Wir suchen für unsere Praxis in
Pforzheim Kollegen*innen in Voll-
und oder Teilzeit.
Wir zahlen einen Willkommens-/
Wechselbonus. Bieten individuelle
und somit flexible Arbeitszeiten,
mind. 30 Tage Urlaub, jährliche
Gehaltserhöhungen,
Umsatzbeteiligung ,
Fortbildungskostenübernahme sowie
ein Jobrad sind möglich.
Wir freuen uns auf DEINE
persönliche oder elektronische
Bewerbung !
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Studien und Forschungsprojekte zu fördern, ist das oberste Ziel der neu gegründeten Deutschen Osteopathie-Stiftung (DOS). Die Stiftung um die Vorstandsvorsitzende Prof. Marina Fuhrmann will außerdem Plattform für den interdisziplinären, wissenschaftlichen Diskurs sowie Netzwerkerin zwischen klassischer und integrativer Medizin sein.
Da der DOS keinerlei öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, habe man noch "kein nennenswertes Stiftungskapital/-vermögen", und man sei ausschließlich auf Spenden und Zuwendungen angewiesen, erklärte Fuhrmann auf Nachfrage von physio.de.
Honorardozenten in der Regel sozialabgabepflichtig
Tätigkeiten von Physiotherapeuten als Honorardozenten beispielsweise in Schulen oder Fortbildungszentren oder als Übungsleiter in Sportvereinen sind in der Regel sozialabgabepflichtig. Es besteht faktisch meist ein abhängiges Arbeitsverhältnis, da inhaltliche und terminliche Vorgaben (Lehr- und Stundenpläne) zu befolgen sind, keine eigenen Betriebsmittel genutzt werden und kein unternehmerisches Risiko besteht. Selbst wenn die Beschäftigung auf einer Vereinbarung „freiberufliche Unterrichtstätigkeit“ genannt wird, sind die Kriterien für eine tatsächliche Honorartätigkeit nicht erfüllt.
All dies entschied das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R). Es revidierte damit seine bisher geltende Sonderrechtsprechung für Lehrer und Erzieher aus dem Frühjahr 2018 (sog. "Lehrerurteil").
Online-Serviceportal der DGUV
Für einen schnelleren und sicheren Austausch von Mitteilungen, Berichten, Befunden oder Rechnungen hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) nun das Angebot in ihrem Serviceportal erweitert. Denkbare wäre z. B. das Einholen von Langfristgenehmigungen bei BG-Rezepten über dieses Portal.
Eine gesonderte Software ist nicht erforderlich, Leistungserbringer registrieren sich lediglich mit einem Unternehmenskonto und identifizieren sich auf Basis von ELSTER. Auch Versicherte können sich ein eigenes Konto einrichten.
O.G. / physio.de
OsteopathieRentenversicherungspflichtUrteilBerufsgenossenschaftWebsitekurz notiertOnline-PortalFreie MitarbeitStiftung
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Tanguera schrieb:
Liebe Elisabeth, vielleicht erweitern Sie mal Ihren Horizont und recherchieren Studien aus dem asiatischen Raum zur Wirksamkeit von Akupunktur. Es ist höchst frevelhaft und zeugt nicht von besonderer Bildung, sich so unprofessionell über Behandlungsmethoden zu äußern.
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Problem beschreiben
elisabeth938 schrieb:
Osteopathie-Stiftung? Au backe. In einer Linie mit der Homöopathie-Stiftung (Carl und Veronika Carstens Stiftung). Fehlt eigentlich nur noch eine Akupunktur-Stiftung und natürlich eine Cranio-Sacrale Stiftung. Eine deutsche Stiftung ist ja un-auslöschbar. Damit verewigt sich die gute alte Osteopathie und die Studien - sozusagen im eigenen Saft geschmort - werden alle aufzeigen wie toll die Osteopathie uns allen hilft, die wir an Sie glauben....oder etwa doch nicht?
Zitat aus dem Urteil:
,,Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbst-
ständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher
möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grund-
lagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige
Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte
Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-
Ausnahme-Aussage" - möglich."
Es kommt also drauf an, wie es im jeweiligen Fall aussieht.
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Halbtitan schrieb:
Zu den Honorardozenten:
Zitat aus dem Urteil:
,,Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbst-
ständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher
möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grund-
lagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige
Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte
Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-
Ausnahme-Aussage" - möglich."
Es kommt also drauf an, wie es im jeweiligen Fall aussieht.
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