Hallo - falls Du Lust hast, im
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
Ambiente zu arbeiten, freuen wir
uns auf ein Treffen!
Wir bieten Dir Supervisionen,
Fortbildungen, Sommer- und
Winterevents, sind digitalisiert
und verfügen über
Rezeptionskräfte.
Bei uns hast Du tolle und
vielseitige Patienten (Ortho,
Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
arbeiten, gibt es tolle
Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
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Ein schönes Modell. Wäre da nicht die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die streng über den Status „selbstständig“ wacht. Und auch das Finanzamt hält Überraschungen parat. Nach einer Betriebsprüfung hat es einen Physiotherapeuten nachträglich umsatzsteuerpflichtig erklärt und für fünf Jahre rückwirkend eine Steuernachzahlung von insgesamt 53.749 DM gefordert. Zusätzlich hatten die Beamten die gesamte Tätigkeit des Therapeuten als gewerblich eingestuft, 29.821 DM Gewerbsteuer wollten sie deshalb von ihm haben. Der Physiotherapeut klagte vor dem Finanzgericht Hamburg. Kürzlich hat das Gericht sein Urteil gesprochen, die Richter gaben im Wesentlichen dem Finanzamt Recht.
Der klagende Therapeut hatte in seiner Praxis neben einem Angestellten fünf freie Mitarbeiter beschäftigt. Um das Verhältnis zwischen Praxis und freien Mitarbeitern zu regeln, benutzten die Beteiligten den vom Zentralverband der Physiotherapeuten (ZVK) herausgegebenen Mustervertrag. Darin heißt es u.a., „Der Praxisinhaber gestattet dem freien Mitarbeiter die Nutzung der Praxisräume und ihrer Einrichtungen und übernimmt für den freien Mitarbeiter den Abrechnungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten“. Dafür erhielt der Praxischef 35 Prozent, bei Hausbesuchen 20 Prozent der Abrechnungsbeträge: „Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages behält der Praxisinhaber diesen Anteil ein und bringt den verbleibenden Bruttobetrag unverzüglich an den freien Mitarbeiter zur Auszahlung.“
Die Richter sahen in dieser vertraglichen Konstruktion den Hinweis, dass der klagende Therapeut selbst keine physiotherapeutischen Leistungen erbracht hat, sondern lediglich „Räume, sonstige Einrichtungen und Teile seiner Praxisorganisation den freien Mitarbeitern überlassen und für diese Abrechnungsarbeiten durchgeführt“ hat. Dafür hat er „Anteile[n] an den von den Freien erwirtschafteten Honoraren“ erhalten. Die Leistungen für die freien Mitarbeiter erfordern keine Qualifikation als Physiotherapeut, „sondern können von jedem Dritten….. durchgeführt werden“, so die Finanzrichter, die Umsatzsteuernachforderung sei deshalb rechtens.
Im Falle der Gewerbesteuer gab das Gericht dem Praxisinhaber zumindest teilweise Recht. Das Finanzamt hatte argumentiert, dieser sei grundsätzlich nicht freiberuflich tätig gewesen, das „Gesamtgepräge der großen Praxis mit zahlreichen Mitarbeitern“ zeige, dass er sich „gewerblich am Markt betätige“. Soweit wollten die Hamburger Richter nicht gehen und stellten fest, „die vom Kläger selbst und die mit Hilfe des angestellten Krankengymnasten erzielten Einnahmen sind grundsätzlich solche aus freiberuflicher Tätigkeit und unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer.“ Anders sehe es jedoch mit den Gewinnen aus, die aus der Tätigkeit der freien Mitarbeiter dem Praxischef zugeflossen sind. Wie schon bei der Umsatzsteuerproblematik erkannte das Gericht, diese Einnahmen hätte er nicht für physiotherapeutische Leistungen erzielt, sondern er stelle „den freien Mitarbeitern die bereits bestehende Organisation und Sachmittel seiner Praxis zur Verfügung, damit die freien Mitarbeiter darin ihrer eigenen krankengymnastischen Tätigkeit nachgehen konnten.“ Nicht der Kläger hat also die physiotherapeutischen Leistungen erbracht, sondern die freien Mitarbeiter. Für diesen Teil seiner Gewinne kann er demnach der Gewerbsteuerpflicht nicht entkommen.
Die von den Finanzbeamten aufgestellte Abfärbetheorie weist das Gericht unmissverständlich zurück. Ein Einzelunternehmer kann verschiedene Betriebe führen, er kann freiberuflich tätig sein und gleichzeitig ein Gewerbe betreiben. Beide Tätigkeiten sind „steuerlich getrennt zu behandeln.“ Auch eine getrennte Buchführung sei nicht zwingend erforderlich, die Zahlen könnten „an Hand der bekannten Daten….geschätzt werden.“
Fazit: Umsatzsteuer und Gewerbesteuer können dann erhoben werden, wenn der Praxisinhaber dem freien Mitarbeiter ausschließlich Räume und die Praxisinfrastruktur überlässt und für ihn die Abrechnungstätigkeiten erledigt. Die Steuern fallen an, wenn der Umsatz des Chefs aus der Tätigkeit des Mitarbeiters mehr als 17.500 Euro beträgt (Umsatzsteuer) und der Gewinn daraus über 24.500 Euro liegt (Gewerbesteuer). Die Gewerbesteuerproblematik ist weniger gravierend, kann die Steuer doch mit Einkommensteuerzahlungen verrechnet werden. Abhängig von der Anzahl der freien Mitarbeiter und der Höhe der erzielten Umsätze könnte die Umsatzsteuer jedoch zu einem echten Problem werden.
Es kommt also darauf an, auch in der Beziehung zu freien Mitarbeitern physiotherapeutisches Werkzeug einzusetzen. In der vertraglichen Ausgestaltung empfiehlt es sich deutlich zu machen, dass sich die selbstständige Tätigkeit des Mitarbeiters allein auf die freie Termingestaltung und die Festlegung der Arbeits- und Urlaubszeiten bezieht. Der Besitzer der Praxis bleibt verantwortlich für die Behandlung der Patienten. Befunde, Therapieplanung und Abschlussberichte werden gemeinsam besprochen und ausgewertet. Es muss deutlich werden, dass die Leistungen des Inhabers nicht ebenso gut von einem unqualifizierten Dritten erbracht werden könnten. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer sehr großen Zahl von „Freien“ die fachliche „Überwachung“ als fragwürdig gewertet werden könnte. Deshalb: Leben Sie den Einfluss auf die Behandlung „Ihrer“ Patienten, dann können Sie ruhigen Gewissens gegenüber Behörden Ihre fachliche Zuständigkeit beweisen und ganz nebenbei, es schmeichelt doch auch den Patienten, wenn der Chef sich persönlich um sie kümmert. Gerne werden sie wiederkommen und auch anderen davon berichten.
Vermeiden sollte man die vom ZVK vorgeschlagene Festlegung, dass der Praxisinhaber für seine Leistungen einen Anteil einbehält und den Rest an den Mitarbeiter auszahlt. Umgekehrt ist es sinnvoller, der freie Mitarbeiter stellt der Praxis eine Rechnung für seine Dienste.
Wem das alles zu risikoreich und umständlich erscheint, der sollte sich überlegen, ob die Beschäftigung von freien Mitarbeitern tatsächlich so nutzbringend ist. Ein Angestelltenverhältnis und leistungsbezogene Gehaltszahlungen können eine interessante Alternative bieten. In unserem Buch „Die eigene Praxis – Handbuch für selbstständige Physiotherapeuten“ stellen wir dieses Modell ausführlich vor.
Peter Appuhn
physio.de
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