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nach Wahl sind selbstverständlich
Wir freuen uns auf Dic...
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So manche Erregung kann man als Nichtjurist aber manchmal sogar verstehen:
„Ambulante Heilbehandlungen werden zu 100 Prozent erstattet“, stand in der Zusammenfassung seines Krankenversicherungstarifes eines privat versicherten Patienten. Des Weiteren steht darunter noch, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten würden.
Wer sich aber nun wie besagter Patient darauf verlassen sollte, dass damit alle vom Physiotherapeuten in Rechnung gestellten Beträge zu 100 Prozent beglichen würden, der irrt – und zwar gewaltig.
Denn in den AVB steht wörtlich "Gebühren und Kosten sind im tariflichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen ärztlichen Gebührenordnungen [...] erstattungsfähig."
Und für den BGH ist dadurch völlig klar, dass „ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer […] bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs“ folgendes daraus schlussfolgert:
Gemeint sind damit nicht 100 Prozent des in Rechnung gestellten Betrages, sondern 100 Prozent des Satzes aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Und dieser beträgt für eine „Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Massage(n)“ gerade einmal 6,99 Euro.
Als Begründung führt der oberste Gerichtshof weiterhin an, dass andernfalls ja exorbitant hohe Preise verlangt werden könnten. Und dass dies nicht gehe, müsse jedem klar denkenden Mitbürger von vorneherein bewusst sein. Ärgerlich für den klagenden Patienten. Aber vielleicht auch Anlass für alle Privatversicherten am besten einen Versicherungstarif zu wählen, welcher eine Tabelle mit den erstattungsfähigen Höchstpreisen für Heilmittel enthält.
Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Abrechnung konkret hier.
Friedrich Merz / physio.de
UrteilPKVRezept
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therapeutin schrieb:
und was soll uns das jetzt sagen...was interessiert mich,ob der Pat. seinen Vertrag nicht lesen kann
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tom1350 schrieb:
Gemeint ist vor allem die GebüH. Allerdings findet sich eine Position Krankengymnastik nicht darin. Aber Massage, und die liegt schon bei 10,50€ bis 18,00€. Deshalb sind die Beihilfepreise schon ein guter Ansatz von den privaten Versicherungen.
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PhysioWeim schrieb:
Würde mich interessieren welches Urteil du meinst, ich habe nämlich so einen HUK PKV Vertrag mit GOÄ Klausel unter Heilmitteln. Bitte link?
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ali schrieb:
Landgericht Frankfurt am Main vom 17.11.2016 mit dem Aktenzeichen 2-23 O 71/16
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ali schrieb:
Hä ?????? Gab d denn nicht schon mal ein Klügeres Urteil leider unter dem BGH, dass die GÖA eben für Pjysios gar nicht relvant weil Erstattung hanebüchen unter den üblichen Privat und.sogar unter GKV Satz und damit die GÖA hier fast sowas wie ein Leistungsausschluß...
Bundesgerichtshof, 15.12.03.2003 (AZ: IV ZR 278/03)
Ein deutliches höchstrichterliches Urteil: Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse “angemessene” Höhe ist nicht zulässig!
Weitere Urteile, die eine Begrenzung der Berechnungs-und/oder Erstattungsfähigkeit auf den 1,5-fachen Gebührensatz verneinen:
BVerwG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2011, Az.: 2 B 63.10
Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2006, Az.: 6 A 1914/04
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2006, Az.: 6 A 2970/04
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: 4 S 2090/05
OVG Sachsen, Beschluss vom 1. April 2008, Az.: 2 A 86/08
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2009, Az.: 4 N 109.07
VGH Bayern, Beschluss vom 20. April 2010, Az.: 14 BV 08.915
VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2010, Az.: 14 ZB 09. 107
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Susulo schrieb:
Gibt ne ganze Latte Urteile zum Thema:
Bundesgerichtshof, 15.12.03.2003 (AZ: IV ZR 278/03)
Ein deutliches höchstrichterliches Urteil: Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse “angemessene” Höhe ist nicht zulässig!
Weitere Urteile, die eine Begrenzung der Berechnungs-und/oder Erstattungsfähigkeit auf den 1,5-fachen Gebührensatz verneinen:
BVerwG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2011, Az.: 2 B 63.10
Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2006, Az.: 6 A 1914/04
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2006, Az.: 6 A 2970/04
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: 4 S 2090/05
OVG Sachsen, Beschluss vom 1. April 2008, Az.: 2 A 86/08
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2009, Az.: 4 N 109.07
VGH Bayern, Beschluss vom 20. April 2010, Az.: 14 BV 08.915
VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2010, Az.: 14 ZB 09. 107
Der PKV Fall will 100 % Leistung von mir als individueller Einzelfall eventuell mit dem ausgelegtem roten Teppich, das soll Er auch gerne beziehen in verantwortungsvoller Hingabe meinerseits!
bei Anfrage nach " Beihilfepreislegung" lehne ich sofort die Therapie ab, weil mein Einsatz pro Fall oftmals viel höher liegt und mein Ehrgefühl zum optimalen gelingen Vorrang hat.
Nach 30 Jahren in dieser Problematik verstrickt, zeigt diese konsequente Linie ERFOLG!
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Norbert Meyer schrieb:
Wieder einmal eine übliche Fehleinschätzung.
Der PKV Fall will 100 % Leistung von mir als individueller Einzelfall eventuell mit dem ausgelegtem roten Teppich, das soll Er auch gerne beziehen in verantwortungsvoller Hingabe meinerseits!
bei Anfrage nach " Beihilfepreislegung" lehne ich sofort die Therapie ab, weil mein Einsatz pro Fall oftmals viel höher liegt und mein Ehrgefühl zum optimalen gelingen Vorrang hat.
Nach 30 Jahren in dieser Problematik verstrickt, zeigt diese konsequente Linie ERFOLG!
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2012 hatte das Gericht Berlin -Köpenick ein Grundsatzurteil dazu positiv für Alle gefällt!
Ich bin nicht sicher, ob AG's Grundsatzsatzurteile fällen. Das von Ihnen (vermutlich) gemeinte Urteil wäre m.M.n. nicht einschlägig.
Allerdings weißt der Kommentator hier Link
genau darauf hin, (" Dabei ließ es der Richter offen, ob man eine entsprechende Anwendung in den vertraglichen Bestimmungen hätte vereinbaren können.")
dass das LG F./M eine Hintertür für den jetzigen BGH-Beschluss offen gelassen hat.
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Xela schrieb:
Norbert Meyer schrieb:
2012 hatte das Gericht Berlin -Köpenick ein Grundsatzurteil dazu positiv für Alle gefällt!
Ich bin nicht sicher, ob AG's Grundsatzsatzurteile fällen. Das von Ihnen (vermutlich) gemeinte Urteil wäre m.M.n. nicht einschlägig.
Allerdings weißt der Kommentator hier Link
genau darauf hin, (" Dabei ließ es der Richter offen, ob man eine entsprechende Anwendung in den vertraglichen Bestimmungen hätte vereinbaren können.")
dass das LG F./M eine Hintertür für den jetzigen BGH-Beschluss offen gelassen hat.
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Norbert Meyer schrieb:
2012 hatte das Gericht Berlin -Köpenick ein Grundsatzurteil dazu positiv für Alle gefällt!
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