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Aktuell wurden die Bilanzen der GKVen aus 2018 ausgewertet. Grundsätzlich wird hier unterschieden zwischen dem Pro-Kopf-Vermögen und den Rücklagen. Der Gesetzgeber schreibt z.B. vor, dass jede Kasse Rücklagen von mind. 25%, höchstens aber 100% einer Monatsausgabe bilden muss. Krösus ist hier nach beiden Kriterien die AOK Sachsen-Anhalt mit einem Pro-Kopf-Vermögen von 1.200,-€ sowie Rücklagen in Höhe von 344,-€ pro Versichertem. Weitere vier Ortskrankenkassen folgen in dem Ranking der TOP 25.
Zu den Kassen mit den geringsten Vermögen zählen u.a. die DAK Gesundheit, die Barmer sowie die KKH. Insgesamt hatten die GKVen Ende September 2019 Gesamtrücklagen in Höhe von 20,6 Mrd. Euro angesammelt.
Die mitgliederstärkste Krankenkasse bleibt die Techniker Krankenkasse. Sie hat bundesweit 10,3 Mio. Versicherte, gefolgt von der Barmer mit 9,1 Mio.. Das grundsätzliche Leistungsangebot wird im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) definiert und gilt für alle Kassen gleichermaßen. Der entscheidende Unterschied zwischen den Krankenkassen ist das Angebot an Zusatzleistungen. Hier gibt es teilweise erhebliche Varianzen. Reiseimpfungen, Zahnreinigung, Grippeschutzimpfung, alternative Heilmethoden, Krebsvorsorge, Gesundheitskurse und umfangreiche Bonusprogramme… all dies sind Leistungen, mit denen die Kassen bei ihren Versicherten punkten wollen.
Allerdings lassen sich die Krankenkassen diese Leistungen auch bezahlen. Der erhobene Zusatzbeitrag variiert bei bundesweit geöffneten Kassen von 0,39% (hkk) bis 1,54% (novitas BKK). Bei den regional geöffneten Kassen sind die Unterschiede noch größer, hier liegen die Zusatzbeiträge zwischen 0,0% (AOK Sachsen-Anhalt) und 2,7% (BKK Stadt Augsburg). Diesen Betrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber und wird zusätzlich zu den 14,6% Regelbeitrag erhoben.
Besonders diese Zusatzleistungen sind aber nicht in Stein gemeißelt und können durch die Krankenkassen auch wieder aus dem Angebot genommen werden. In diesem Fall ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht, anders als z. B. bei Beitragserhöhungen. Und diese könnten schneller kommen als es lieb ist. So erwartet der AOK-Bundesverband aufgrund aktueller Gesetzesänderungen bis 2023 Mehrausgaben von bis zu 35 Mrd. Euro. Diese werden nicht allein aus den Rücklagen finanzierbar sein.
Generell kann man nach mindestens 18-monatiger Mitgliedschaft (ab 1.1.2021 sind es zwölf Monate) in einer Kasse diese problemlos mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende wechseln.
Ein weiteres Kriterium pro oder kontra einer Krankenkasse sind deren Service und Erreichbarkeit. Immer mehr Vor-Ort-Filialen schließen, stattdessen werden telefonische oder Online-Service-Center eingerichtet. Hier fehlen natürlich die vertrauten Filialmitarbeiter sowie die Möglichkeit, verschiedene Serviceleistungen “auf dem kurzen Dienstweg” zu erhalten.
Einen sehr schönen Überblick über die Kassenlandschaft bietet auch der Service des gemeinützigen Verbraucherportals Finanztip, inklusive wichtiger Tipps für einen reibungslosen Krankenkassenwechsel.
OG / physio.de
GKV2018Krankenkassen
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