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Radiomusik im Aufenthaltsraum: GEMA darf keine Gebühren erheben
Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt: Die Musik ist nicht zur Wahrnehmung von Kunden bestimmt, auch wenn sie in den übrigen Räumen hörbar ist.
08.11.2002 • 0 Kommentare

Radiomusik in der Praxis, jeder freiberufliche Physiotherapeut weiß, dass er dafür Rundfunkgebühren bezahlen muss. Aber nicht nur die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten lassen sich dieses Vergnügen bezahlen. Auch die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) entdeckt zunehmend physiotherapeutische Praxen als Einnahmequelle.

Die GEMA vertritt die Rechte von Komponisten, Textern, Musikverlagen und allen anderen „Musikschaffenden“. Nach eigenem Verständnis zielt ihre Arbeit „auf die Sicherung der ökonomischen, kulturellen und sozialen Existenzgrundlagen der Musikautoren“. Um diesen Anspruch umzusetzen, erhebt die GEMA für die öffentliche Aufführung von Musik Gebühren. Auch Radiomusik in Behandlungsräumen oder im Wartezimmer einer Praxis gehört dazu, die Rechtslage ist eindeutig. 

Wie so oft im Leben, gibt es trotz klarer rechtlicher Bestimmungen Streitfälle. Ein Praxisbesitzer berichtete uns jüngst, er ließe musikalische Berieselung nur im Aufenthaltsraum seiner Mitarbeiter zu, also in einem nicht öffentlichen Raum. Der ihn besuchende GEMA-Mitarbeiter vertrat die Auffassung, die nur dem Personal vorbehaltene Musik sei aber auch in den übrigen Räumen der Praxis wahrnehmbar, auch Patienten könnten sich somit dem Genuss hingeben. Deshalb sollte der Physiotherapeut für die öffentliche Aufführung bezahlen.
 
Eine vertrackte Situation, dachten wir uns und recherchierten, ob im Dschungel der Rechtssprechung ein vergleichbarer Fall zu finden ist.
 
Hier unser Fund:
 
Ein Fahrradhändler ließ in einem Nebenraum ein Radio laufen. Auch er sollte der GEMA Gebühren bezahlen mit der Begründung, die Musik könne auch im Laden von den Kunden gehört werden.

Der wackere Händler wollte das nicht so hinnehmen und rief das Amtsgericht Erfurt an. Die Richter überzeugte der GEMA-Standpunkt nicht und sie gaben dem Geschäftsmann Recht. Sie befanden, dass die Wiedergabe von Musik nur dann als öffentlich zu werten sei, wenn sie für die Wahrnehmung der Kunden bestimmt sei. Es könne auch nicht von dem Händler verlangt werden seine Arbeitnehmer zu beaufsichtigen und darauf zu achten, dass die Musik auf gar keinen Fall im Laden zu hören ist.
 
Aktenzeichen des Amtsgerichts Erfurt: 28 C 3559/01
 
 
Peter Appuhn
physio.de
 

Zur Internet-Seite der GEMA geht es hier

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