscheiden, eines ist bei allen gleich: Neueingestellte ab 16.3. ohne Immunitätsnachweis unterliegen einem Tätigkeitsverbot.
Unterschiede teils gravierend
Während in den Entwürfen aus Bayern von einem Stufenplan mit einem „Aufschub“ der Durchsetzung der Impfpflicht bis zum Sommer die Rede ist, drohen in Hessen bereits ab dem 16.03. empfindliche Strafen. In Thüringen soll es Einzelfallentscheidungen durch die Gesundheitsämter geben. Einige Bundesländer haben noch keine konkreten Pressemitteilungen herausgegeben.
Das Datum hinter dem jeweiligen Ländernamen ist das Datum der letzten Pressemitteilung.
Baden-Württemberg (15.3.22)
Das zuständige Ministerium aus dem Land der Kuckucksuhren veröffentlichte eine Handreichung mit allen Informationen rund um die Teilimpfpflicht.
Für Personen mit bestehendem Arbeitsverhältnis ist der Nachweis des Immunitätsstatus bis zum 15. März gegenüber der Arbeitsstätte zu erbringen. Liegt zum Stichtag keine entsprechende Bestätigung vor, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die Daten werden auf einer digitalen Meldeplattform erfasst. Liegt nach weiterer Aufforderung kein Impfnachweis vor, wird im Ermessen des Gesundheitsamtes über ein potenzielles Tätigkeitsverbot entschieden.
Für das Meldeportal in Baden-Württemberg muss eine Registrierung über Elster erfolgen. Die Plattform erreichen Sie hier.
Bayern (15.03.2022)
Im flächenbezogen größten Bundesland der Republik äußerte sich der Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) zwei Wochen vor Inkrafttreten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Er sprach diesbezüglich in einer Pressemeldung von einer „pragmatischen Umsetzung mit Augenmaß“ für das Bestandpersonal.
Die Daten des "ungeimpften Bestandspersonals" müssen Sie hier melden.
Man wolle dann ab Mitte März zunächst mit einem Beratungsangebot für die bisher ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitswesen beginnen. Darauf folge dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise durch das zuständige Gesundheitsamt. Werden diese Unterlagen nicht eingereicht, würde ein Bußgeldverfahren in die Wege geleitet. Frühestens im Sommer würde man dann „in letzter Konsequenz“ ein Betretungsverbot aussprechen, so Holetschek.
Dieser Weg sei gewählt worden, da man auf eine Akzeptanz des neu zugelassenen Novavax-Impfstoffes setze.
Berlin (04.03.2022)
Laut der neusten Information aus der Hauptstadt sollen nun doch nur die Daten der Personen ohne vollständigen Impfstatus an die Behörden (allerdings in Papierform) weitergeleitet werden. Die Meldung hat „unverzüglich“ (innerhalb von zwei Wochen) zu erfolgen. Diese Daten beinhalten die personenbezogenen Daten sowie ergänzende Angaben zu Funktion, Kontakt mit vulnerablen Gruppen, eventueller Erstimpfung/Impftermin.
Zusätzlich soll eine Selbsteinschätzung über die Funktionsfähigkeit der Einrichtung im Falle eines Tätigkeitsverbotes abgegeben werden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.
Brandenburg (18.02.2022)
Im Land der Schlösser und Seen muss mit der Meldung der personenbezogenen Daten von Personen ohne vollständigen Immunitätsnachweis gleichzeitig eine Bewertung der Auswirkung bei Nichteinsatz der Personen eingereicht werden.
Der Nachweis des Immunitätsstatus erfolgt in Brandenburg gegenüber den Arbeitgeber/innen bis zum 15. März. Fehlt die Bestätigung, ist das Unternehmen in der Pflicht, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen angegeben. Für die Meldung wird ein digitales Portal zur Verfügung stehen. Auf dieser Plattform wird gleichzeitig die Einschätzung der Auswirkung durch ein mögliches Fehlen der beschäftigten Person abgefragt.
Grundsätzlich werden die Ämter jede gemeldete Person mit einer Frist von drei Wochen auffordern einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Verstreicht diese Frist reaktionslos, folgt ein Angebot zur Impfung und einer Aufklärung über die möglichen Konsequenzen einer Nichtvorlage des Impfnachweises.
