Die Klinik Tecklenburger Land ist
eine Fachklinik für Psychosomatik,
Hämatologie und internistische
Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
bzw. 40 km Entfernung zu den
Universitätsstätten Osnabrück
und Münster. Wir sind ein
spannender und interessanter
Arbeitgeber im Münsterland. Warum?
Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
gut aufgestelltes und gesundes
Familienunternehmen. Die Stiftung
bedeutet für die Mitarbeiter
Sicherheit, Stabilität und
Verlässlichke...
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Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
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und Münster. Wir sind ein
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Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
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Neben Angestellten beschäftigte der Inhaber einer Physiotherapiepraxis auch freie Mitarbeiter. Die Freien stellten der Praxis eine monatliche Rechnungen über 70 Prozent der Kassensätze. Die beim Praxisbesitzer verbleibenden 30 Prozent seien umsatzsteuerpflichtig, beschied das zuständige Finanzamt nach einer Betriebsprüfung. Es handele sich dabei um ein Entgelt der freien Mitarbeiter für die Nutzung der Praxiseinrichtung. Für 2001 sollte der Praxischef deshalb rund 4.000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen.
Im Angesicht der unerwarteten Steuerlast klagte der Unternehmer. Die freien Mitarbeiter hätten ihre Leistungen nicht im eigenen Namen erbracht, argumentierte er. Im Außenverhältnis sei allein er als Praxisbetreiber der Handelnde gewesen. Er habe sich der freien Mitarbeiter zur "Erbringung von krankengymnastischen Leistungen gegenüber seinen Patienten" bedient. Von den Mitarbeitern hätte er keine Vergütung erhalten, etwa für die Überlassung von Räumen, sondern diese stellten ihm die vertraglich vereinbarten Honorare für ihre Dienstleistungen in Rechnung.
Das Gericht gab dem klagenden Therapeuten Recht und befreite ihn von der drohenden Steuerzahlung. Ein Leistungsaustausch liege nur mit den gesetzlichen Krankenkassen vor, befanden die Hamburger Richter. Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mit den Kassen hätte der Praxischef neben angestellten auch freie Mitarbeiter beschäftigt. Er erbringe aber gegenüber den Freien "keine weiteren sonstigen Leistungen", wie zum Beispiel die Überlassung von Praxisgerätschaften. Im Verhältnis zu den Krankenkassen hätten die freien Mitarbeiter keine Leistungen erbracht. "Leistender ist grundsätzlich derjenige, der die Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt", urteilte das Gericht.
Im aktuellen Verfahren stellte sich die Situation genau anders herum dar als in einem vor zwei Jahren vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelten Fall (wir berichteten). Damals war vertraglich vereinbart worden, dass der Praxisinhaber den freien Mitarbeitern die Nutzung der Praxisräume gestattete und für sie die Abrechnung erledigte. Dafür hatte der Praxisbesitzer einen vereinbarten Anteil der Abrechnungsbeträge einbehalten. Im vorliegenden Fall aber zeigten die Vertragsgestaltung und auch die tatsächliche Umsetzung, dass der Kläger den freien Mitarbeitern gerade nicht Sachmittel seiner Praxis zur Verfügung stellte, damit sie "einer eigenen krankengymnastischen Tätigkeit nachgehen können." Die vertraglichen Beziehungen ließen den Schluss zu, dass der Kläger die Behandlungen als eigene Leistungen abrechnet und den freien Mitarbeitern ihre Arbeitsleistungen bezahlt.
Folgerichtig griffen die Finanzrichter bei der Beurteilung der Behandlungssituation von Privatpatienten auf ihre frühere Entscheidung zurück. Die freien Mitarbeiter rechneten die privaten Therapien selbst mit den Patienten ab. Vertraglich war festgelegt, dass der Kläger seinen Honoraranteil den freien Mitarbeiter in Rechnung stellt. Hierbei standen die selbstständigen Mitarbeiter mit den Patienten in einem Vertragsverhältnis und nicht der Praxisbesitzer. Für die Behandlungen nutzten die freien Mitarbeiter Räume, Geräte und die Praxisorganisation. Dafür bezahlten sie einen festgelegten Prozentsatz der Therapiepreise. Diese Beträge seien für den Praxisunternehmer umsatzsteuerpflichtig, entschied das Gericht. Denn mit der Bereitstellung der Praxisinfrastruktur seien keine physiotherapeutischen Leistungen erbracht worden. Gleichwohl blieb der klagende Therapeut von der Steuerzahlung verschont, bewegten sich doch die Umsätze innerhalb der Freigrenzen. im Vorjahr lagen sie unter 32.500 DM und im laufenden Jahr stiegen sie voraussichtlich nicht über 100.000 DM.
Das Urteil ist rechtskräftig. Auf eine Revision hat das beklagte Finanzamt verzichtet.
Steuerlich betrachtet ist die Sache klar. Einen zweiten Fallstrick der freien Mitarbeit hat das Finanzgericht naturgemäß nicht beachtet. Auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) interessiert sich für das Verhältnis von freien Mitarbeitern und ihren Aufraggebern. Das neue Hamburger Urteil könnte der DRV geradezu den Beweis dafür liefern, dass die freien Mitarbeiter alles nur nicht selbstständig waren. Deshalb sollte vertraglich klar und deutlich vereinbart werden, dass die auftragnehmenden Mitarbeiter keinen Weisungen und Praxisregeln unterliegen, ihre Arbeits- Urlaubs- und Fortbildungszeiten unabhängig festlegen und eigenständig am Markt auftreten. Selbstverständlich muss sich das uneingeschränkt selbstständige Handeln auch in der Alltagspraxis widerspiegeln. Nur so kann vermieden werden, dass die DRV eine Scheinselbstständigkeit vermutet und den Praxisbesitzer mit Beitragsnachzahlungen belegt. Praxen, die mit freien Mitarbeitern zusammenarbeiten, sollten deshalb immer auf einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung bestehen.
Umfassend behandelt wird das Thema "Freie Mitarbeit" in unserem Buch "Die eigene Praxis".
Peter Appuhn
physio.de
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