Parallel zur ersten Aufforderung beginnt die Prüfung der Versorgungsgefährdung. Falls eine Versorgungseinschränkung besteht, wird für die nächsten sechs Wochen kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. In diesem Zeitraum muss das Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung einleiten. Beispielsweise durch Neueinstellung von geimpften Personen. Am Ende der Frist muss die Einrichtung unaufgefordert eine weitere detaillierte Einschätzung der Auswirkungen einreichen.
Wie das Ärzteblatt vermeldete, gibt es derzeit in einzelnen brandenburgischen Landkreisen und Städten (z. B. Cottbus) Probleme mit dem Internetportal. Diese sollen die nächsten Tage beseitigt werden. Praxen stünden aber auch analoge Wege offen, ihrer Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt nachzukommen.
Bremen (11.03.2022)
In der Heimat der Stadtmusikanten können Praxen sich ab sofort registrieren und dort die Daten der Beschäftigten ohne Nachweis melden. Es werden Zugangsdaten benötigt die nach der Registrierung per E-Mail übersendet werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Teilimpfpflicht in Bremen finden Sie hier.
Hamburg (15.03.2022)
Ab dem 16.03.2022 müssen Einrichtungen die Daten der Personen ohne vollständigen Impfnachweis melden. Die Meldung erfolgt hier. Weitere Informationen zur Umsetzung finden Sie auf der einschlägigen Website.
Hessen (01.03.2022)
Liegt dem/der zuständigen Arbeitgeber/in bis zum 15. März kein (vollständiger) Impf- oder Genesenennachweis vor, muss dies dem entsprechenden Gesundheitsamt gemeldet werden. Laut dem Ministerium begeht man andernfalls eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
„Vorliegenden Daten zufolge sind knapp neun Prozent, 22.100 Beschäftige, aktuell nicht geimpft oder haben in entsprechenden Umfragen keine Angaben zu ihrem Impfstatus gemacht", so die Landesregierung auf ihrer Webseite
Das Landessozialministerium in Wiesbaden teilte am ersten Tag des Monats mit, eine digitale Meldestelle aufzubauen. Um den Aufwand bei der Übermittlung der Personendaten für Gesundheitseinrichtungen und -ämtern gering zu halten.
Auf Nachfrage der Redaktion teilte uns das zuständige Ministerium am 18.3. mit, dass es kein landesweit zentrales Portal gebe. Vielmehr wurde in jedem Gesundheitsamt auf kommunaler Ebene ein eigenes Portal installiert. Das bedeutet: Jeder Praxisinhaber muss auf die Website seines zuständigen Gesundheitsamtes gehen und soll dort lt. Landesministerium fündig werden.
Mecklenburg-Vorpommern (09.03.2022)
Die Meldeplattform geht zum 16.03.2022 online. Personen ohne vollständigen Impfstatus müssen unverzüglich über das Portal gemeldet werden.
Das zuständige Amt kontaktiert die Personen und erbitten die Nachreichung der notwendigen Unterlagen. Fehlt weiterhin ein Nachweis, wird ein „Untersagungsverfahren“ eingeleitet. Dabei wird mittels einer Anhörung die Versorgungssicherheit geprüft und ggf. eine Ausnahmeregelung zum Übergang getroffen. Nach einer weiteren Fristsetzung erfolgt dann die Entscheidung über ein etwaiges Beschäftigungsverbot.
Niedersachsen (08.02.2022)
Aus der niedersächsischen Landesbehörden kommen aktuell keine neuen Meldungen. Die letzte Pressemitteilung stammt vom 8. Februar.
Ein automatisches Betretungsverbot für ungeimpftes Bestandpersonal ergebe sich nicht. Die Entscheidung obliege dem örtlichen Gesundheitsamt nach einer Einzelfallprüfung. Allerdings riskiere man Bußgelder bis zu 2.500 Euro und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einem Tätigkeitsverbot.
Nordrhein-Westfalen (02.03.2022)
Auch im Bundesland mit den meisten Einwohner/innen wird "mit zweierlei Maß gemessen".
Für Personen, die bereits vor Mitte März für die Einrichtung tätig waren, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, die personenbezogenen Daten an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dies soll über ein Online-Formular realisiert werden. „Nähere Informationen folgen in Kürze“, heißt es dazu in der Pressemitteilung.
Hier wird allerdings nicht von Einzelfallprüfungen gesprochen. „Beschäftigte, die gegen Nachweispflicht verstoßen, sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.“ Im weiteren Absatz folgt dann: „Wenn nicht Folge geleistet wird, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.“ Bezüglich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, wird auf die FAQ-Übersicht des Gesundheitsministeriums verwiesen. Auch das mögliche Bußgeld von bis zu 2.500 Euro wird erwähnt.
Für Einrichtungen, die beispielsweise Bedienstete trotz deren Beschäftigungsverbot weiter arbeiten lassen, können Geldbußen bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Rheinland-Pfalz (10.03.2022)
Die Meldungen der personenbezogenen Daten von MitarbeiterInnen ohne vollständigen Impfstatus erfolgt hier.
Die Leitung der Einrichtung muss die Daten unverzüglich über das Portal übermitteln. Die zuständigen Gesundheitsämter kontaktieren die Betroffenen und fordern diese zur Nachreichung der notwendigen Dokumente auf.
Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar ab dem 16. März freizustellen, haben ArbeitgeberInnen nicht. Versäumnisse der Meldepflicht entsprechen allerdings einer Ordnungswidrigkeit.
Saarland (15.03.2022)
Die Meldung der Personen ohne vollständigen Impfstatus hat ohne schuldhaftes Zögern (innerhalb von zwei Wochen) über die eingerichtete Plattform zu erfolgen. Bisher ist hierzu allerdings noch keine Internetadresse angegeben.
Sachsen (18.02.2022)
„Versorgungssicherheit hat oberste Priorität“ So lautet die Überschrift der letzten Veröffentlichung auf der Internetpräsenz der sächsischen Regierung.
Bis zum Stichtag ist der Einrichtungsleitung von allen bereits beschäftigten Personen ein Immunitätsnachweis vorzulegen. Kann dies nicht erbracht werden, ist das Unternehmen verpflichtet, das Gesundheitsamt über ein elektronisches Meldeportal darüber zu informieren. Die Frist hierfür ist auf zwei Wochen festgesetzt.
Das Gesundheitsamt fordert dann die potentiellen Impfkandidaten entsprechend auf, der Nachweispflicht nachzukommen. Hier ist eine nochmalige Fristsetzung von weiteren vier Wochen vorgesehen. Sollte weiterhin kein Nachweis vorgelegt werden, kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Diese soll allerdings unter Abwägung des Infektionsrisikos und der Versorgungssicherung geschehen.
Sachsen-Anhalt (03.02.2022)
Die entsprechenden Meldeportale sind mittlerweile online. Nach einer Registrierung müssen die Daten der Personen ohne vollständigen Impfstatus angegeben werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung sind bisher nicht einsehbar.
Schleswig-Holstein (15.03.2022)
Am 3. März veröffentlichte das Ministerium die „Hinweise zur Sicherstellung der Versorgung durch Heilmittelerbringer/innen und Hebammen im ambulanten Bereich während der Corona Pandemie (SARS-CoV-2)“ auf seiner Internetpräsenz.
Hier finden sich auf der dritten Seite zwei Absätze zum Thema Impfung. Mit Verweis auf die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vom 10.12.2021, gilt ab dem Mitte März die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen. „Ausnahmen gelten nur für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.“
Für ungeimpftes Stammpersonal trifft das zuständige Gesundheitsamt eine Ermessensentscheidung. Bis dahin ist die Beschäftigung unter der sogenannten 3G-Regelung uneingeschränkt möglich. Der Einrichtungsleitung ist bis zum 15. März ein Impf- bzw. Genesenennachweis vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist das Unternehmen dazu verpflichtet die Personendaten an das Gesundheitsamt zu melden.
Das entsprechende Meldeportal ist mittlerweile eingerichtet und erreichbar.
Thüringen (28.02.2022)
Im grünen Herzen Deutschlands wird der Einzelfall geprüft. Landesgesundheitsministerin Heike Werner (Linke) gab am Dienstag bekannt, dass die 22 Landkreise und kreisfreien Städte einen Erlass über die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen erhalten haben.
Der Befürchtung des ungeimpften Stammpersonals, ab dem 16. März den Arbeitsplatz nicht mehr betreten zu dürfen, trat Werner mit einem „Dies ist nicht der Fall“ entgegen. Es soll in den entsprechenden Fällen Anhörungen der Arbeitnehmer/in und -geber/in geben und einzeln geprüft und entschieden werden.
Es bestünden weiterhin Unsicherheiten. „Insbesondere zu den arbeits- und sozialrechtlichen Fragen“ sei noch nicht alles durch den Erlass geklärt, so die Ministerin.
Thüringen stelle den Gesundheitsämtern rechtzeitig eine zentrale Meldesoftware zur Verfügung. Ob diese Software eine Schnittstelle zur direkten Meldung der Personendaten durch Einrichtungen des Gesundheitswesens hat, wurde nicht erklärt. Somit ist auch der Meldeweg, ob digital oder per Post noch nicht ersichtlich.
Zusammenfassung
Welcher Regelung eine Praxis unterliegt, hängt wieder einmal vom jeweiligen Bundesland ab. Und ob tatsächlich alle bisher veröffentlichten Vorgehensweisen auch so umgesetzt werden, bleibt auch in gewisser Weise abzuwarten.
Wichtig für die BetreiberInnen der Gesundheitseinrichtungen ist bisher unabhängig vom Bundesland, dass der Immunitätsnachweis bis zu 15. März eingefordert werden muss.
Auch bundeseinheitlich ist die Regelung für Neubeschäftigte ab dem 16.03.2022, da hier das Bundesgesetz keinen Spielraum lässt.
Vorbehaltserklärung
Dieser Artikel beruht auf Informationen, die uns zum aktuellen Zeitpunkt der Veröffentlichung zur Verfügung standen. Zu jedem Bundesland ist das Datum der letzten Pressemitteilung angegeben und auch verlinkt. Sollten wir weitere Informationen zu den noch nicht erwähnten Bundesländern erhalten, werden wir diesen Beitrag stets mit einem entsprechenden Update versehen.
Martin Römhild / physio.de
update vom 20. Mai 2022:
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit seinem Beschluss vom 27.4.2022 bestätigt.
ImpfungBundesländerCorona
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Angie D schrieb:
Guten Morgen , na das war doch klar. Stückwerk wie immer. Erst groß tönen, dann wie fast jedesmal wieder kein einheitliches Tun. Denk ich an Deutschland in der Nacht …., u.s.w.Dann sollte man einfach mal gar nichts in die Welt setzen. Verwirrt doch nur alles und macht lächerlich!!!
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mark760 schrieb:
Leider scheint Novavax das Problem nicht zu lösen. Es wird bei einer bestimmten Anzahl von Ungeimpften im Gesundheitswesen bleiben, da bei einigen auch sicher bald der Genesenenstatus ausläuft.
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dän schrieb:
Danke für die Zusammenfassung, Martin. Durch die zwei Jahre der Pandemie hat es leider nie mit einem roten Faden in der Bundesrepublik funktioniert. Das hatte zur Folge, dass es vermehrt zu Verunsicherungen (v.a. im Bereich der Impfungen) kam. Man hätte sofort von Anfang an eine klare Linie bei den Schutzmaßnahmen, Impfungen und anderen Maßnahmen ziehen müssen.
Zu dem Durcheinander der bundeslandspezifischen Regeln.....lohnt kein Kommentar.
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WinnieE schrieb:
auch von mir lieben Dank für die Zusammenfassung!
Zu dem Durcheinander der bundeslandspezifischen Regeln.....lohnt kein Kommentar.
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WinnieE schrieb:
das Gefühl hatte ich in der letzten Zeit gelegentlich...
Für Berlin kann ich aber nirgendwo finden, dass man alle Mitarbeiter melden muss...
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PT BLN schrieb:
Vielen Dank für die tollen Zusammenfassungen immer!
Für Berlin kann ich aber nirgendwo finden, dass man alle Mitarbeiter melden muss...
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Dorsovolar schrieb:
Das Durcheinander der Bundesländer ist in diesem Fall Ausdruck der Ratlosigkeit über Sinn und Unsinn dieser Maßnahme. Da im Grunde keiner wirklich erklären kann, welchen konkreten Sinn den n diese alleinstehende Pflicht zu Schutze einer vulnerablen Gruppe, die sich ihrerseits nicht impfen muss, nun machen soll, versucht sich hier Landtagswahl-bezogen jeder schon mal Wähler- und Stimmungsgerecht zu positionieren.
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